Liefer- und Leistungsfristen. 6.1. Angegebene Termine sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Sofern eine verbindliche Leistungszeit vereinbart ist, gilt: Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn HPE die Verzögerung zu vertreten hat. 6.2. Im Falle von Höherer Gewalt (Ziffer 17) und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HPE liegen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. 6.3. Wird HPE selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl sie bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. HPE wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich unterrichten. 6.4. Kommt HPE in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. 6.5. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von HPE verlassen hat oder HPE die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 6.6. Gewährt der Besteller der im Verzug befindlichen HPE eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich - auf Verlangen von HPE - in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 14.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungsfristen. 6.1. Angegebene Die für unsere Leistungen angegebenen Fristen und Termine sindgelten nur annähernd, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, soweit sie nicht ausdrücklich als ungefähr zu verstehen. Sofern eine verbindliche Leistungszeit vereinbart ist, gilt: Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn HPE die Verzögerung zu vertreten hatverbindlich bezeichnet werden.
6.2. Im Falle von Höherer Gewalt (Ziffer 17) Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns. Die Leistungsfrist beginnt jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HPE liegen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessennicht vor ungekürztem Eingang einer vom Kunden allenfalls zu leistenden Anzahlung.
6.3. Wird HPE selbst Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder Verkaufslager verlassen hat oder in Fällen, in denen die Ware nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefertversandt werden kann oder soll, obwohl sie bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. HPE wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich unterrichtenAnzeige über unsere Lieferbereitschaft abgesendet wird.
6.4. Kommt HPE Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schadenunserem Einflussbereich liegen, so ist er berechtigtin jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kannBindung an den Vertrag unzumutbar machen.
6.5. Die Lieferzeit gilt als eingehaltenAus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Kunde keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, wenn es sei denn in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, auch eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von HPE verlassen hat oder HPE die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der AbnahmebereitschaftGesundheit.
6.6. Gewährt Kommt der Besteller der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist über die Ware frei verfügen.
6.7. Teillieferungen unseres Unternehmens sind in zumutbarem Umfang zulässig und für sich zu berechnen.
6.8. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen rechtzeitig aufzugeben. Die Gesamtmenge muss, sofern im Verzug befindlichen HPE eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, binnen eines Jahres ab Vertragsabschluss eingeteilt und wird abgerufen werden. Erfüllt der Kunde diese Frist Verpflichtung nicht, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware nach Maßgabe dieser Einteilung zu liefern. Davon unberührt bleibt unser Recht, von dem Abschluss, so weit er noch nicht eingehaltenausgeliefert ist, ist der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Er verpflichtet sich - auf Verlangen von HPE - in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 14.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
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Samples: Sales Contracts
Liefer- und Leistungsfristen. 6.1. Angegebene Termine (1) Die von uns genannte Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungender Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, als ungefähr zu verstehenwir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Sofern eine verbindliche Leistungszeit vereinbart ist, gilt: Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt Lieferfrist wird durch den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Eintritt von Plänen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn HPE die Verzögerung zu vertreten hatZahlungsverzug des Kunden für dessen Dauer unterbrochen.
6.2. Im Falle von Höherer Gewalt (Ziffer 172) und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HPE liegen, Die genannte Lieferfrist verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
6.3. Wird HPE selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl sie bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. HPE wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich unterrichten.
6.4. Kommt HPE in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
6.5. Die Lieferzeit gilt als eingehaltensich, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von HPE verlassen hat Kunde Abänderungen oder HPE Ergänzungen des ursprünglichen Auftrages wünscht. Wir werden dem Kunden nach Mitteilung der gewünschten Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrages die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaftneue Lieferfrist mitteilen.
6.6(3) Höhere Gewalt, z. X. Xxxxx, Aufruhr oder Mobilmachung oder ähnliche Ereignisse wie z. B. Streik, Aussperrung, die uns an einer fristgemäßen Lieferung ohne unser Verschulden hindern, führen zu einer Unterbrechung der Lieferfrist. Gewährt Die Unterbrechung der Besteller Lieferfrist hält für die Dauer des Ereignisses an, höchstens jedoch 4 Wochen.
(4) Vom Vertrag kann der Kunde im Verzug befindlichen HPE eine angemessene Frist – Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist die Verzögerung der Lieferung durch uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht eingehaltenverbunden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, ist der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich - auf unser Verlangen von HPE - in angemessener hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Rücktrittsrecht Gebrauch machtVertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
(6) Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Kalendertag Lagergeld in Höhe von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 14.2 dieser Vertragsbedingungen – nichtDer Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Liefer- und Leistungsfristen. 6.1. Angegebene Termine sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr 5.1 Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu verstehen. Sofern eine verbindliche Leistungszeit vereinbart ist, gilt: Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden beschaffenden Unterlagen, Informationenbehördlichen Genehmigungen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Spezifikationen/Lastenheft, vereinbarten Anzahlungen oder sonstigen Mitwirkungsleistungen des Kunden.
5.2 Unvorhergesehene, unvermeidbare oder nicht von Plänenuns zu vertretende Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, vorausStreiks oder Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Werden diese Voraussetzungen Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht rechtzeitig erfülltnur von vorübergehender Dauer, so sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 5.2 genannten Fällen ausgeschlossen
5.3 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder im Falle vereinbarter Selbstabholung dem Kunden die Versandbereitschaft fristgerecht mitgeteilt worden ist.
5.4 Bei Eintritt von nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Liefer- oder Leistungshindernissen (z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, ausbleibende oder verzögerte Selbstbelieferung bei rechtzeitigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes) verlängern sich die vom Liefer- oder Leistungshindernis betroffenen Fristen angemessenum den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht. Dies gilt nichtWir sind in diesem Fall zur Lösung vom Vertrag berechtigt und hierbei verpflichtet, wenn HPE den Kunden über die Verzögerung Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unverzüglich zu vertreten hatinformieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
6.25.5 Wird die Lieferung der bestellten Produkte auf Wunsch des Kunden oder infolge eines anderen von ihm zu vertretenden Umstandes verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Im Falle von Höherer Gewalt (Ziffer 17) der Lagerung sind wir befugt, 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu fordern, mindestens jedoch pro Lieferung € 100. Wir sind ferner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HPE liegen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
6.3. Wird HPE selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl sie bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. HPE wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich unterrichtenmit angemessener verlängerter Frist mit dem von ihm bestellten oder der gleichen Gattung zugehörigen Liefergegenstand zu beliefern.
6.4. Kommt HPE in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
6.5. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von HPE verlassen hat oder HPE die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
6.6. Gewährt der Besteller der im Verzug befindlichen HPE eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich - auf Verlangen von HPE - in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 14.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
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