Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung Musterklauseln

Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs.
Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs. Geteilte Betriebsverantwortung führt zu Einschränkungen bei der Zusage der SLA, insbesondere bezogen auf die Verfügbarkeit. Der Auftraggeber stellt die Voraussetzungen für den grundschutzkonformen Fernzugriff nach Vorgaben des Auftragsverarbeiters her. Der Zugriff wird vollumfänglich revisionssicher vom Auftragsverarbeiter protokolliert. Der Auftragsverarbeiter führt in Bezug auf seinen Zuständigkeitsbereich kontinuierlich Verbesserungen und Änderungen durch. Dazu gehören: - Wartungsarbeiten an der Serverhardware, den Betriebssystemen und Systemnahen Komponenten gemäß den vom Hersteller aktuell freigegebenen und supporteten Versionen - Einspielen von Security Patches Der Auftragsverarbeiter entscheidet eigenständig über den Einsatz von Releases oder Patches für die jeweils betriebenen Softwarekomponenten auf Ebene Betriebssystem und systemnaher Software. Übernimmt der Auftraggeber im Rahmen des gewählten SFAs diese Tätigkeiten, so erfolgt dies nach den inhaltlichen und terminlichen Vorgaben des Auftraggebers. Aufgrund der BSI-Anforderungen und zur Aufrechterhaltung des entsprechenden Zertifikats müssen die Systeme stets aktuell gehalten werden. Widerspricht der Auftraggeber einer vom Auftragsverarbeiter empfohlenen Wartungsmaßnahme und entstehen dadurch Mehraufwände, so sind diese gesondert kostenpflichtig und vom Auftraggeber zu tragen. Die Aufwände für die Entstörung des Services aufgrund von Fehlern des Auftraggebers sind gesondert kostenpflichtig und vom Auftraggeber zu tragen. Bei Verstößen gegen den grundschutzkonformen Betrieb behält sich der Auftragsverarbeiter vor, den SFA einseitig aufzuheben.
Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs Nicht Bestandteil des SLAs Keine über den Betriebsstandard hinausgehende Keine über den Betriebsstandard hinausgehende Freie Hansestadt Bremen Senatorin für Justiz und Verfassung Xxxxxxxx 00 - 00 00000 Xxxxxx nachfolgend Auftraggeber Version: 1.13 Stand: 12.03.2021
Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung. Nicht Bestandteil des SLAs. 1 Je nach Umfang der Störungsbehebung muss ggf. der Softwarehersteller bzw. ein Dienstleister hinzugezogen werden. Diese Leistungen sind separat zu beauftragen.

Related to Leistungsbeschränkung bei geteilter Betriebsverantwortung

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.