Wiederherstellungszeit. Im Rahmen der Servicezeit ist die Wiederherstellungszeit der Zeitraum von der schriftlichen Erstmeldung, also Beauftragung zur Störungsbehebung, bis zur betriebsbereiten Herstellung der ursprünglichen Hauptfunktionen eines Gerätes oder Systems.
Wiederherstellungszeit. Zeitraum, innerhalb dessen TIS die Störungsbehebungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Wiederherstellungszeit. Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden Meldung innerhalb der Servicezeiten* und läuft aus- schließlich während der Servicezeiten*. Geht eine Meldung außerhalb der Servicezeiten* ein, beginnt die Wiederherstellungszeit mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
Wiederherstellungszeit. Zeitraum, innerhalb dessen AppNavi die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entspre- chenden Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten. Geht eine Mel- dung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten ein, beginnt die Wieder- herstellungszeit mit Beginn der nächsten Servicezeit.
Wiederherstellungszeit. Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Wiederherstellungszeit. Zeitraum, innerhalb dessen pure media die Störungsbehebungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der Störungs- bzw. Mängelmeldung und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten.
Wiederherstellungszeit. Stand: September 2020 Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Störungsannahmezeit gemäß Ziffer 3.4 eingehen, beseitigt die SWJ die Störung bei Einzelstörungen regelmäßig innerhalb von 48 Stunden (Wiederherstellungszeit) nach Erhalt der Störungsmeldung durch den Kunden. Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage bleiben bei Berechnung der Frist außer Betracht. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Störungsannahmezeit eingehen, beginnt die Frist der Wiederherstellungszeit am darauffolgenden Werktag um 8 Uhr. Fällt das Ende der Wieder- herstellungszeit auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist der Wiederherstellungszeit ausgesetzt und am folgenden Werktag fortgesetzt. Diese Fristen gelten nur für SWJ eigene Technik und Leitungswege und nur für Störungen im Verantwor- tungsbereich der SWJ. Die Frist ist eingehalten, wenn die Störung innerhalb der Wiederher- stellungszeit zumindest so weit beseitigt wird, dass der Anschluss (ggfs. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden kann oder alternative Lösungen (z. B. die temporäre Umleitung einer Stamm-Nummer auf ein Mobilfunktelefon) in Anspruch genommen werden können. Die Wiederherstellungszeit kann im Fall von höherer Gewalt überschritten werden.
Wiederherstellungszeit. Die Wiederherstellungszeit (TW) berechnet sich aus dem Zeitpunkt der Störungseröffnung (TE [Eröffnung]) und der Störungsfertigmeldung (TF [Fertigmeldung]), abzüglich der dokumentierten Pausierungszeiten (PK [Pausierung Kunde]): Wiederherstellungszeit TW = TF – TE – PK [hh:mm] Pausierungszeiten resultieren insbesondere aus zwischen dem Kunden und Telemark einvernehmlich abgestimmten Entstörungspausen oder durch vom Kunden zu vertretende Ver‐ oder Behinderungen der Störungsbehebung, wie: • Nichterreichen des Kunden für Rückfragen, die für die Fortsetzung der Entstörung dringend notwendig sind, oder zum Absetzen der Störungsfertigmeldung nach Wiederherstellung des Dienstes. • Nichtantreffen des Kunden oder durch den Kunden zu vertretende Wartezeiten bei Arbeiten des Service‐ technikers am Kundenstandort. Bei der Berechnung der Wiederherstellungszeit werden nur Zeiten berücksichtigt, die innerhalb der dem Servicelevel ent‐ sprechenden Störungsbehebungszeiten liegen. Es werden nur Störungen berücksichtigt, deren Ursachen durch Telemark zu vertreten sind. Die Störung wird innerhalb der Wiederherstellungszeit zumindest soweit beseitigt, dass die vertragsgegen‐ ständlichen Leistungen der Telemark (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden können.
Wiederherstellungszeit. Die Wiederherstellungszeit für den Service liegt bei 24 Stunden. Dies beschreibt den Zeitraum, den COMRAMO im Störungsfall zur Verfügung hat, bis der geschuldete Service wieder zur Verfügung steht. Die zur Verfügung stehende Wiederherstellungszeit endet mit Ablauf der Supportzeit (vgl. 5.2) und beginnt wiederum am darauffolgenden Werktag mit Beginn der Supportzeit (vgl. 5.2). Die Bereitstellung des Service kann auch durch einen Workaround erfolgen. Ausgenommen sind Wiederherstellleistungen, die in den Verantwortungs-bereich Dritter fallen, wie z. B. Provider, Leitungs- und Mobilfunkanbieter und somit nicht in dem Einflussbereich der COMRAMO stehen.
Wiederherstellungszeit. Als Wiederherstellungszeit wird, soweit nichts anderes vereinbart, als die Zeit innerhalb der Servicezeit definiert, die mit Annahme der Störung beginnt und verstreicht bis die araneco GmbH die Störung behoben hat. Von einer Behebung der Störung wird ausgegangen, sobald gemeinsam festgestellt wird, dass der Fehler behoben oder eine temporäre Ersatzlösung bereitgestellt wurde. Bei den folgenden Ereignissen wird die Wiederherstellungszeit ausgesetzt: - Zeiten, in denen der Kunde für die Meldung der Störungsbehebung für die araneco GmbH nicht erreichbar ist, - Verzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt entstehen, - bei geplanten bzw. angemeldeten Installationsarbeiten, - bei einer Verzögerung der Störungsbeseitigung, die der Kunde zu vertreten hat, (z.B. es besteht kein Zugang zum System vor Ort, Kunde ist nicht erreichbar, etc.), - Störungen an der Software von Systemen oder Programmen, die der Hersteller der jeweiligen Software zu vertreten hat (z.B. Softwarebugs die einen Eingriff der Entwicklung des Herstellers erfordern).