Common use of Liefer- und Abnahmepflicht Clause in Contracts

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu for- dern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Sales Contracts

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers Lieferanten nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigtKunde in jedem Fall verpflichtet, eine Verzugsentschädigung angemessene Nachfrist zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehaltensetzen. 3. Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und unter Kaufleuten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer Lieferant spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der LiefererLieferant, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers Kunden freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LiefererLieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenunverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferer Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. 7. Der Besteller Kunde kann den Lieferer Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich der Lieferant nicht, kann der Besteller Kunde vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, ; der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehaltenKommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist, falls ist er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern oder verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% Wert desjenigen Teils der Lieferung begrenztGesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehaltenrechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 1010 % sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LiefererIst die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die Lieferung um außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil des Vertrages zurücktretenLieferzeit angemessen. Der Lieferer wird vom Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände bald möglichst mitteilen. 7. Bei telefonisch oder mündlich erteilten Aufträgen liegt das Risiko für eventuelle Falschlieferungen grundsätzlich beim Besteller. 8. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung völlig klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind, in Fällen der Auftragsbestätigung jedoch frühestens mit deren Absendung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller unverzüglich benachrichtigenzu beschaffenden Unterlagen, wenn ein Fall höherer GewaltAngaben, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintrittGenehmigungen und Freigaben. 9. Er hat Beeinträchti- gungen Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der Behinderungvoraus.

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Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen erforder- lichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit so- weit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers der Firma H&K Müller nicht eingehalten, so ist, falls er faIls wir nicht grob fahrlässig fahrIässig oder vorsätzlich ge- handelt hatgehandelt haben, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen ange- messenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen Bestell- mengen bis zu plus/plus / minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer Ab- nahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist Nach- frist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/und / oder Schadensersatz Scha- densersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Liefererdie Firma H&K Müller, un- beschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Liefereruns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung Behin- derung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren hö- heren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer H&K Xxxxxx zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines ei- nes Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordernuns auf- fordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er wir zurücktreten willwollen, oder innerhalb in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern willwollen. Erklärt er sich Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer Die Firma H&K Xxxxxx wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer GewaltGe- walt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er Sie hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung. 1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt H&K Müller Verpackung, Versandart und Versandweg. 2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lie- ferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzö- gerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mittelung der Ver- sandbereitschaft über. 3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird Der Eintritt des Lieferverzuges durch den Lieferer bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehaltenMahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutretenpauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Verzugsentschädigung ist auf Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 55 % desjenigen Teils des Lieferwerts der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindetspäter gelieferten Ware. Dem Besteller Lieferer bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. . 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten Abnahmepflicht nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LiefererSofern der Lieferer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Lieferung um er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die Dauer voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenneuen Lieferfrist nicht verfügbar, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferer zu führenunverzüglich erstatten. Dies Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinn gilt auchinsbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferers, wenn der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Unterlieferanten eintretenAusschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der BehinderungKäufers.

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Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers Verkäufers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers Verkäufers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Käufer selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller Käufer bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Dem Verkäufer sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu plus/minus 10% sind zulässigbei Aufträgen über 1.000 kg, bis zu 25% bei Aufträgen bis zu 1.000 kg gestattet. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer Verkäufer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer Verkäufer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller Käufer seine Abnahmepflichten nicht, so ist der LiefererVerkäufer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers Käufers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LiefererVerkäufer, die Lieferung Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer Verkäufer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer Verkäufer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller Käufer kann den Lieferer Verkäufer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller Käufer vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer Verkäufer wird den Besteller Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein solcher Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintrittGewalteingetreten ist. Er hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers Käufers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen Druckplatten für die Dauer der Behinderung. 7. Für unsere Lieferungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen nach der jeweilig gültigen GKV Prüf- und Bewertungsklausel in der neuesten Fassung. Für die Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben sowie kleine Farbabweichungen kann keine Haftung übernommen werden. Passerdifferenzen bis zu 3 mm schließen eine Reklamation aus. Bei Beutel- und Sackware ist eine Zähldifferenz bis zu 3% sowie ein Ausschuß von 2% zulässig. Bestellte Sonderfarben können nicht reklamiert werden. Die Lebensmittelechtheit unserer Folie wird nur dann von uns garantiert, wenn sie für einen definierten Auftrag vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde.

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Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. 2. Die Liefer- beziehungsweise Fertigstellfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist auch als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne das Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig ist oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der dem Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehaltendie Abholung obliegt. 3. Kann der Lieferer die vereinbarte Lieferfrist voraussichtlich nicht einhalten, so ist er verpflichtet, den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 1010 % sind zulässig. 45. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz zu for- dernfordern. 56. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten Abnahmepflicht nicht, so ist hat er die beim Lieferer angefallenen Kosten unverzüglich in voller Höhe zu tragen. Darüber hinaus gilt der Lieferer, un- beschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufenabgenommene Auftragsgegenstand als storniert. 67. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen StreikArbeitskämpfe (etwa Streik oder Aussperrungen), Aus- sperrung Unruhen, behördliche Maßnahmen oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. z.B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung. 8. In allen Fällen, in denen es ohne Verschulden des Lieferers nicht zur Lieferung der Leistung kommt, sind dem Lieferer die aufgewandten Kosten zu erstatten. Der Besteller ist berechtigt, die Herausgabe der unfertigen Leistungen incl. Nebenleistungen zu verlangen, es sei denn, dass er die Nichtlieferung zu vertreten hat.

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Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Nachlieferungsfrist erklärt werden. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages Auf- trages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit M it Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller B e- steller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung Ver- zugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung Liefe- rung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Besteller selbst in Annahmeverzug befindetbe- findet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehaltenvor- behalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen Fertigungslosgrö- ßen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangenver- langen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinau s- zuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten vorge- nannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten Un- terlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen angemesse- nen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen Beein- trächtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller Erfüllungsort für die Ausführung Lieferung ist Bünde, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Auftrages erforderlichen UnterlagenBestellers. Auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt und soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt die Art der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenVersendung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalteninsbesondere Transportunternehmen, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich istVersand, Verpackung selbst zu bestimmen. 2. Wird Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so Abnahme vereinbart ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutretenist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt istÜbergabe bzw. Ein Rücktritt ist ausgeschlossenAbnahme besteht gleich, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt Käufer im Verzug der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehaltenAnnahme ist. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen Kommt der Besteller in Annahmeverzug und unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendung (Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässigMehraufwendung, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung Die Lieferfrist wird individuell vereinbart, bzw. von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann uns bei Annahme der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu for- dernBestellung angegeben. 5. Erfüllt Sofern wir verbindliche Lieferfristen, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (nicht Verfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller seine Abnahmepflichten nichtunverzüglich hierüber unterrichten und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so ist sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der LiefererNicht-Verfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne, un- beschadet sonstiger Rechte wird insbesondere die nicht an rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kontokorrentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung die Abwicklung des Vertrages beim Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers freihändig verkaufengem. VIII. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutretengesetzlichen Vorschriften. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer Anstrengungen unmöglich machen; In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der BehinderungKäufer erforderlich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. (1. ) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. (2) Der Lieferant kommt - auch im Fall kalendermäßig bestimmter Leistungszeit - nur in Verzug, wenn ihm eine Frist zur Erfüllung von zwei Wochen gesetzt wird, es sei denn, er hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens Der Lieferant haftet für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des Lieferers nicht eingehaltendoppelten Auftragswerts, so istes sei denn, falls er nicht oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutretengehandelt. Die Verzugsentschädigung Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehaltenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. (3. ) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10+ / - 10 % sind zulässig. (4. ) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/und / oder Schadensersatz zu for- dernfordern. (5. ) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet Lieferer - unbeschadet sonstiger Rechte - nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. (6. ) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder - wenn sie länger als vier Wochen andauern - wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. . (7) Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird Bei Vereinbarung von Gattungsschulden beschränkt sich die Lieferpflicht auf den Besteller unverzüglich benachrichtigenbei uns vorhandenen Vorrat. Rohstoffknappheit, wenn ein Fall höherer Gewaltder Ausfall von Rohstoff- oder Teilelieferanten oder der Ausfall von Sublieferanten verlängert vereinbarte Lieferfristen um die Zeit des Ausfalls oder der Verzögerung der Beschaffung von Rohstoffen. Dauert der Ausfall länger als vier Wochen, wie in Absatz 1 ausgeführthat der Lieferant das Recht, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen wegen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der Behinderungnoch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

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Samples: Sales Contracts

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminvereinbarung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. 7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Aussperrung und unvorhergesehene Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. 4.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages Auftraggebers erforderlichen Unterlagen, ; der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung Ver- sendung ohne Verschulden von IB unmöglich ist. Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart, sie gilt ab Werk. Richtige und rechtzeitige Selbst- belieferung ist vorbehalten. 4.2 Sofern IB verbindliche Lieferfristen aus Grün- den, die IB nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird IB den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer- frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist IB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Lieferers verzögert Bestel- lers wird IB unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbe- lieferung durch den Zulieferer von IB, wenn IB ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder IB noch der Zulieferer von IB ein Ver- schulden trifft oder unmöglich IB im Einzelfall zur Beschaf- fung nicht verpflichtet ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu for- dern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. 4.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den LiefererIB, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und zuzüg- lich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schieben. Es verlängert sich insoweit die Liefer- frist. Falls aufgrund der Ereignisse höherer Ge- walt für IB ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wird, oder ist IB berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten er- füllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutretenzu- rückzutreten. Der höheren Unter Fälle höherer Gewalt stehen Streikfallen Streiks, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare rechtmäßige Aussperrungen und auch andere unvorhersehbare Umstände, z. z.B. Betriebs- störungenBe- triebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzöge- rung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe gleich, die dem Lieferer IB die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den ma- chen. Den Nachweis darüber hierfür hat der Lieferer IB zu führen. Dies gilt auchSo- weit IB Fälle derartiger höherer Gewalt anzeigt, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der kann der Besteller kann den Lieferer IB auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, IB vom Vertrag zu- rücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er IB sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages Vertra- ges zurücktreten. Der Lieferer IB wird den Besteller unverzüglich unverzüg- lich benachrichtigen, wenn sobald ein Fall höherer GewaltGe- walt eintritt. 4.4 Der Eintritt des Lieferverzuges von IB be- stimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Bestel- ler erforderlich. Gerät IB in Lieferverzug, wie in Absatz 1 ausgeführtso kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Ver- zugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspäteten Lieferung, eintrittinsgesamt jedoch höchs- tens 5 % des Lieferwertes der verspätet geliefer- ten Ware. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu haltenIB bleibt der Nachweis vorbehalten, ggf. dass dem Besteller kein Schaden oder nur ein we- sentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. 4.5 Bei telefonischen oder mündlich erteilen Auf- trägen durch Her- ausgabe der Formen den Besteller liegt das Risiko für die Dauer der Behinderungeventuelle Falschlieferungen grundsätzlich beim Besteller.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung Zum Zeitpunkt des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Leistungstermins ist der Anzahlung Auftragnehmer zur Bereitstellung bzw. ggfl. zur Anlieferung des vertragsgemäßen Leistungsgegenstandes und der rechtzeitigen Material- beistellungen, soweit diese vereinbart wurdenAuftraggeber zur Abholung und Entgegennahme dessen verpflichtet. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Der Leistungstermin gilt die Lieferfrist eingehaltenals gewahrt, wenn sich der Auftragnehmer bis dahin die Versendung ohne Verschulden Übergabe- bzw. Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber angezeigt oder bei vereinbarter Anlieferung diese bis dato zum Bestimmungsort des Lieferers verzögert oder unmöglich istAuftraggebers vorgenommen hat. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von einer Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer Auftragnehmer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung der Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber vom Auftraggeber verlangen. Kommt der Besteller Auftraggeber diesem Verlangen Begehren nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist kann der Lieferer berechtigtAuftragnehmer nochmals eine Frist von zwei Wochen setzen, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren Ablauf deren fruchtlosen Verstreichen er zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und/oder und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt ist. 3. Die Einhaltung der Liefertermine setzt voraus, dass der Auftraggeber auch seinen Verpflichtungen, insbesondere der Überlassung von Unterlagen, Bereitstellung von Materialien, Erbringung der Anzahlung etc., rechtzeitig nachkommt, soweit dies vereinbart wurde. Bestehen die Verpflichtungen des Auftraggebers in entsprechenden Vorleistungen, so beginnt die Leistungszeit für den Auftragnehmer erst zu for- dernlaufen, wenn diese erbracht wurden. Andernfalls wird die Leistungszeit entsprechend verlängert. 