Liefer-/Leistungszeit. 8.1 Die im Vertrag angegebenen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
Liefer-/Leistungszeit. 4.1 Vereinbarte Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind bindend. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung am Bestimmungsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist Lieferung mit Montage vereinbart, beziehen sich Termine und Fristen auf die mangelfreie Übergabe der montierten Lieferung.
Liefer-/Leistungszeit. 4.1 Liefer- und Leistungstermine (Datum und Uhrzeit) sind mit TNG abzustimmen und nach Abstimmung verbindlich. Die in der Bestellung genannten Ansprechpartner der TNG sind über den Versand unverzüglich und schriftlich mit Angabe der Bestellnummer in Kenntnis zu setzen.
Liefer-/Leistungszeit. 3.1 Liefer-/Leistungszeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein be- stimmter Termin schriftlich oder in Textform bestätigt wurde. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat, oder bei Versendungsmöglichkeit die Ver- sandbereitschaft dem Auftraggeber gemeldet ist. Letzteres gilt entspre- chend, wenn die Lieferung/Leistung sich aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Bei Liefer-/Leistungsverzug ist eine ange- messene Nachfrist zu setzen.
Liefer-/Leistungszeit. 6.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefer- bzw. Leistungstermine sind bindend. Liefer-/Leistungsfristen beginnen mit dem Datum des Zugangs der Bestellung beim Auftragnehmer. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist ist der Eingang der Ware oder Erhalt der Leistung bei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangs- oder Verwendungsstelle. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Fristen oder Termine nicht eingehalten werden können. Im Falle des Verzuges stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Ferner ist der Auftraggeber in diesem Fall berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,2 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des vorgenannten Nettopreises. Hat der Auftragnehmer Teillieferungen oder Teilleistungen bewirkt und hat der Auftraggeber an diesen Teillieferungen oder Teilleistungen ohne die verspätet gelieferte Xxxx oder verspätet erbrachte Leistung kein Interesse, so ist für die vorstehende Berechnung der Vertragsstrafe als Bemessungsgrundlage der Gesamtauftragspreis (netto) der erbrachten und fälligen Teillieferungen/-leistungen zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung oder Lieferung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnungsforderung, bei vertraglich vereinbarten Teilzahlungen spätestens mit der Schlusszahlung von dem Auftraggeber geltend gemacht wird.
Liefer-/Leistungszeit. 1. Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können vom Auftraggeber zurückgewie- sen werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schrift- lich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflich- tung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
Liefer-/Leistungszeit. 5.1 Die in der Bestellung angegebenen Termine der Liefe- rung oder Leistung sind bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Um- stände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Andernfalls ist der AG berechtigt, nach seiner Xxxx Nachlieferungen und Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichter- füllung zu verlangen oder überhaupt vom Kauf zurückzutre- ten.
Liefer-/Leistungszeit. 7.1 Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen oder Leistungen sind bin- dend. 7.2 Soweit nicht anderweitig zwischen den Par- customs guarantor in the amount of the pos- sible claim upon TenneT‟s request. If a claim is raised against TenneT by a com- petent collection office or the tax office or a leased employee, TenneT is entitled to with- hold the remuneration owed to Contractor in the amount of the demand of the relevant col- lection office until Contractor documents that he or his subcontractor has duly paid the so- cial security contribution or the wage tax and/or has paid or settled the demands of the leased employee or the equivalent claims will no longer be maintained. 6.9 If Contractor uses manpower as subcontrac- tors without the prior written consent pursuant to clause 6.1 of these General PO Terms and Conditions or if Contractor is in breach of his duties under clauses 6.3 or 6.5 of these Gen- eral PO Terms and Conditions, TenneT shall have the right to withdraw from the contract and/or demand damages for nonperformance if Contractor does not remedy his conduct in breach of contract without undue delay de- spite a demand by TenneT. 7.
Liefer-/Leistungszeit. 1. Die in der Bestellung durch Zumtobel Group genannten Liefer- /Leistungszeiten und Termine bzw. Fristen sind verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant diesen nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat oder Zumtobel Group schriftlich mit dem Lieferanten abweichende Termine bzw. Fristen vereinbart hat. Sollte Zumtobel Group in ihrer Bestellung keine Liefer- /Leistungstermine bzw. Fristen genannt haben, sind die vom Lieferanten genannten Liefer-/Leistungstermine bzw. Fristen verbindlich vereinbart. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Termine bzw. Fristen ist der Eingang der Ware bei der von Zumtobel Group genannten Verwendungs- /Abladestelle bzw. – falls eine Abnahme zu erfolgen hat – der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme, anderenfalls der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beginnen Fristen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, spätestens nach Klärung aller für die Durchführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Einzelheiten.
Liefer-/Leistungszeit. 8. Versand, Verpackung, Transportpapiere, Teilleistungen