Common use of Lenker-Vertrags-Rechtsschutz Clause in Contracts

Lenker-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus 2.4.1. Nutzungsverträgen über Leihwägen; 2.4.2. Reparaturverträgen, die während der Gewahrsame des Versicherungsnehmers über ein geliehenes oder ange- mietetes Fahrzeug zur Wiederherstellung des fahrbereiten Zustandes erforderlich werden; 2.4.3. Transport- und Garagierungsverträgen über geliehene oder angemietete Fahrzeuge. 2.4.4. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungs- nehmers als Bezugsberechtigter von Insassenunfall- Versicherungsverträgen eines geliehenen oder angemie- teten Fahrzeuges. Ist Lenker-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. versichert, besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Familienangehörigen gem. Artikel 5.1. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprü- chen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags- partnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung

Lenker-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus 2.4.1. Nutzungsverträgen über Leihwägen; 2.4.2. Reparaturverträgen, die während der Gewahrsame des Versicherungsnehmers über ein geliehenes oder ange- mietetes Fahrzeug zur Wiederherstellung des fahrbereiten Zustandes erforderlich werden; 2.4.3. Transport- und Garagierungsverträgen über geliehene oder angemietete Fahrzeuge. 2.4.4. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungs- nehmers als Bezugsberechtigter von Insassenunfall- Versicherungsverträgen eines geliehenen oder angemie- teten ange- mieteten Fahrzeuges. Ist Lenker-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. versichert, besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Familienangehörigen gem. Artikel 5.1. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen Verträ- gen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprü- chen Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögens- schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher ver- traglicher Pflichten zwischen Vertrags- partnern Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

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Samples: Vertragsgrundlagen

Lenker-Vertrags-Rechtsschutz. Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus 2.4.1. Nutzungsverträgen Verträgen über Leihwägendie Anmietung und Leihe von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; 2.4.2. Reparaturverträgen, die während der Gewahrsame des Versicherungsnehmers über ein geliehenes oder ange- mietetes angemietetes Fahrzeug zur Wiederherstellung des fahrbereiten Zustandes erforderlich werden; 2.4.3. Transport- und Garagierungsverträgen über geliehene oder angemietete Fahrzeuge. 2.4.4. Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Bezugsberechtigter von Insassenunfall- Insassenunfall-Versicherungsverträgen eines geliehenen oder angemie- teten angemieteten Fahrzeuges. Ist Lenker-Lenker- Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. versichert, besteht dieser Versicherungsschutz auch für die Familienangehörigen gem. Artikel 5.1. Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprü- chen Schadenersatzansprüchen wegen reiner VermögensschädenVermögens-schäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags- partnern Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung