Common use of Leistungsstörungen und Gewährleistungen Clause in Contracts

Leistungsstörungen und Gewährleistungen. 15.1. Soweit für die Erbringung der Leistungen von MAINGAU Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt MAINGAU keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommuni- kationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin- gung ihrer Leistungen. XXXXXXX tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Ab- tretung annimmt.‌ 15.2. Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Flatrates, kann es aufgrund der ver- fügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkun- gen in der Sprachqualität beziehungsweise der übermittelten Dienste sowie beim Verbindungsaufbau kommen. 15.3. Ansonsten erbringt MAINGAU ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üb- lichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher- heitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikati- onsnetzes. 15.4. Nach Zugang der Störungsmeldung ist MAINGAU zur unverzüglichen Stö- rungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei- ten verpflichtet.‌ 15.5. Der Kunde wird in zumutbarem Umfang MAINGAU oder ihren Erfüllungsge- hilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseiti- gung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. 15.6. Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat MAINGAU das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

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Samples: Mobilfunkdienstleistungsvertrag

Leistungsstörungen und Gewährleistungen. 15.1. 8.1 Soweit für die Erbringung der Leistungen von MAINGAU der teutel Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt MAINGAU keine die teutel eine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommuni- kationsnetze Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin- gung Erbringung ihrer Leistungen. XXXXXXX Die teutel tritt jedoch die ihre ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Ab- tretung annimmt.‌Abtretung annimmt. 15.2. 8.2 Bei bestimmten Produkten, wie z.z. B. den FlatratesSprachflatrates, kann es aufgrund der ver- fügbaren verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkun- gen Einschränkungen in der Sprachqualität beziehungsweise bzw. der übermittelten Dienste (wie Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen. 15.3. 8.3 Ansonsten erbringt MAINGAU die teutel ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üb- lichen üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher- heitsvorschriften Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikati- onsnetzesTelekom- munikationsnetzes. 15.4. 8.4 Nach Zugang der Störungsmeldung ist MAINGAU die teutel zur unverzüglichen Stö- rungsbeseitigung Störungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei- ten verpflichtet.‌Möglich- keiten verpflichtet. 15.5. 8.5 Der Kunde wird in zumutbarem Umfang MAINGAU die teutel oder ihren Erfüllungsge- hilfen Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseiti- gung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. 15.6. 8.6 Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat MAINGAU die teutel das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche Fehler- suche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen und Gewährleistungen. 15.1. Soweit für die Erbringung der Leistungen von MAINGAU Übertragungswege der nvb GmbH Übertragungs- wege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt MAINGAU die nvb GmbH keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommuni- kationsnetze Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin- gung Erbringung ihrer Leistungen. XXXXXXX Die nvb GmbH tritt jedoch die ihre ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Ab- tretung annimmt.‌ 15.2Abtretung annimmt. Bei bestimmten Produkten, wie z.z. B. den FlatratesSprachflatrates, kann es aufgrund auf- grund der ver- fügbaren verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkun- gen Einschränkungen in der Sprachqualität beziehungsweise bzw. der übermittelten Dienste (wie Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen. 15.3. Ansonsten erbringt MAINGAU die nvb GmbH ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üb- lichen üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher- heitsvorschriften Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikati- onsnetzes. 15.4Telekommunikationsnetzes. Nach Zugang der Störungsmeldung ist MAINGAU die nvb GmbH zur unverzüglichen Stö- rungsbeseitigung Störungsbeseitigung (x. Xxxxxx 15 der Multimedia-AGB) im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei- ten verpflichtet.‌ 15.5Möglichkeiten verpflichtet. Der Kunde wird in zumutbarem Umfang MAINGAU die nvb GmbH oder ihren Erfüllungsge- hilfen Er- füllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseiti- gung Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-Repa- ratur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen aus- führen lassen. 15.6. Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat MAINGAU das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Internet Und Sprachtelefonie (Voip)

