Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen. 9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben. 9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnenver- rechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung Zah- lung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt unbe- rührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine -termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen Verzögerungen, die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem den Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7Mitwirkungspflichten des Kunden, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigtZur Reparatur bzw. zum Service übergebene Geräte oder Teile, welche nach Mitteilung an den Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen ab Fertigstellungsdatum abgeholt werden, werden kostenpflichtig für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen längstens 3 Monaten aufbewahrt (gemäß der jeweils geltenden Preisliste, maximal jedoch mit € 10, -- pro Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibtberechnet).
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.110.1. Liefer-/Leistungsfristen Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Lie- fer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern so- fern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.210.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer höhe- rer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer Zuliefe- rer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem ZeitraumZeit- raum, während- dessen währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden Kun- den auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.310.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände zuzurech- nende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund insbe- sondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten Mitwirkungs- pflichten gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.410.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen derglei- chen in unserem Betrieb 5 10 % des Rechnungsbetrages Rechnungsbetra- ges je begon- nenen begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon hievon unberührt bleibt.
9.510.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen einge- schriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert ver- längert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinaus- geschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 10% des Rechnungsbetrages je begon- nenen be- gonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnenverrech- nen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert ver- längert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinaus- geschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 2,5% des Rechnungsbetrages je begon- nenen be- gonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnenverrech- nen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen 9.1.Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift Form- vorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen 9.2.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden 9.3.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochenunter- brochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten Mitwirkungs- pflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben.
9.4hinausgeschoben. Wir 9.4.Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien Ma- terialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim 9.5.Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. 8.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. 8.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. 8.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 78, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. 8.4 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 5% des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. 8.5 Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Diese Nachfristsetzung, muss von AFC Tech GmbH als einhaltbar bestätigt worden sein.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift Fomvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer vorherseh- barer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung Verzö- gerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen sonsti- gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- während dessen das entsprechende entsprechen- de Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung Leistungsausfüh- rung oder die Ausführung durch dem Kunden Kun- den zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine Fertigstellungs- termine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 10% des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonne- nem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon Abnah- meobliegenheit hievon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung Nachfristset- zung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegenlie- gen, in jenem Zeitraum, während- dessen währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden Kun- den auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert Umstände ver- zögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung Verpflich- tung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Leistungsbedingungen
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. 9.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine -termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. 9.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen Verzögerungen, die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. 9.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 76., so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben. Dadurch entstehende Mehrkosten (durch Überstunden, Lagerung,…) sind vom Kunden zu übernehmen und werden an Ihn weiterverrechnet.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. 9.4 Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen Verzögerungen, die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem den Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 1% des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 5% des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.110.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.210.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen Verzögerungen, die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.310.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch durch, dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.410.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 5% des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.510.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. 7.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine –termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. 7.2 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. 7.3 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 75, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. 7.4 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 4 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon hievon unberührt bleibt.
9.5. 7.5 Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen, wobei als Nachfrist mindestens zwei Wochen eingeräumt werden müssen. 8. Gefahrtragung und Versendung
8.1 Der Versand erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart wurde, ab Werk auf Gefahr des Kunden. Dies gilt sowohl für die Beladung, den Transport und die Entladung.
8.2 Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift Fomvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 5% des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon hievon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Unternehmergeschäfte
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer vorherseh- barer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung Ver- zögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen sons- tigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen währenddessen das entsprechende entsprechen- de Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung Leistungsaus- führung oder die Ausführung durch dem den Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert Umstände verzö- gert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten Mitwirkungspflich- ten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen Leistungsfris- ten entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine Fertigstel- lungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgescho- ben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung not- wendige Lagerung von Materialien und Geräten Ge- räten und dergleichen in unserem Betrieb 5 Betrieb
9.5. 10 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen be- gonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit Abnah- meobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.59.6. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug Ver- zug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, die Lieferung ohne Fristsetzung vorzunehmen oder auf Kosten der Kunden einzulagern, wenn dieser innerhalb einer Woche keinen Liefertermin vereinbart.
9.5. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 3 % (zzgl USt) des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon hievon unberührt bleibt.
9.59.6. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine 6-wöchige Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert ver- längert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinaus- geschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 3 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Appears in 1 contract
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schobenhinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)