Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden festzu- setzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.Buch
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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung Renten- versicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung Versor- gungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger not- wendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz Prozent- satz gekürzt.
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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische berufsständi- sche Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Sechs- tes Buch (VI) – (siehe Anhang*) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad Pflege- grad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger notwendi- ger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch Sozial- gesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch Sozialge- setzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden BezugsgrößeBezugs- größe, dem Pflegegrad und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenversiche- rung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, dem Pflegegrad und dem sich daraus dar- aus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Die Zahlung der Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit erfolgt nach Maßgabe der §§ 26, 345, 347 und 349 Sozialgesetzbuch Sozialge- setzbuch (SGB) – Drittes Buch (III) – (siehe Anhang). In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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