Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs.
Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs. Geteilte Betriebsverantwortung führt zu Einschränkungen bei der Zusage der SLA, insbesondere bezogen auf die Verfügbarkeit. Der Auftraggeber stellt die Voraussetzungen für den grundschutzkonformen Fernzugriff nach Vorgaben des Auftragsverarbeiters her. Der Zugriff wird vollumfänglich revisionssicher vom Auftragsverarbeiter protokolliert. Der Auftragsverarbeiter führt in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich kontinuierlich Verbesserungen und Änderungen durch. Dazu gehören: - Wartungsarbeiten an der Serverhardware, den Betriebssystemen und Systemnahen Komponenten gemäß den vom Hersteller aktuell freigegebenen und supporteten Versionen - Einspielen von Security Patches Der Auftragsverarbeiter entscheidet eigenständig über den Einsatz von Releases oder Patches für die jeweils betriebenen Softwarekomponenten auf Ebene Betriebssystem und systemnaher Software. Übernimmt der Auftraggeber im Rahmen des gewählten SFAs diese Tätigkeiten, so erfolgt dies nach den inhaltlichen und terminlichen Vorgaben des Auftraggebers. Aufgrund der BSI-Anforderungen und zur Aufrechterhaltung des entsprechenden Zertifikats müssen die Systeme stets aktuell gehalten werden. Widerspricht der Auftraggeber einer vom Auftragsverarbeiter empfohlenen Wartungsmaßnahme und entstehen dadurch Mehraufwände, so sind diese gesondert kostenpflichtig und vom Auftraggeber zu tragen. Die Aufwände für die Entstörung des Services aufgrund von Fehlern des Auftraggebers sind gesondert kostenpflichtig und vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verstößen gegen den grundschutzkonformen Betrieb behält sich der Auftragsverarbeiter vor, den SFA einseitig aufzuheben.
Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs Nicht Bestandteil des SLAs Keine über den Betriebsstandard hinausgehende Keine über den Betriebsstandard hinausgehende Freie Hansestadt Bremen Senatorin für Justiz und Verfassung Xxxxxxxx 00 - 00 00000 Xxxxxx nachfolgend Auftraggeber Version: 1.13 Stand: 12.03.2021
Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs. 1 Je nach Umfang der Störungsbehebung muss ggf. der Softwarehersteller bzw. ein Dienstleister hinzugezogen werden. Diese Leistungen sind separat zu beauftragen.