Leverage-Risiko Musterklauseln

Leverage-Risiko. Durch den Einsatz von Fremdkapital kann ein sog. Hebeleffekt auf das jeweilige Eigenkapital entstehen. Sofern dieses einge- setzte Fremdkapital zu einem unterhalb der Gesamtkapitalren- dite der Investition liegenden Zinssatz erworben werden kann, kann auf diese Art und Weise die Eigenkapitalrentabilität der Objektgesellschaften und damit im Ergebnis ebenfalls die der Investmentgesellschaft beeinflusst werden. Die geplante Hebe- lung kann durch die in diesem Kapitel dargestellten Risiken stär- kere negative Auswirkungen auf die Auszahlung an die Anleger bis hin zum Totalverlust haben, als dies bei vollständiger Finan- zierung mit Eigenkapital der Fall wäre. Darüber hinaus besteht auf Ebene der Investmentgesellschaft das Risiko, dass ein etwaiger Einsatz von Fremdkapital – sei er geplant oder nicht geplant – unter anteiliger Berücksichtigung des mittelbar durch die Objektgesellschaften aufgenommenen Fremdkapitals die zum Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage- bedingungen gesetzlich zulässige Fremdkapitalgrenze gemäß § 3 der Anlagebedingungen überschreitet. Dies könnte zur Rück- abwicklung der Investmentgesellschaft führen.
Leverage-Risiko. Geschlossene Fonds, die ihr operationales Geschäft nicht nur mit den Einlagen der Anleger, sondern darüber hinaus auch mit einem erheblichen Anteil an Fremdmitteln finanzieren, unterliegen dem Leverage-Risiko. Es bezeichnet den möglichen Umstand eines Anstiegs der Finanzierungskosten über die erwirtschaftete Rendite, der bei dauerhaftem Anhalten unweigerlich zur Insolvenz des Unternehmens führt. Die Emittentin strebt eine Fremdkapital-/Darlehensquote von 60% des Gesamtinvestitionskapitals an (siehe hierzu die Angaben auf Seite 62 „Mittelherkunft / Finanzierungsplan“). Daher ist die IMMOVATION Immobilien Handels AG & Co.
Leverage-Risiko. ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓
Leverage-Risiko. Bestimmte Transaktionen eines Fonds (wie beispielsweise Devisenterminkontrakte und andere DFIs, umgekehrte Pensionsgeschäfte und der Einsatz von Transaktionen per Erscheinen (when-issued) bzw. mit verzögerter Lieferung (Delayed Delivery) oder Terminverpflichtungen) können ein Leverage-Risiko verursachen. Leverage, einschließlich Kreditaufnahme, kann die Volatilität eines Fonds erhöhen, indem sie die Wirkung von Wertveränderungen der Positionen eines Fonds verstärkt. Der Einsatz von Leverage kann dazu führen, dass Anleger eines Fonds unter ungünstigen Bedingungen mehr Geld verlieren, als es ohne Leverage der Fall gewesen wäre. Ein Fonds kann verpflichtet sein, zulässige liquide Vermögenswerte zurückzustellen, um seine Verpflichtungen unter diesen Transaktionen zu decken, und muss gegebenenfalls Positionen liquidieren, bevor es wünschenswert ist, um seine Rückstellungsanforderungen zu erfüllen. Wenn ein Fonds Vermögenswerte lediglich zu dem Zweck zurückstellt, seine Nettoverpflichtungen unter bar abgerechneten Futures- und Forward- Kontrakten zu erfüllen, kann ein Fonds in höherem Umfang Leverage einsetzen, als wenn er Vermögenswerte in Höhe des vollen Nennwerts solcher Kontrakte zurückzustellen muss. Es kann nicht garantiert werden, dass ein Fonds in der Lage sein wird, Leverage erfolgreich einzusetzen.
Leverage-Risiko. Durch die Aufnahme des langfristigen Darlehens wird die Eigen- kapitalrentabilität der Investmentgesellschaft gesteigert. Es besteht das Risiko eines negativen Leverage-Effekts, der dann eintritt, wenn die Gesamtkapitalrendite der Investition im Zeitablauf unter den Zinssatz des Darlehens fällt. Dies kann zur Insolvenz der Investmentgesellschaft führen.
Leverage-Risiko. Für den Handel mit Futures ist bei der Gegenpartei ein sog. Margin (Depot) von etwa 2 – 15% des Gesamtwertes des Futures zu hinterlegen. Dies hat zur Folge, dass bereits eine kleine Preisbewegung beim Basiswert zu einem Verlust dieser Margin führt oder sogar noch eine Nachschusspflicht eintritt. Mithin kann diese Hebelwirkung dem Vermögen des AIF im grösseren Umfang Verluste zufügen. Sollte aufgrund einer Preisbewegung die Margin aufgebraucht sein, ist der AIF verpflichtet, diese zu erhöhen (sog. Margin-Call). Risiko der Beschränkung der Handelbarkeit: Die meisten Handelsplätze für Futures und Waren haben während eines Handelstages Preislimite. Somit ist es nicht möglich, ausserhalb dieser Limite an demselben Handelstag zu einem anderen Preis eine Kauf- oder Verkaufsausführung zu erhalten. Sollte der Wert eines Futures an dem gleichen Handelstag steigen oder fallen und dies die Handelslimite übersteigen, können keine weiteren Futures an diesem Tag ge- oder verkauft werden.
Leverage-Risiko. Durch den Einsatz von Fremdkapital kann ein Hebeleffekt (sogenannter Leverage-Effekt) auf das Eigenkapi- tal entstehen. Sofern das eingesetz- te Fremdkapital nur zu einem oberhalb der Gesamtkapitalrendite der Investiti- on liegenden Zinssatz erworben wer- den kann, wird auf diese Art und Weise die Eigenkapitalrentabilität der Invest- mentgesellschaft und damit das Ergeb- nis der Investmentgesellschaft negativ beeinflusst werden. Dies kann zu ver- minderten oder entfallenden Auszah- lungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteili- gungsbetrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen. Die Investmentgesellschaft kann mit einer qualifizierten Mehrheit von Anle- gern, die mindestens zwei Drittel der Pflichteinlagen auf sich vereinigen, so- wie einer entsprechenden Genehmi- gung durch die BaFin Änderungen der Anlagebedingungen beschließen, die mit den bisherigen Anlagegrundsät- zen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar sind (vgl. § 18 Absatz 1 lit. b) des Gesellschaftsvertrages). Durch die Änderung der Anlagebedingungen kann die Anlagepolitik der Investment- gesellschaft geändert werden oder es können höhere Kostenbelastungen entstehen. Durch eine Änderung der Anlagebedingungen können auch den Anleger betreffende Regelungen geän- dert werden. Die Investmentgesellschaft kann darü- ber hinaus die Anlagepolitik innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässi- gen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen än- dern. Hierdurch kann sich das mit der Investmentgesellschaft verbundene Risiko verändern. Die Änderung der An- lagepolitik und/oder der Anlagebedin- gungen kann zu lediglich verminderten oder ausfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungs- betrag zzgl. Ausgabeaufschlag) führen.
Leverage-Risiko. Durch den Einsatz von Fremdkapi- tal kann ein Hebeleffekt (sogenann- ter Leverage-Effekt) auf das Eigenka- pital entstehen. Sofern eingesetztes Fremdkapital nur zu einem oberhalb der Gesamtkapitalrendite der Investi- tion liegenden Zinssatz erworben wer- den kann, wird auf diese Art und Weise die Eigenkapitalrentabilität der Invest- mentgesellschaft und damit das Ergeb- nis der Investmentgesellschaft negativ beeinflusst. Dies kann zu verminderten oder entfallenden Auszahlungen an die Anleger bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals (Beteiligungsbetrag zzgl. Aus- gabeaufschlag) führen.
Leverage-Risiko. “. Die Investmentgesellschaft hat am 5./11. Mai 2021 mit einer deutschen Bank einen Darlehensvertrag zur Rückführung der zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dienenden Darlehen abge- schlossen. Der dem deutschen Recht unterliegende Darlehensvertrag ent- hält im Wesentlichen die folgenden Regelungen: Die fremdfinanzierende Bank (auch „Darlehensgeber“) stellte dem Darle- hensnehmer ein Darlehen in Höhe von 10.800.000 Euro zur Verfügung. Das Darlehen dient zur vollständigen Rück- führung der Darlehen vom 5./8. Novem- ber 2010 in Höhe von (ursprünglich) 10.200.000 Euro und vom 16./18. August 2011 in Höhe von (ursprünglich) 2.000.000 Euro. Der Restbetrag unter dem Darlehen wird für Mieterausbauten sowie für künftige Zinsraten verwendet. Der Darlehensnehmer war verpflichtet bis zum 26. Mai 2021 die Auszahlungs- voraussetzungen zu erfüllen und das Darlehen am 31. Mai 2021 abzunehmen. Das Darlehen ist spätestens zum 31. Mai 2023 in der dann ausstehenden Höhe zur Rückzahlung fällig. Das Darlehen ist ab dem Auszahlungs- tag bis zum Laufzeitende (variabel) mit einem gebundenen Sollzinssatz für jede Zinsperiode in Höhe des für diese Zinsperiode gültigen EURIBOR („Zins- basis“) zzgl. der Zinsmarge in Höhe von 175 Basispunkten zu verzinsen. Die Zinsbasis beträgt mindestens 0 % p. a. („Floor“). Die regelmäßige Zinsperiode ist an den Zinszahlungstermin gebun- den und beträgt jeweils drei Monate zum Ende eines jeden Quartals. Die Zin- sen sind jeweils am Ende eines jeden Quartals fällig und zu zahlen. Die Zins- berechnung erfolgt nach der sogenann- ten EURO-Methode ACT/360. Für nicht valutierte Teile des Darlehens zahlt der Darlehensnehmer ab dem 1. Juni 2021 Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % p. a. Der Darlehensnehmer kann das Darle- hen nach den gesetzlichen Vorschrif- ten kündigen. Der Darlehensgeber darf das Darlehen nur aus wichtigem Grund kündigen (zum Beispiel bei unrichtigen Angaben/wesentlichen Verschlechte- rungen der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder für den Fall, dass der Darlehensnehmer trotz Mah- nung mit Zahlungen in Verzug bleibt, die für dieses Darlehen fällig sind und ein Drittel der für ein Jahr geschulde- ten Leistungen übersteigen, sofern in der Mahnung auf das Kündigungsrecht hingewiesen wurde und der Verzug länger als zehn Bankarbeitstage nach Zugang der Mahnung anhält). Das Dar- lehen ist in diesen Fällen zur soforti- gen Rückzahlung in der valutierenden Höhe samt aufgelaufenen Zinsen, Ent- gelten und sonstigen Beträgen (ei...

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

  • Preis- und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Käufer das Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.