Leistungstermine und Fristen. 6.1. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft geschaffen hat, so dass die Gesellschaft den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann. 6.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist. 6.3. Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen. 6.4. Gerät die Gesellschaft in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 6.5. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft liegende und von der Gesellschaft nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die Gesellschaft für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die Gesellschaft, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
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Samples: Thügaconnect Auftrag Privat VDSL, General Terms and Conditions
Leistungstermine und Fristen. 6.19.1. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft SWOM diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft SWOM geschaffen hat, so dass die Gesellschaft SWOM den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung Vereinbarung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.39.2. Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestelltbereitgestellt, ist jede Partei der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Anzeige gegenüber SWOM mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
6.49.3. Gerät die Gesellschaft SWOM in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag zur Kündigung berechtigt.
6.59.4. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft von SWOM liegende und von der Gesellschaft SWOM nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören („höhere Gewalt“), Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen die die Leistung von Regierungen und BehördenSWOM unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden die Gesellschaft SWOM für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung durch Dritte, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von SWOM oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern beziehungsweise bei den von SWOM autorisierten Betreibern von Subknoten-Rechnern (so genannten POPs) eintreten. Sie berechtigen die GesellschaftSWOM, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
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Leistungstermine und Fristen. 6.1. 7.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft Osterholzer Stadtwerke diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat haben und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft Osterholzer Stadtwerke geschaffen hat, so dass die Gesellschaft Osterholzer Stadtwerke den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kannkönnen.
6.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.3. 7.2 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5Ziff. 6.2 dieser Multimedia-AGB nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestelltVertragsschluss bereitgestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft Osterholzer Stadtwerke allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn (14) Tagen.
6.4. Gerät 7.3 Geraten die Gesellschaft Osterholzer Stadtwerke in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. 7.4 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft Osterholzer Stadtwerke liegende und von der Gesellschaft den Osterholzer Stadtwerken nicht zu vertretende Ereignisse – - hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen Regierungen, Behörden und BehördenFlughafenbetreibergesellschaften, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der Osterholzer Stadtwerke oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von den Osterholzer Stadtwerken autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POPs) eintreten - entbinden die Gesellschaft Osterholzer Stadtwerke für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die GesellschaftOsterholzer Stadtwerke, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn (10) Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungstermine und Fristen. 6.1. 8.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft teutel diese ausdrücklich ausdrück- lich schriftlich bestätigt hat und bestätigt, der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft teutel geschaffen hat, so dass die Gesellschaft teutel den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2. 8.2 Die Gesellschaft teutel ist berechtigt, den Vertrag Multimediavertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft teutel nicht in- nerhalb innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich des ding- lich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.38.3 Der Kunde ist zur Kündigung des Multimediavertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn die teutel den Grundstücknutzungsvertrag nicht innerhalb eines Monats unterzeichnet an den Eigentümer bzw. den dinglich Berechtigten übersendet.
8.4 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB Rechts- inhabers nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestelltMultimediavertrages bereitgestellt, ist jede Partei der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden der teutel mit einer angemessenen Fristsetzung Frist- setzung von mindestens vierzehn TagenTagen vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. 8.5 Geht das Eigentum an dem Grundstück an einen Dritten über, so tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten aus dem Grundstücksnutzungsvertrag ein.
8.6 Gerät die Gesellschaft teutel in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. 8.7 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft teutel liegende und von der Gesellschaft teutel nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen behördliche Anordnung, der Ausfall von Regierungen Kommunikationsnetzen und BehördenGateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Liefe- ranten oder Unterauftragnehmern von der teutel oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den durch die teutel autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP‘s) eintreten – entbinden die Gesellschaft teutel für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die Gesellschaftteutel, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eventuell im Voraus entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungstermine und Fristen. 6.1. 8.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft teutel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und bestätigt, der Kunde rechtzeitig recht zeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft teutel geschaffen hat, so dass die Gesellschaft teutel den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2. 8.2 Die Gesellschaft teutel ist berechtigt, den Vertrag Multimediavertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft teutel nicht in- nerhalb innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.38.3 Der Kunde ist zur Kündigung des Multimediavertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn die teutel den Grundstücknutzungsvertrag nicht innerhalb eines Monats unterzeichnet an den Eigentümer bzw. den dinglich Berechtigten übersendet.
8.4 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestelltMultimediavertrages bereitgestellt, ist jede Partei der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden der teutel mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn TagenTagen vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. 8.5 Geht das Eigentum an dem Grundstück an einen Dritten über, so tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten aus dem Grundstücks- nutzungsvertrag ein.
