Liefer- und Leistungsbedingungen. 4.1. XXXXX bestimmt den Ort der Leistungserbringung und realisiert die Leistungen für den AG in der Regel am Firmensitz von SACHS. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden. 4.2. XXXXX ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergeben. 4.3. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt ausschließlich SACHS. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den AG auf der Basis der Projektstandberichte an SACHS. 4.4. Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich XXXXX vor, soweit diese dem AG im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind. 4.5. Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XXXXX vereinbart und ist unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, unverschuldeter Softwarefehler sowie Arbeitskämpfe und ähnlichem, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. In diesem Fall verlängert sich auch eine vom AG gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Der AG kann – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - für den Fall, dass die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerungen nicht auf Änderungsvorgaben des AG zurückzuführen sind. 4.6. Die Einhaltung von Fristen seitens XXXXX setzt voraus, dass der AG alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig und kostenfrei an SACHS bzw. ihren Mitarbeitern ggf. Subunternehmern zur Verfügung gestellt hat. Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. XXXXX leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch mangelhafte Mitwirkungspflichten des AG entstanden sind. Als Reaktionszeit werden 2 Werktage festgesetzt, folgen die benötigten Informationen nicht in diesem Zeitrahmen, wird der ursprünglichen Liefertermin um die zusätzliche Zeit, welche die 48h jeweils überschreitet nach hinten gesetzt. 4.7. Für den Fall, dass eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der in vorstehender Ziffer 4.5. genannten Umstände für XXXXX nicht zumutbar ist, steht XXXXX das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für diesen Fall gegenseitig ausgeschlossen. XXXXX ist von der Leistungspflicht befreit, wenn auf Grund der unter 4.5. genannten Umstände insbesondere im Falle höherer Gewalt, die Leistungserbringung bzw. Leistungsdurchführung unmöglich oder unzumutbar ist bzw. wird. 4.8. XXXXX ist zu Teillieferungen berechtigt. 4.9. Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. aus dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Kosten für Verpackung, Transportversicherung oder Umwelt-Abwicklungspauschalen sowie dem Transport, werden gesondert dem Kunden in Rechnung gestellt. 4.10. XXXXX behält sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen durch Änderung der Leistungsanforderung durch den Auftraggeber, durch gesetzliche Anforderung an die Ingenieursleistung oder aufgrund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen bei SACHS eintreten. XXXXX wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen. Geringfügige Änderungen an den Engineering-Leistungen gehen zu Lasten SACHS. 4.11. Die Weitervermietung der Engineering-Leistung ist nur mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung von SACHS möglich. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Engineering-Leistung von Töchtern oder Zulieferern des AG. Der AG übernimmt hierfür die Gewähr.
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Liefer- und Leistungsbedingungen. 4.11. XXXXX bestimmt den Ort der Leistungserbringung und Die KONTECA realisiert die Leistungen für den AG in der Regel grundsätzlich am Firmensitz von SACHSder KONTECA. Der Versand erfolgt demzufolge auf Gefahr und Kosten des Kunden.
4.22. XXXXX ist berechtigtSoweit die KONTECA Dienst- und Werkleistung zu erbringen hat, zur Erbringung bestimmt die KONTECA den Ort der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergebenLeistungserbringung.
4.33. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. Das Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern insbesondere Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung obliegt ausschließlich SACHSder KONTECA. Eine Bestätigung des Auftragsfortschrittes erfolgt durch den AG auf der Basis der Projektstandberichte Projekt- standberichte an SACHSKONTECA.
4.4. Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich XXXXX vor, soweit diese dem AG im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind.
4.54. Der Leistungstermin bzw. die Leistungsfrist wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XXXXX Leistungs- vermögen der KONTECA vereinbart und ist unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, unverschuldeter Softwarefehler sowie Arbeitskämpfe und ähnlichem, soweit zwischen den Vertragsparteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die zuvor genannten Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges Verzugs auftreten. In diesem Fall verlängert sich auch eine vom AG gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen unvorhergese- henen Ereignisses. Der AG kann – - unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - für den Fall, dass die zuvor geschilderten Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten führen, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistungsverzögerungen Leistungsverzögerung nicht auf Änderungsvorgaben des AG zurückzuführen sind.
4.65. Die Einhaltung von Fristen seitens XXXXX der KONTECA setzt voraus, dass der AG alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten sowie die Unterstützungen für die Durchführung des Auftrages rechtzeitig und kostenfrei an SACHS der KONTECA bzw. ihren Mitarbeitern ggf. Subunternehmern zur Verfügung gestellt hat. Der AG trägt die Verantwortung Verant- wortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen und Informationen und haftet dafür, dass diese frei von Schutzrechten Dritter sind. XXXXX Die KONTECA leistet keinen Ersatz Er- satz für SchädenXxxxxxx, die durch mangelhafte Mitwirkungspflichten des AG entstanden sind. Als Reaktionszeit werden 2 Werktage festgesetzt, folgen die benötigten Informationen nicht in diesem Zeitrahmen, wird der ursprünglichen Liefertermin um die zusätzliche Zeit, welche die 48h jeweils überschreitet nach hinten gesetzt.
4.76. Für den Fall, dass eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der in vorstehender Ziffer 4.5VI 4. genannten Umstände für XXXXX KONTECA nicht zumutbar ist, steht XXXXX KONTECA das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche werden für diesen Fall gegenseitig ausgeschlossen. XXXXX Die KONTECA ist von der Leistungspflicht befreit, wenn auf Grund der unter 4.5VI 4. genannten Umstände Umstände, insbesondere im Falle höherer Gewalt, die Leistungserbringung Leistungs- erbringung bzw. Leistungsdurchführung unmöglich oder unzumutbar ist bzw. wird.
4.87. XXXXX KONTECA ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.9. Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. aus dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Kosten für Verpackung, Transportversicherung oder Umwelt-Abwicklungspauschalen sowie dem Transport, werden gesondert dem Kunden in Rechnung gestellt.
4.10. XXXXX behält sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen durch Änderung der Leistungsanforderung durch den Auftraggeber, durch gesetzliche Anforderung an die Ingenieursleistung oder aufgrund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen bei SACHS eintreten. XXXXX wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen. Geringfügige Änderungen an den Engineering-Leistungen gehen zu Lasten SACHS.
4.11. Die Weitervermietung der Engineering-Leistung ist nur mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung von SACHS möglich. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Engineering-Leistung von Töchtern oder Zulieferern des AG. Der AG übernimmt hierfür die Gewähr.
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