Lieferantenwechsel. 27 Lieferantenwechsel 1. Ein Lieferantenwechsel liegt vor, wenn an einem Ausspeisepunkt zur Versorgung eines Letztverbrauchers der Letztverbraucher anstelle des bisherigen Lieferanten ganz oder teilweise von einem neuen Lieferanten versorgt wird. Dem neuen Lieferan- ten steht ein Letztverbraucher oder ein anderer vom neuen Lieferanten benannter Transportkunde gleich. 2. Zur Durchführung des Lieferantenwechsels innerhalb eines Marktgebietes gilt unbe- schadet des § 9 Abs. 7 GasNZV der „BGW/VKU-Leitfaden Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel bei Erdgas“ bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Lieferantenwechsel Gas vom 20.08.2007 (Az. BK 7-06-067). 1. Der Wechsel von Ausspeisestellen zu anderen Transportkunden ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Ausspeisestelle angeschlossen ist, möglich. 2. Der Transportkunde meldet dem Netzbetreiber alle Ausspeisestellen seiner Letzt- verbraucher, die an das örtliche Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn des Transportes. Der Transportkunde gibt dabei ins- besondere an, ob der Letztverbraucher Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist. Dabei hat er auch jede Änderung im Status des Letztverbrauchers als Haushaltskunde bekannt zu geben. 3. Der Transportkunde teilt dem Netzbetreiber An- und Abmeldungen von Letztverbrau- chern in elektronischer Form mit. Für die Belieferung von leistungsgemessenen Kun- den werden die Transportdaten vor Transportbeginn in einem Transportdatenblatt schriftlich vereinbart. Die Anmeldung einer Ausspeisestelle zum Transport erfolgt spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Termin des beabsichtigten Lieferbeginns. Die Abmeldung ei- ner Ausspeisestelle hat spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats (Monat des Lieferendes) durch den Transportkunden zu erfolgen. 4. Die Anmeldung muss gemäß § 37 Abs. 4 GasNZV ordnungsgemäß und vollständig sein. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße und vollständige Meldung nur zurückweisen, wenn die Ausspeisestelle anhand der gemeldeten Daten nicht ein- deutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Ausspeisestelle un- wirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber identifiziert eine Ausspeisestelle in der Regel anhand von zwei mitgeteilten Daten. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden: 1. Messstelle und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleit- zahl oder Ort der Ausspeisestelle oder 2. Zählernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Ausspeisestelle oder 3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Ausspeisestelle. 5. Wird die Belieferung eines Letztverbrauchers an einer Ausspeisestelle von mehreren Transportkunden für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genom- men, so hat der Netzbetreiber die beteiligten Transportkunden unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Liefer- beginn eine Einigung zwischen den Transportkunden statt, ist der Netzbetreiber ver- pflichtet, das Netz dem Transportkunden zur Verfügung zu stellen, der die Beliefe- rung des Letztverbrauchers zuerst mitgeteilt hat. 6. Der Netzbetreiber bestätigt dem Transportkunden spätestens am 15. Werktag des Fristenmonats die dem Transportkunden neu zugeordneten bzw. abgemeldeten Ausspeisestellen. Eine Ablehnung der Zuordnung eines Letztverbrauchers wird der Netzbetreiber begründen. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung bzw. Abmeldung für den Netzbetreiber und den Transportkunden verbindlich. 7. Die vorstehenden Regelungen zu Fristen und Formaten gelten bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung ein- heitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Lieferantenwechsel Gas vom 20.08.2007 (Az. BK 7-06-067).
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Samples: Netzzugangsbedingungen, Netzzugangsbedingungen
Lieferantenwechsel. 27 Lieferantenwechsel
1. Ein Lieferantenwechsel liegt vor, wenn an einem Ausspeisepunkt zur Versorgung Versor- gung eines Letztverbrauchers der Letztverbraucher anstelle des bisherigen Lieferanten ganz oder teilweise von einem neuen Lieferanten versorgt wird. Dem neuen Lieferan- ten Lieferanten steht ein Letztverbraucher oder ein anderer vom neuen neu- en Lieferanten benannter Transportkunde gleich.
