Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person eh- renamtlich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häusli- chen Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versor- gungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Ver- langen des Versicherers glaubhaft zu machen, dass Pflegeleis- tungen in dem vom medizinischen Dienst der privaten Pflege- pflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflege- personen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhält- nis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeper- son zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Ein- beziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Un- fallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
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Samples: Private Krankenversicherung, Verbraucherinformation
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich wöchen- tlich erwerbstätig sind und die versicherte Person eh- renamtlich ehrenamtlich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häusli- chen häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung Renten- versicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versor- gungseinrichtung Versorgungs- einrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Ver- langen Verlangen des Versicherers glaubhaft zu machen, dass Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen in dem vom medizinischen Dienst der privaten Pflege- pflichtversicherung Pflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflege- personen Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhält- nis Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeper- son Pflegeperson zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Ein- beziehung Einbeziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Un- fallversicherung Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person eh- renamtlich eine oder ab 1. Januar 2013 mehrere pflegebedürftige Perso- nen ehrenamtlich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häusli- chen häuslichen Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versor- gungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson Pflege- person haben darzulegen und auf Ver- langen Verlangen des Versicherers glaubhaft zu machen, dass Pflegeleis- tungen Pflegeleistungen in dem vom medizinischen Dienst der privaten Pflege- pflichtversicherung Pflegepflicht- versicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflege- personen Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden entrichten- den Beitrags nach dem Verhält- nis Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeper- son Pflegeperson zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Ein- beziehung Einbeziehung in den Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz der gesetzlichen Un- fallversicherung Unfallversicherung an den zuständigen UnfallversicherungsträgerUnfallversi- cherungsträger.
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Samples: Versicherungsbedingungen