Leistungsfähigkeit a) der Antragsteller über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,
b) die Wirtschaftlichkeit des beabsichtigten Glücksspielangebots unter Berücksichtigung der Abgaben dargelegt ist,
c) die erforderlichen Sicherheitsleistungen vorbereitet und die zum weitergehenden Schutz der Spieler notwendigen Versicherungen abgeschlossen sind,
Leistungsfähigkeit. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen, die die Leistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen, entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen. Einrichtungen der vollstationären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Leistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn entsprechend dem Versorgungsauftrag die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht.
Leistungsfähigkeit. Innerhalb ihres Einzugsbereiches sind die Pflegedienste im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages hat jeder Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflege- leistungen jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschl. an Sonn- und Feiertagen, zu gewähr- leisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
Leistungsfähigkeit. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen wollen, entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen innerhalb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versorgung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der Tagespflege und jeweils mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege täglich zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
Leistungsfähigkeit. Der SAPV-Leistungserbringer sichert eine tägliche 24-stündige telefonische Ruf- und Einsatzbereitschaft für den Versicherten, deren Angehörige bzw. alle an der Versorgung Beteiligten ab (vgl. § 3). Er sorgt dafür, dass ständig mindestens ein Palliativarzt und ei- ne Palliativpflegefachkraft mit Qualifikation gemäß § 9 Abs. 2 bzw. 3 einsatzbereit sind und bei Bedarf Hausbesuche absichern.
Leistungsfähigkeit. Das Pflegeheim erbringt seine Leistungen auf der Grundlage seines Versorgungsvertra- ges (§ 72 bzw. § 73 SGB XI) entsprechend des individuellen Pflegebedarfs der pflege- bedürftigen Menschen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen.
Leistungsfähigkeit. (51) Der Unterhaltsverpflichtete ist in Höhe der Differenz zwi- schen bereinigtem Nettoeinkommen und Selbstbehalt, also dem was dem Pflichtigen für sich verbleiben soll, leistungsfä- hig.
(52) Von dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ist bei dem Minderjährigenunterhalt der sogenannte notwendige Selbstbehalt abzuziehen.
(53) Dem Pflichtigen wird gegenüber dem Minderjährigen grundsätzlich nur der notwendige Selbstbehalt (im Gegensatz zu dem angemessenen Selbstbehalt) zugestanden, da er ge- steigert unterhaltspflichtig ist. Das heißt er hat alles ihm Zumutbare in die Wege zu leiten, um die Unterhaltsverpflich- tung des Berechtigten zu erfüllen, § 1603 Abs. 2 BGB.
(54) Die Höhe des Selbstbehaltes ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen und hängt davon ab, ob der Pflichtige erwerbs- tätig ist oder nicht (vgl. DT S. 2 Anmerkung 5 bzw. siehe oben Rn. 42). In den v. g. Beispielsfällen ist der barunterhaltspflichtige Vater erwerbstätig, so dass sein notwendiger Selbstbehalt 0.000 € beträgt.
(55) Gegebenenfalls ist ein höherer Selbstbehalt wegen höhe- rer Wohnkosten, sonstiger Aufwendungen (z.B. Umgangskos- ten) anzusetzen.
(56) Wenn der Minderjährige bedürftig und der Pflichtige leis- tungsfähig ist, besteht ein Unterhaltsanspruch.
(57) Exkurs: „Hausmann-Rechtsprechung“ (BGH Urt. v. 05.10.2006, Az. XII ZR 197/02) In dem Fall hatte der BGH darüber zu befinden, inwie- weit der Hausmann, der Kinder aus seiner neuen Ehe betreut, seinen aus erster Ehe stammenden Kindern Unterhalt zu leisten hat.
Leistungsfähigkeit. Das Pflegeheim ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere Zielgruppe, die von der Einrichtung betreut wird, einer Aufnahme entgegensteht.
Leistungsfähigkeit. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen entspre- chend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, die die Leistungen dieser Ein- richtung in Anspruch nehmen wollen. Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbrin- gen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Leistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn entsprechend dem Versorgungsauftrag die Leistungskapa- zität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung be- treute - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Das Kündigungsrecht nach § 4 Heimgesetz bleibt unberührt.
Leistungsfähigkeit. Innerhalb ihres Einzugsbereiches (§ 37) sind die Pflegedienste im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Leistungen des Pflegedienstes nach diesem Vertrag in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages hat jeder Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen, zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.