Leistungs- und Liefertermine. 1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie dem Besteller schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Ist eine Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart, so beginnt die Leistungsfrist mit dem Eingang des Geldes oder der betreffenden Dokumente. Etwaige, vom Besteller innerhalb der Leistungsfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit entsprechend. 2. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3. Die Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. 4. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig. 5. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so wird er, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten ausgleichen. 6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat er den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Art. XI. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller allein oder weit überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen, Verkaufs Und Lieferbedingungen
Leistungs- und Liefertermine. 1. Lieferfristen 6.1 Liefertermine und -termine gelten nur annähernd-fristen sind unverbindlich, es sei denn, dass wenn wir sie nicht ausdrücklich dem Besteller schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit Absenden der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Auf- tragsbestätigung und wenn alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie (inkl. Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen) geklärt sind. Ist eine Bei Vereinbarung zu Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart, so beginnt die Leistungsfrist erst mit dem Eingang des Geldes und/oder der betreffenden Dokumente. EtwaigeDie Leistungszeit verlängert sich entsprechend, vom wenn der Besteller innerhalb der Leistungsfrist verlangte Leis- tungsfrist Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit entsprechendVertragsgegenstandes verlangt.
2. Die Einhaltung der 6.2 Lieferfristen und -termine stehen können nur unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger SelbstbelieferungSelbstbelieferung eingehalten werden.
3. 6.3 Die Lieferfristen und –termine sind -termine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat bis zum Ablauf dieser verlässt oder die Versandbereitschaft gemeldet istangezeigt wird.
4. 6.4 Teilleistungen und Teillieferungen -lieferungen sind zulässig.
5. Wird der Versand aus Gründen verzögert6.5 Bei Versandverzögerung des Kaufgegenstandes, die der durch den Besteller geschuldet und zu vertreten hatver- treten ist, so wird erhat dieser die etwaig entstehenden Kosten zu tragen, beginnend einen die nach einem Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten ausgleichenzur Versandbereitschaft anfallen.
6. 6.6 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere aufgrund höherer Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb außer- halb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführennicht einzuhalten, so verlängert sich die Lieferzeit angemessendiese adäquat. Wir Derartige Ereignisse und daraus resultierende Verzögerungen werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilenmitgeteilt.
7. Der 6.7 Können wir die gesamte Leistung bis zum Gefahrübergang endgültig nicht erbringen, so kann der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dies tritt auch in Kraft, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils ein Teil der Lieferung unmöglich wird und er der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung Verweigerung der Teillieferung hat. Ist Xxxxxx dies nicht zu, ist der Fall, so hat er den Besteller zur Zahlung des auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlenVertragspreises verpflichtet. Dasselbe Dies gilt auch bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen übrigen gilt Art. XI10. Tritt Der Besteller bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein eintritt oder ist der Besteller er allein oder weit überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtetverantwortlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungs- und Liefertermine. 1. Eine eventuell vereinbarte Lieferzeit ergibt sich aus unseren vertraglichen Vereinbarungen. Lieferfristen und -termine ‐termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie dem Besteller schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigungschriftlichen Auftragserteilung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlicher erforderlichen Genehmigungen. Ist eine Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart, so beginnt die Leistungsfrist mit dem Eingang des Geldes oder der betreffenden Dokumente. Etwaige, vom Besteller innerhalb der Leistungsfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit Leistungzeit entsprechend.
2. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine stehen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfristen und –termine sind Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.
5. Wird der Versand der Ersatzteile aus Gründen verzögert, die der Besteller Sie zu vertreten hathaben, so wird erwerden Sie, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen entstandene Kosten ausgleichen.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Der Besteller kann Sie können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann Sie können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er Sie ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hathaben. Ist dies nicht der Fall, so hat er haben Sie den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Art. XIZiffer 13. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller sind Sie allein oder weit überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er bleiben Sie zur Gegenleistung verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kundendienstleistungen Und Ersatzteillieferungen
Leistungs- und Liefertermine. 1. Eine eventuell vereinbarte Lieferzeit ergibt sich aus unseren vertraglichen Vereinbarungen. Lieferfristen und -termine – Termine gelten nur annäherndwährend, es sei denn, dass wir sie dem Besteller schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigungschriftlichen Auftragserteilung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten Einzelheiten, sowie Vorlage der eventuell erforderlicher erforderlichen Genehmigungen. Ist eine Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart, so beginnt die Leistungsfrist mit dem Eingang des Geldes oder der betreffenden Dokumente. Etwaige, vom Besteller innerhalb der Leistungsfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit entsprechend.
2. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine stehen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfristen und –termine sind Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.
5. Wird der Versand der Ersatzteile aus Gründen verzögert, die der Besteller Sie zu vertreten hathaben, so wird erwerden Sie, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen entstandene Kosten ausgleichen.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Der Besteller kann Sie können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann Sie können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er Sie ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hathaben. Ist dies nicht der Fall, so hat er haben Sie den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Artdie Ziffer 13
8. XIFür den Umfang der Lieferung von Werkzeugmaschinen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Tritt Neben abreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
9. Die Lieferfrist beginnt für Verpackungsmaschinen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung den vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
10. Die Lieferung von Verpackungsmaschinen ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Unmöglichkeit Versand Bereitschaft mitgeteilt ist.
11. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder das Unvermögen Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
12. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Annahmeverzugs ein Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzögerungsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
13. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens ½ v. H., des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
14. Die Einhaltung der Besteller allein oder weit überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtetLieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
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Leistungs- und Liefertermine. 1. Eine eventuell vereinbarte Lieferzeit ergibt sich aus unseren vertraglichen Vereinbarungen. Lieferfristen und -termine – Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie dem Besteller schriftlich und ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigungschriftlichen Auftragserteilung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlicher erforderlichen Genehmigungen. Ist eine Anzahlung, Bankgarantie oder ein Akkreditiv vereinbart, so beginnt die Leistungsfrist mit dem Eingang des Geldes oder der betreffenden Dokumente. Etwaige, vom Besteller innerhalb der Leistungsfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Vertragsgegenstands verlängern die Leistungszeit entsprechend.
2. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine stehen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfristen und –termine sind Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig.
5. Wird der Versand der Ersatzteile aus Gründen verzögert, die der Besteller Sie zu vertreten hathaben, so wird erwerden Sie, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen entstandene Kosten ausgleichen.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Der Besteller kann Sie können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann Sie können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er Sie ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hathaben. Ist dies nicht der Fall, so hat er haben Sie den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen übrigen gilt Artdie Ziffer 13
8. XIFür den Umfang der Lieferung von Werkzeugmaschinen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Tritt Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
9. Die Lieferfrist beginnt für Werkzeugmaschinen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung den vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
10. Die Lieferung von Werkzeugmaschinen ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Unmöglichkeit Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
11. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder das Unvermögen Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
12. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Annahmeverzugs ein Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzögerungsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
13. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggeber verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens ½ v. H., des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
14. Die Einhaltung der Besteller allein oder weit überwiegend für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtetLieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
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