Common use of Lieferfrist, Verzug Clause in Contracts

Lieferfrist, Verzug. 11.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft schriftlich mitgeteilt hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattet. 11.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 11.3.1. wenn Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung des Ver- trages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung der Lieferungen verursacht; 11.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.3. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu- führenden Zulieferungen im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbe- sondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält. 11.4. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet wurde und der Be- steller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Liefe- rung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspä- tung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 11.5. Verzögern sich Lieferungen aus Gründen, welche aus- schliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 aus- drücklich genannten geltend machen. Diese Einschrän- kung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen vorliegt. 11.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.3. länger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten. In diesem Falle schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte Lieferungen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist, Verzug. 11.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abge- schlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zahlungsbewil- ligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden erbrin- genden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet ge- leistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung Versandbereit- schaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden wor- den ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegenauszule- gen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefertge- liefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft Lieferbereit- schaft schriftlich mitgeteilt hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattetVereinbarung gestat- tet. 11.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 11.3.1. wenn Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung Erfül- lung des Ver- trages Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig recht- zeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung der Lieferungen verursacht; 11.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.3. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu- führenden auszuführenden Zulieferungen im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbe- sondere insbeson- dere die vereinbarten ZahlungsbedingungenZahlungsbedingun- gen, nicht einhält. 11.4. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung Liefe- rung bedarf einer besonderen schriftlichen VereinbarungVerein- barung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet ver- schuldet wurde und der Be- steller Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Verzugsentschä- digung dahin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Liefe- rungLieferung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung Verzugsent- schädigung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung Erfül- lung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspä- tung Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen Zah- lungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzu- rückzufordern. 11.5. Verzögern sich Lieferungen aus Gründen, welche aus- schliesslich ausschliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 aus- drücklich ausdrücklich genannten geltend machenma- chen. Diese Einschrän- kung Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechtswid- rige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen Hilfs- personen vorliegt. 11.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.3. länger län- ger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbarabsehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- tenzurückzutreten. In diesem Falle schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden ausste- henden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte Lieferungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten

Lieferfrist, Verzug. 11.1. Die 11.1.Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abge- schlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten Formalitä- ten wie Einfuhr, Aus- fuhr-Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zah- lungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten Si- cherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen tech- nischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist Lie- ferfrist ist eingehal- teneingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Bestel- ler abgesandt worden ist. 11.2. Die 11.2.Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegenaus- zulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft schriftlich mitgeteilt hat. Teillieferungen Teil- lieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattet. 11.3. Die 11.3.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 11.3.1. wenn Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung des Ver- trages Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen zuge- hen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung Verzögerung der Lieferungen Lie- ferungen verursacht; 11.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.3. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu- führenden auszuführenden Zulieferungen im Rückstand Rück- stand sind oder der Besteller seine vertraglichen vertragli- chen Verpflichtungen, insbe- sondere insbesondere die vereinbarten verein- barten Zahlungsbedingungen, nicht einhält. 11.4. Eine 11.4.Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung Liefe- rung bedarf einer besonderen schriftlichen VereinbarungVer- einbarung. Sie kann nur geltend gemacht werdenwer- den, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet wurde und der Be- steller Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Verzugsent- schädigung dahin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet be- rechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Liefe- rung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung Verzugsent- schädigung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller berechtigtBesteller berech- tigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung Lie- ferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht Aus- sicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspä- tung Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe Rück- gabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 11.5. Verzögern sich Lieferungen aus Gründen, welche aus- schliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 aus- drücklich genannten geltend machen. Diese Einschrän- kung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen vorliegt. 11.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.3. länger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten. In diesem Falle schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte Lieferungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten

Lieferfrist, Verzug. 11.113.1. Ein Zieldatum für die Vollendung des Werkes ist nur gültig, wenn es von Axpo schriftlich akzeptiert wurde. Die Lieferfrist Frist für die Fertigstellung des Werkes beginnt, sobald so- bald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen behörd- lichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. 13.2. Die Lieferfrist ist eingehal- tenSind separate Termine für die Lieferung von Material vereinbart, so gelten diese als erfüllt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden das Mate- rial gemäss vereinbarter INCOTERMS am vereinbar- ten Lieferort eingetroffen ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel Lie- ferklauseln im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefertge- liefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft Versandbereit- schaft schriftlich mitgeteilt gemeldet hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattet. 11.313.3. Die Lieferfrist Frist für die Fertigstellung des Werkes und, soweit zutreffend, für vereinbarte Lieferungen und/oder ande- re vor Fertigstellung des Werkes zu erbringende Leis- tungen verlängert sich angemessen: 11.3.113.3.1. wenn der Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung Er- füllung des Ver- trages Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig recht- zeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung Verzö- gerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; 11.3.213.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.313.3.3. wenn der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte mit den von ihnen auszu- führenden Zulieferungen auszuführenden Zu- lieferungen oder Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine mit seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbe- sondere die vereinbarten insbesondere den verein- barten Zahlungsbedingungen, nicht einhältim Rückstand ist. 11.413.4. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung Vertragser- füllung bedarf einer besonderen schriftlichen VereinbarungVereinba- rung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet wurde wur- de und der Be- steller Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahinda- hin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt insge- samt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) Ver- kaufspreis des verspäteten oder nicht nutzbaren Teils der Liefe- rungdes Werkes. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten zu die- sem Zeitpunkt noch nicht vervollständigten bzw. nicht nutzbaren Teils der Lieferung des Werkes zu verweigern, sofern begründete be- gründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende vertretende und über die Nachfrist Nach- frist hinausgehende Verspä- tung Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten zurückzutreten und bereits geleistete ge- leistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen Lieferun- gen zurückzufordern. 11.513.5. Verzögern Verzögert sich Lieferungen die Fertigstellung des Werkes aus Gründen, welche aus- schliesslich ausschliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 aus- drücklich Ziff.13.4 ausdrücklich genannten geltend machen. Diese Einschrän- kung Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechtswid- rige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen vorliegt. 11.613.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.313.3. länger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbarFertigstellung des Werkes absehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- tenzurückzutreten. In diesem Falle Fal- le schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte Lieferungenbezahl- te Lieferungen und Leistungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Und Montage Von Produkten

Lieferfrist, Verzug. 11.113.1. Ein Zieldatum für die Vollendung des Werkes ist nur gültig, wenn es von Axpo schriftlich akzeptiert wurde. Die Lieferfrist Frist für die Fertigstellung des Werkes beginnt, sobald so- bald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen behörd- lichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten Sicherhei- ten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. 13.2. Die Lieferfrist ist eingehal- tenSind separate Termine für die Lieferung von Material vereinbart, so gelten diese als erfüllt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden das Mate- rial gemäss vereinbarter INCOTERMS am vereinbar- ten Lieferort eingetroffen ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel Lie- ferklauseln im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefertge- liefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft Versandbereit- schaft schriftlich mitgeteilt gemeldet hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattet. 11.313.3. Die Lieferfrist Frist für die Fertigstellung des Werkes und, soweit zutreffend, für vereinbarte Lieferungen und/oder an- dere vor Fertigstellung des Werkes zu erbringende Leistungen verlängert sich angemessen: 11.3.113.3.1. wenn der Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung Er- füllung des Ver- trages Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig recht- zeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung Verzö- gerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; 11.3.213.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.313.3.3. wenn der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte mit den von ihnen auszu- führenden Zulieferungen auszuführenden Zu- lieferungen oder Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine mit seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbe- sondere die vereinbarten insbesondere den verein- barten Zahlungsbedingungen, nicht einhältim Rückstand ist. 11.413.4. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung Vertragser- füllung bedarf einer besonderen schriftlichen VereinbarungVerein- barung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet wurde und der Be- steller Besteller einen Schaden als Folge dieser die- ser Verspätung bele- gen belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahinda- hin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt insge- samt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) Ver- kaufspreis des verspäteten oder nicht nutzbaren Teils der Liefe- rungdes Werkes. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten zu die- sem Zeitpunkt noch nicht vervollständigten bzw. nicht nutzbaren Teils der Lieferung des Werkes zu verweigern, sofern begründete be- gründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende vertretende und über die Nachfrist Nach- frist hinausgehende Verspä- tung Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten zurückzutreten und bereits geleistete ge- leistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen Lieferun- gen zurückzufordern. 11.513.5. Verzögern Verzögert sich Lieferungen die Fertigstellung des Werkes aus Gründen, welche aus- schliesslich ausschliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 aus- drücklich Ziff.13.4 ausdrücklich genannten geltend machen. Diese Einschrän- kung Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechtswid- rige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen vorliegt. 11.613.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.313.3. länger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung Verunmögli- chung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbarFertigstellung des Werkes absehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- tenzurückzutreten. In diesem die- sem Falle schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden aus- stehenden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte LieferungenLieferungen und Leistungen.