Leistungsstörungen und Gewährleistungen. 15.1. 6.1 Soweit für die Erbringung der Leistungen von MAINGAU den Osterholzer Stadtwerken Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt MAINGAU übernehmen die Osterholzer Stadtwerke keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommuni- kationsnetze Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin- gung Erbringung ihrer Leistungen. XXXXXXX tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Ab- tretung annimmt.‌. 15.2. 6.2 Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Sprach-Flatrates, kann es aufgrund der ver- fügbaren verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkun- gen Einschränkungen in der Sprachqualität beziehungsweise bzw. der übermittelten Dienste (wie Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen. 15.3. 6.3 Ansonsten erbringt MAINGAU erbringen die Osterholzer Stadtwerke ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üb- lichen üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher- heitsvorschriften Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikati- onsnetzesTelekommunikationsnetzes. 15.4. 6.4 Nach Zugang der einer Störungsmeldung ist MAINGAU sind die Osterholzer Stadtwerke zur unverzüglichen Stö- rungsbeseitigung Störungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei- ten verpflichtet.‌Möglichkeiten verpflichtet. 15.5. 6.5 Der Kunde wird in zumutbarem Umfang MAINGAU die Osterholzer Stadtwerke oder ihren Erfüllungsge- hilfen ihre Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseiti- gung Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. 15.6. 6.6 Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat MAINGAU haben die Osterholzer Stadtwerke das Recht, dem Kunden die Kosten in Höhe von bis zu 150,00 Euro netto für die Fehlersuche oder ungerechtfertigte Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsstörungen und Gewährleistungen. 15.1. Soweit für die Erbringung der Leistungen von MAINGAU Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt MAINGAU keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommuni- kationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin- gung ihrer Leistungen. XXXXXXX tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Ab- tretung annimmt.‌annimmt. 15.2. Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Flatrates, kann es aufgrund der ver- fügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkun- gen in der Sprachqualität beziehungsweise der übermittelten Dienste sowie beim Verbindungsaufbau kommen.kommen.‌ 15.3. Ansonsten erbringt MAINGAU ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üb- lichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher- heitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikati- onsnetzes. 15.4. Nach Zugang der Störungsmeldung ist MAINGAU zur unverzüglichen Stö- rungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei- ten verpflichtet.‌verpflichtet. Im Falle von Abweichungen bei der Geschwindigkeit von In- ternetzugangsdiensten hat der Kunde die Rechte nach § 57 Abs. 4 TKG. Im Falle von Störungen, wird MAINGAU eine Entstörung nach § 58 TKG vor- nehmen. Die Rechte des Kunden bei verzögerter Entstörung richten sich nach § 62 TKG. 15.5. Der Kunde wird in zumutbarem Umfang MAINGAU oder ihren Erfüllungsge- hilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseiti- gung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. 15.6. Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat MAINGAU das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.

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Samples: Mobilfunk Dienstleistungsvertrag

Leistungsstörungen und Gewährleistungen. 15.116.1. Soweit für die Erbringung der Leistungen von MAINGAU Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt MAINGAU keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommuni- kationsnetze Telekommunikations- netze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbrin- gung Erbringung ihrer Leistungen. XXXXXXX tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche Gewährleis- tungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Ab- tretung annimmt.‌Abtretung annimmt. 15.216.2. Bei bestimmten Produkten, wie z.B. den Flatrates, kann es aufgrund der ver- fügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkun- gen Einschränkungen in der Sprachqualität beziehungsweise der übermittelten Dienste sowie beim Verbindungsaufbau kommen. 15.316.3. Ansonsten erbringt MAINGAU ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üb- lichen übli- chen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicher- heitsvorschriften Sicherheits- vorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikati- onsnetzesTelekommunikationsnet- zes. 15.416.4. Nach Zugang der Störungsmeldung ist MAINGAU zur unverzüglichen Stö- rungsbeseitigung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkei- ten verpflichtet.‌Möglichkeiten verpflichtet. Im Falle von Abweichungen bei der Geschwindigkeit von Internet- zugangsdiensten hat der Kunde die Rechte nach § 57 Abs. 4 TKG. Im Falle von Störungen, wird MAINGAU eine Entstörung nach § 58 TKG vornehmen. Die Rechte des Kunden bei verzögerter Entstörung richten sich nach § 62 TKG. 15.516.5. Der Kunde wird in zumutbarem Umfang MAINGAU oder ihren Erfüllungsge- hilfen Erfüllungsgehil- fen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseiti- gung Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur-, Änderungs- und notwendige not- wendige Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen. 15.616.6. Hat der Kunde die Funktionsstörung zu vertreten oder liegt gar keine Störung vor, hat MAINGAU das Recht, dem Kunden die Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung in Rechnung zu stellen.stellen.‌

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Samples: Mobilfunkdienstleistungsvertrag