4. Ebenso weitet sich die Leistungszeit zugunsten des Auftragnehmers aus, wenn Verzögerungen aufgrund von Arbeitskampf, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung und sonstiger, vergleichbarer Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eintreten bzw. eintreten werden. Hierüber hat der Auftragnehmer den Auftraggeber jedoch umgehend zu informieren. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nichtDer Auftraggeber ist nicht berechtigt, so ist der Liefererdie Entgegennahme bzw. Abholung des Leistungsgegenstandes wegen unwesentlicher Mängel, un- beschadet sonstiger Rechte welche die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit des Sache nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf gebundenbeeinträchtigen, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufenzu verweigern. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Soweit eine Verzögerung der Abholung bzw. der Anlieferung des Leistungsgegenstandes um mehr als einem Monat nach dem vereinbarten Leistungstermin oder der Anzeige der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft auf einen entsprechenden Wunsch des Auftraggebers zurückzuführen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat bis zu einem Maximalbetrag von 5% des Auftragswertes zu verlangen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber beim Vorliegen des Annahmeverzugs verpflichtet, sämtlichen, den LiefererAuftragnehmer daraus entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. 7. Darüber hinaus steht es dem Auftragnehmer frei, bei einem Annahmeverzug des Auftraggebers und anschließender, fruchtlos verlaufender Nachfristsetzung den Leistungsgegenstand freihändig zu veräußern, wenn er den Auftraggeber zuvor hierauf hingewiesen hat. 8. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, Teilleistungen zu erbringen, soweit es die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes erlaubt. 9. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist der Ersatz solcher Schäden, die Lieferung um auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen bzw. die Dauer der Behinderung und aus einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenVerletzung von Leben, Körper oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der BehinderungGesundheit resultieren.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen unseres Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hatgehandelt haben, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 55 % desjenigen Teils Teiles der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10+ / - 10 % sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer können wir spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/und / oder Schadensersatz zu for- dern. 5. fordern Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferersind wir, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf gebundenRechte, kann vielmehr berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Liefereruns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten Vorlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der Behinderungeines Aufhebungsentgeltes möglich.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus +/ - 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen Abnahme- terminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu for- dernfordern. 5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten Teil des Vertrages zurücktreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefer- und Abnahmepflicht. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen UnterlagenUnterlagen mit unstrittigem Inhalt, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- beistellungenMaterialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand- bereitschaft Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ge- handelt hat, unter Ausschluß weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht ver- tragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Be- steller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nach- weis eines höheren Schadens vorbehalten. 3. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig. 4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auf- tragsbestätigung Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach de- ren deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz Schadenersatz zu for- dernfordern. 53. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, un- beschadet unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfe- verkauf Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 64. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schiebenhinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus- sperrung Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebs- störungenBetriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumut- barer zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. 5. Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht er- füllten erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. 6. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Her- ausgabe Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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Samples: General Terms and Conditions