Leistungsfähigkeit Musterklauseln

Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen, die die Leistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen, entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen. Einrichtungen der vollstationären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Leistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn entsprechend dem Versorgungsauftrag die Leistungskapazität der Einrichtung erschöpft ist oder die besondere - von der Einrichtung betreute - Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht.
Leistungsfähigkeit a) der Antragsteller über genügend Eigenmittel für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit verfügt und zugleich Gewähr für ein einwandfreies Geschäftsverhalten bietet,
Leistungsfähigkeit. (1) Innerhalb ihres Einzugsbereiches sind die Pflegedienste im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten verpflichtet, die Pflegebedürftigen zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages hat jeder Pflegedienst die individuelle Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflege- leistungen jeder Zeit, bei Tag und Nacht einschl. an Sonn- und Feiertagen, zu gewähr- leisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihrer personellen und räumlichen Kapazitäten verpflich- tet, die Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, welche die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die von der Einrichtung betreute besondere Zielgruppe einer Aufnahme entgegensteht. Die Vereinbarung im Versorgungsvertrag soll keine Beschränkung auf die Ver- sorgung Pflegebedürftiger bestimmter Pflegegrade enthalten. Einrichtungen der teilstatio- nären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen inner- halb der im Versorgungsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. Dabei ist die Pflege und Versor- gung an mindestens 5 Tagen in der Woche jeweils mindestens 6 Stunden in der teilstationä- ren Pflege bzw. mindestens 12 Stunden in der Nachtpflege zu gewährleisten. Dies kann in Kooperation mit anderen Einrichtungen geschehen.
Leistungsfähigkeit. (1) Der SAPV-Leistungserbringer sichert eine tägliche 24-stündige telefonische Ruf- und Einsatzbereitschaft für den Versicherten, deren Angehörige bzw. alle an der Versorgung Beteiligten ab (vgl. § 3). Er sorgt dafür, dass ständig mindestens ein Palliativarzt und ei- ne Palliativpflegefachkraft mit Qualifikation gemäß § 9 Abs. 2 bzw. 3 einsatzbereit sind und bei Bedarf Hausbesuche absichern.
Leistungsfähigkeit. (1) Das Pflegeheim erbringt seine Leistungen auf der Grundlage seines Versorgungsvertra- ges (§ 72 bzw. § 73 SGB XI) entsprechend des individuellen Pflegebedarfs der pflege- bedürftigen Menschen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen.
Leistungsfähigkeit. 1Das Pflegeheim ist verpflichtet, die Pflegebedürftigen entsprechend dem Versorgungsauf- trag zu versorgen, die die Pflegeleistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen. 2Einrichtungen der vollstationären Pflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflege- bedarf Pflegeleistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Leistungskapazität der Einrichtung er- schöpft ist oder die besondere Zielgruppe, die von der Einrichtung betreut wird, einer Auf- nahme entgegensteht.
Leistungsfähigkeit. (63) Die beiden Elternteile haften für den Barbedarf ihres voll- jährigen Kindes im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte, vgl. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.
Leistungsfähigkeit. (1) Die Pflegeeinrichtung erbringt ihre Leistungen auf Grundlage ihres Versorgungsvertrages (§§ 72, 73 SGB XI) entsprechend dem individuellen Betreuungs- und Pflegebedarf der Gäste innerhalb der in der Pflegesatzvereinbarung (Leistungs- und Qualitätsmerkmale) festgelegten Öffnungszeiten.
Leistungsfähigkeit. (1) Die Tagespflegeeinrichtung ist verpflichtet, die pflegebedürftigen Menschen entsprechend dem Versorgungsauftrag zu versorgen, die die Leistungen dieser Einrichtung in Anspruch nehmen wollen.