2. Zur Durchführung des Lieferantenwechsels innerhalb eines Marktgebietes gilt unbe- schadet unbeschadet des § 9 Abs. 7 GasNZV der „BGW/VKU-Leitfaden Geschäftsprozesse Geschäftspro- zesse zum Lieferantenwechsel bei Erdgas“ bis zum Ablauf zur Festlegung der Umsetzungsfrist der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Geschäfts- prozesse Lieferantenwechsel Gas vom 20.08.2007 (Az. BK 7-06-067)GeLi Gas) durch die Regulierungsbehör- den.
1. Der Wechsel von Ausspeisestellen zu anderen Transportkunden ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem NetzbetreiberNetzbetrei- ber, an dessen Netz die Ausspeisestelle angeschlossen ist, möglich.
2. Der Transportkunde meldet dem Netzbetreiber alle Ausspeisestellen seiner Letzt- verbraucherLetztverbraucher, die an das örtliche Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen ange- schlossen sind, und den beabsichtigten Beginn des Transportes. Der Transportkunde Trans- portkunde gibt dabei ins- besondere insbesondere an, ob der Letztverbraucher Haushaltskunde Haushaltskun- de im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist. Dabei hat er auch jede Änderung im Status des Letztverbrauchers als Haushaltskunde bekannt zu geben.
3. Der Transportkunde teilt dem Netzbetreiber An- und Abmeldungen von Letztverbrau- chern Letzt- verbrauchern in elektronischer Form mit. Für die Belieferung von leistungsgemessenen Kun- den leistungsge- messenen Kunden werden die Transportdaten vor Transportbeginn in einem Transportdatenblatt schriftlich vereinbart. Die Anmeldung einer Ausspeisestelle zum Transport erfolgt spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Termin des beabsichtigten Lieferbeginns. Die Abmeldung ei- ner einer Ausspeisestelle hat spätestens bis zum 5. Werktag des Fristenmonats (Monat des Lieferendes) durch den Transportkunden zu erfolgenerfol- gen.
4. Die Anmeldung muss gemäß § 37 Abs. 4 GasNZV ordnungsgemäß und vollständig voll- ständig sein. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße und vollständige vollstän- dige Meldung nur zurückweisen, wenn die Ausspeisestelle anhand der gemeldeten gemel- deten Daten nicht ein- deutig eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Ausspeisestelle un- wirksamunwirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber identifiziert eine Ausspeisestelle in der Regel anhand von zwei mitgeteilten Daten. Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt mit- geteilt werden:
1. Messstelle und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleit- zahl Postleitzahl oder Ort der Ausspeisestelle oder
2. Zählernummer und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Ausspeisestelle oder
3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Letztverbrauchers sowie Straße, Postleitzahl oder Ort der Ausspeisestelle.
5. Wird die Belieferung eines Letztverbrauchers an einer Ausspeisestelle von mehreren Transportkunden für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genom- menAn- spruch genommen, so hat der Netzbetreiber die beteiligten Transportkunden unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet Fin- det nicht rechtzeitig vor Liefer- beginn Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Transportkunden Transport- kunden statt, ist der Netzbetreiber ver- pflichtetverpflichtet, das Netz dem Transportkunden zur Verfügung zu stellen, der die Beliefe- rung Belieferung des Letztverbrauchers zuerst mitgeteilt hat.
6. Der Netzbetreiber bestätigt dem Transportkunden spätestens am 15. Werktag des Fristenmonats die dem Transportkunden neu zugeordneten bzw. abgemeldeten abge- meldeten Ausspeisestellen. Eine Ablehnung der Zuordnung eines Letztverbrauchers Letzt- verbrauchers wird der Netzbetreiber begründen. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung bzw. Abmeldung für den Netzbetreiber und den Transportkunden verbindlich.
7. Die vorstehenden Regelungen zu Fristen und Formaten gelten bis zum Ablauf zur Festle- gung der Umsetzungsfrist der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung ein- heitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Lieferantenwechsel Gas vom 20.08.2007 (Az. BK 7-06-067)GeLi Gas) durch die Regulierungsbehörden.
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