8.6 Gerät die Gesellschaft teutel in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. 8.7 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft teutel liegende und von der Gesellschaft teutel nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen behördliche Anordnung, der Ausfall von Regierungen Kommunikationsnetzen und BehördenGateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftranehmern von der teutel oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den durch die teutel autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP‘s) eintreten – entbinden die Gesellschaft teutel für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die Gesellschaftteutel, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eventuell im Voraus entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungstermine und Fristen. 6.1. 6.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft Telemark diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft Telemark geschaffen hat, so dass die Gesellschaft Telemark den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-TermineFix‐Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2. 6.2 Die Gesellschaft Telemark ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft Telemark nicht in- nerhalb innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages Grundstück‐ nutzungsvertrages (Ziffer 2.5§ 2 Abs. 5 dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.3. 6.3 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5§ 2 Abs. 5 dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestelltbereitgestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft Telemark allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
6.4. 6.4 Gerät die Gesellschaft Telemark in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. 6.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches Einfluss‐ bereiches der Gesellschaft Telemark liegende und von der Gesellschaft Telemark nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen Maß‐ nahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die Gesellschaft Telemark für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die GesellschaftTelemark, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Leistungstermine und Fristen. 6.1. 6.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus werden dem Auftragsformular Kunden mitgeteilt, sobald der bisherige Telekommunikations- dienstleister das Datum des Vertragsendes mitgeteilt hat und bei einer physischen Neuerrichtung eines Anschlusses das aus- führende Tiefbauunternehmen den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Anschluss mitgeteilt hat und sind nur verbindlichver- bindlich, wenn die Gesellschaft diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich Einfluss- bereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft geschaffen hat, so dass die Gesellschaft den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen er- bringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche verbind- liche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2. 6.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5§ 2 Abs. 5 dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.3. 6.3 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.gemäß
6.4. 6.4 Gerät die Gesellschaft in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten ge- setzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. 6.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches Ein- flussbereiches der Gesellschaft liegende und von der Gesellschaft Gesell- schaft nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, AussperrungAussper- rung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die Gesellschaft für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die Gesellschaft, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen AnlaufzeitAnlauf- zeit, hinauszuschieben.
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Samples: Vorvertragliche Informationen
Leistungstermine und Fristen. 6.1. 6.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular werden dem:der Kund:in mitgeteilt, sobald der bisherige Telekommuni- kationsdienstleister das Datum des Vertragsendes mitgeteilt hat und bei einer physischen Neuerrichtung eines Anschlusses das ausführende Tiefbauunternehmen den voraussichtlichen Zeit- punkt der Fertigstellung des Anschluss mitgeteilt hat und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft diese ausdrücklich schriftlich schrift- lich bestätigt hat und der Kunde der:die Kund:in rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft geschaffen hat, so dass die Gesellschaft Gesell- schaft den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche verbind- liche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2. 6.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde der:die Kund:in auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb innerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5§ 2 Abs. 5 dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.3. 6.3 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5§ 2 Abs. 5 dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung Un- terzeichnung des Vertrages bereit- gestelltbereitgestellt, ist jede Partei berechtigtberech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft Gesellschaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden dem:der Kund:in mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
6.4. 6.4 Gerät die Gesellschaft in Leistungsverzug, ist der Kunde der:die Kund:in nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm ihm:ihr gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn vier- zehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.5. 6.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches Ein- flussbereiches der Gesellschaft liegende und von der Gesellschaft Gesell- schaft nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, AussperrungAussper- rung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die Gesellschaft für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die Gesellschaft, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen AnlaufzeitAnlauf- zeit, hinauszuschieben.
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Leistungstermine und Fristen. 6.19.1. Termine und Fristen für den Beginn der Dienste ergeben sich aus dem Auftragsformular und sind nur verbindlich, wenn die Gesellschaft SWP diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden lie- genden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die Gesellschaft SWP geschaffen hat, so dass die Gesellschaft SWP den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung aus- drückliche Vereinbarung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.sogenannten
6.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde auf Verlangen der Gesellschaft nicht in- nerhalb eines Monats den Antrag des Eigentümers bzw. dem dinglich Berechtigten auf Abschluss des Grundstücknutzungsvertrages (Ziffer 2.5. dieser AGB) vorlegt oder der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte einen bereits abgeschlossenen Grundstücknutzungsvertrag kündigt, so- weit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist.
6.39.2. Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß Ziffer 2.5. dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereit- gestelltbereitgestellt, ist jede Partei der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Anzeige ge- genüber SWP mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, die Gesell- schaft allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
6.49.3. Gerät die Gesellschaft SWP in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nach- frist Nachfrist von mindestens vierzehn 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtzur Kündigung be- rechtigt.
6.59.4. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Gesellschaft von SWP liegende und von der Gesellschaft SWP nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören („höhere Gewalt“), Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen die die Leistung von Regierungen und BehördenSWP unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden die Gesellschaft SWP für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung durch Dritte, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von SWP oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern beziehungsweise bei den von SWP autorisierten Betreibern von Subknoten-Rechnern (so genannten POPs) eintreten. Sie berechtigen die Gesellschaftbe- rechtigen SWP, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Multimediadienste