Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenver- sicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein- richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialge- setzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängig- keit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflege- stufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflege- tätigkeit. In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenver- sicherung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein- richtung Versorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialge- setzbuch Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – (siehe Anhang) in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflege- stufe Pflegestufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflege- tätigkeitPflegetätigkeit. In Tarifstufe PVB (416) werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenver- sicherung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein- richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialge- setzbuch Sozialgesetzbuch (SGB) – - Sechstes Buch (VI) – - (siehe AnhangAnhang zu den MB/PPV 2009) in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflege- stufe Pflegestufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflege- tätigkeitPflegetätigkeit. In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Verbraucherinformation
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Die Zahlung der Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der Rentenver- sicherung Rentenversicherung oder an die zuständige berufsständische Versorgungsein- richtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und 170 Sozialge- setzbuch Sozialgesetzbuch (SGB) – - Sechstes Buch (VI) – - (siehe AnhangAnhang zu den MB/PPV 2012) in Abhängig- keit Abhängigkeit von der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflege- stufe Pflegestufe und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflege- tätigkeitPflegetätigkeit. In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt.
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Samples: Private Krankenversicherung