Leitern und Tritte Musterklauseln

Leitern und Tritte. Alle vom Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der TRBS 2121-2, verwendeten Leitern und Tritte müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Sie sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen Amprion vorzulegen
Leitern und Tritte. Alle vom Auftragnehmer verwendeten Leitern und Tritte müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Sie sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Leitern und Tritte. Alle vom Auftragnehmer verwendeten Leitern und Tritte müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Die Nutzung von Leitern ist, wann immer möglich, durch Sicherheitstreppen, Podeste, Gerüste oder Hubarbeitsbühnen zu ersetzen.
Leitern und Tritte. Leitern und Tritte sollten nur als Zugangsweg und für Arbeiten von kurzer Dauer verwendet werden, nachdem eine spezifische Risikobeurteilung gezeigt hat, dass die Verwendung geeigneterer Arbeitsmit- tel nicht gerechtfertigt werden kann. Alle Regelungen der DGUV Information 208-016 müssen beach- tet werden. Alle vom Auftragnehmer verwendeten Leitern und Tritte müssen in gutem Zustand und korrekt klassifi- ziert sein. Die Verwendung von Klasse-3-Leitern ist strengstens untersagt. Klasse-1-Leitern werden bevorzugt. EN131-Leitern sind nur für eine kommerzielle oder leichte industrielle Nutzung akzeptabel. Wo die Leiter dem Erreichen auf und der Arbeit an spannungsführenden Stromkreisen dient oder wo ein Spannungsüberschlag besteht, müssen glasfaserverstärkte Kunststoffleitern verwendet werden. Alle Leitern und Tritte müssen überprüft werden, um ihren ordnungsgemäßen Zustand gemäß den jeweils geltenden Auflagen sicherzustellen. In Deutschland ist dies die Betriebssicherheitsverordnung. Diese Prü- fungen sind zu dokumentieren und das Ergebnis dem PL vorzulegen.

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  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Beginn und Dauer der Leistung 2.3.1.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, – monatlich im Voraus. 2.3.1.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist oder – die versicherte Person stirbt.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Garagen oder Parkplätzen, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und sei- ner Betriebsangehörigen benutzt werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben ge- nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus der Vermietung eines Betriebsgrundstücks oder Teilen davon an Betriebsfremde (nicht Gäste von Be- herbergungsbetrieben), wenn die jährliche Einnahme aus der Vermietung 25.000 Euro nicht übersteigt. A1-6.2.2 Versichert ist für die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht (1) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unterneh- mer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Repara- turen, Abbruch-, Erdarbeiten. (2) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Be- sitzwechsel bestand. (3) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- che aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Ver- sicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. (4) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft. (5) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Ab- wässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals – häusliche Abwässer. – Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.