Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person ehrenamt- lich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umge- bung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen des Versicherers glaubhaft zu ma- chen, dass Pflegeleistungen in dem vom Medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsur- laub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr un- terbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang der Pflege- tätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbezie- hung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversiche- rung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person ehrenamt- lich eine oder ab 1. Januar 2013 mehrere pflegebe- dürftige Personen ehrenamtlich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umge- bung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenversi- cherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische berufs- ständische Versorgungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson Pflege- person haben darzulegen und auf Verlangen des Versicherers glaubhaft zu ma- chenmachen, dass Pflegeleistungen Pflegeleis- tungen in dem durch einen vom Medizinischen Versicherer beauf- tragten Arzt oder dem vom medizinischen Dienst der privaten Privaten Pflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsur- laub Erholungsurlaub der Pflegeperson Pflegeperson- von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr un- terbricht unter- bricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags Beitrages nach dem Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang der Pflege- tätigkeit Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbezie- hung Einbe- ziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversiche- rung gesetzli- chen Unfallversicherung an den zuständigen UnfallversicherungsträgerUnfall- versicherungsträger.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Pflegepflichtversicherung
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. (13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person ehrenamt- lich ehren- amtlich wenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umge- bung Umgebung pflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen zustän- digen Xxxxxx der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß Nr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen des Versicherers glaubhaft zu ma- chenmachen, dass Pflegeleistungen in dem vom Medizinischen medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen erfor- derlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsur- laub Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr un- terbricht unterbricht die Beitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zu entrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges der jeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang der Pflege- tätigkeit Pflegetätigkeit insgesamt. Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbezie- hung in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversiche- rung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
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Samples: Versicherungsbedingungen