Leistungskriterium Musterklauseln

Leistungskriterium. Die leistungsabhängigen Bestandteile orientieren sich an der vereinbarten, zeitgerechten Nutzung der notwendigen Teilstrecken der Infrastruktur und IGB-SE (Einhaltung Zeitfenster). Bei nicht vereinbarungsgemäßer Inanspruchnahme der IGB-SE wird die Überschreitung des Zeitfensters von der IGB mit der jeweiligen Verspätungs- ursache ermittelt und dokumentiert. Die der IGB und dem Nutzer zugewie- senen Verspätungsminuten werden in ihrer Gesamtheit erfasst und ggf. gegenseitig verrechnet. Aus der Saldierung kann sich dann entweder ein Anreizentgelt ergeben, welches entweder vom Nutzer an die IGB oder aber von der IGB an den Nutzer zu entrichten ist. Dieses Anreizentgelt ist zusätz- lich zum Nutzungsentgelt zu leisten. Die Höhe der Anreizentgelte wird nach Vorgabe der nachfolgenden Punkte festgesetzt.
Leistungskriterium. Als leistungsabhängige Bestandteile gelten je Stationshalt und nach Eingang der Information durch das EVU sowie nach einer Reaktionszeit der WEG für die Störungsbehebung von einem Werktag (24 Stunden, Montag – Xxxxxxx ohne Feiertage): • Vollständiger oder teilweiser (mind. 30%) Ausfall der Bahnsteig- und Zuwegungsbeleuchtung • Mängel an den Oberflächen der Bahnsteige und Zuwegungen, die zu einer akuten Verletzungsgefahr für Nutzer führen, • nicht im Einklang mit der jeweiligen Ortssatzung erfolgte Schneeräumung, • Fehlen sämtlicher Fahrplanaushänge, • Fehlen sämtlicher Stationsschilder. Die betroffenen Stationshalte werden monatlich in ihrer Gesamtheit erfasst und verrechnet. Hieraus kann sich dann ein Anreizentgelt ergeben, das von der WEG an das EVU oder – für den Fall, dass der Mangel vom EVU zu vertreten ist – vom EVU an die WEG zu entrichten ist. Die Höhe des Anreizentgeltes, welches zusätzlich zum Stationspreis zu zahlen ist bzw. hiervon abgesetzt wird, wird nach Vorgabe der nachfolgenden Punkte festgesetzt.
Leistungskriterium. Als leistungsabhängige Bestandteile gelten bei der Nutzung von örtlichen Gleisanlagen: • Nichtnutzbarkeit bzw. mangelnde Befahrbarkeit von Abstellgleisen, • Nichtnutzbarkeit bzw. mangelnde Befahrbarkeit von Weichenverbindungen, die zu Abstellgleisen führen. Die betroffenen Anlagen werden monatlich in ihrer Gesamtheit erfasst und verrechnet. Hieraus kann sich dann ein Anreizentgelt ergeben, das von der WEG an das EVU oder – für den Fall, dass der Mangel vom EVU zu vertreten ist – vom EVU an die WEG zu entrichten ist. Die Höhe des Anreizentgeltes, welches zusätzlich zum Anlagenpreis zu zahlen ist bzw. hiervon abgesetzt wird, wird nach Vorgabe der nachfolgenden Punkte festgesetzt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.