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Lieferfrist, Verzug. 11.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abge- schlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zahlungsbewil- ligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden erbrin- genden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet ge- leistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung Versandbereit- schaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden wor- den ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegenauszule- gen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefertge- liefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft Lieferbereit- schaft schriftlich mitgeteilt hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattetVereinbarung gestat- tet. 11.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 11.3.1. wenn Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung Erfül- lung des Ver- trages Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig recht- zeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung der Lieferungen verursacht; 11.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.3. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu- führenden auszuführenden Zulieferungen im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbe- sondere insbeson- dere die vereinbarten ZahlungsbedingungenZahlungsbedingun- gen, nicht einhält. 11.4. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung Liefe- rung bedarf einer besonderen schriftlichen VereinbarungVerein- barung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet ver- schuldet wurde und der Be- steller Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Verzugsentschä- digung dahin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Liefe- rungLieferung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung Verzugsent- schädigung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung Erfül- lung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspä- tung Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen Zah- lungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzu- rückzufordern. 11.5. Verzögern sich Lieferungen aus Gründen, welche aus- schliesslich ausschliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 aus- drücklich ausdrücklich genannten geltend machenxx- xxxx. Diese Einschrän- kung Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechtswid- rige Absicht oder grobe Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen Hilfs- personen vorliegt. 11.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.3. länger län- ger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbarabsehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- tenzurückzutreten. In diesem Falle schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden ausste- henden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte Lieferungen.

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Lieferfrist, Verzug. 11.113.1.Ein Zieldatum für die Vollendung des Werkes ist nur gültig, wenn es von Axpo schriftlich akzep- tiert wurde. Die Lieferfrist Frist für die Fertigstellung des Werkes beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abgeschlos- sen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zahlungsbewilli- gungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden erbrin- genden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehal- ten13.2.Sind separate Termine für die Lieferung von Ma- terial vereinbart, so gelten diese als erfüllt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden das Material gemäss vereinbarter IN- COTERMS am vereinbarten Lieferort eingetrof- fen ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel Lieferklauseln im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft Versandbereit- schaft schriftlich mitgeteilt gemeldet hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattet. 11.3. Die Lieferfrist 13.3.Die Frist für die Fertigstellung des Werkes und, soweit zutreffend, für vereinbarte Lieferungen und/oder andere vor Fertigstellung des Werkes zu erbringende Leistungen verlängert sich angemessenan- gemessen: 11.3.113.3.1. wenn der Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung des Ver- trages Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung Verzögerung der Lieferungen Lieferun- gen oder Leistungen verursacht; 11.3.213.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.313.3.3. wenn der Besteller oder von ihm beauf- tragte Dritte mit den von ihnen auszu- führenden Zulieferungen oder Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine mit seinen vertraglichen VerpflichtungenVerpflichtun- gen, insbe- sondere die insbesondere den vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält. 11.4im Rückstand ist. Eine 13.4.Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung Ver- tragserfüllung bedarf einer besonderen schriftlichen schrift- lichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht ge- macht werden, wenn die Verspätung nachweisbar nachweis- bar durch Axpo verschuldet wurde und der Be- steller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen Ver- spätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenaus- geholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung Verzugs- entschädigung dahin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet be- rechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten oder nicht nutzbaren Teils der Liefe- rungdes Werkes. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung Verzugsent- schädigung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten ver- treten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten zu diesem Zeit- punkt noch nicht vervollständigten bzw. nicht nutzbaren Teils der Lieferung des Werkes zu verweigern, sofern so- fern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende vertre- tende und über die Nachfrist hinausgehende Verspä- tung Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren wirt- schaftlich unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigtbe- rechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten zurückzutreten und bereits be- reits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter er- folgter Lieferungen zurückzufordern. 11.5. Verzögern 13.5.Verzögert sich Lieferungen die Fertigstellung des Werkes aus Gründen, welche aus- schliesslich ausschliesslich Axpo zu vertreten hat, kann der Besteller kei- ne keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.4 Ziff.13.4 aus- drücklich genannten geltend machen. Diese Einschrän- kung Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht Ab- sicht oder grobe Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit seitens Axpo, ausgenommen soweit solche bei ihren Hilfspersonen Hilfsper- sonen vorliegt. 11.6. Dauert eine Unterbrechung gemäss Ziff. 11.3. länger als 3 Monate an oder ist zum Zeitpunkt des Eintretens eines solchen Umstandes bereits die Verunmöglichung einer Weiterführung der noch zu erbringenden Lieferungen ab- sehbar, so ist Axpo berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- ten. In diesem Falle schuldet der Besteller Axpo den noch ausstehenden Betrag für bereits erbrachte, jedoch noch nicht bezahlte Lieferungen.

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