Lieferfrist Musterklauseln
Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Best...
Lieferfrist. 6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.5 Wurde die in Art. 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
6.7 And...
Lieferfrist. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Lieferfrist. Der Verkäufer vereinbart mit dem Käufer einen festen Termin zur Lieferung und Montage der Einrichtungsgegenstände. Bei Abrufterminen muss der Käufer mindestens 8 Wochen vor seinem Wunschtermin den Abruftermin in einen festen Termin wandeln. Dieser ist dann bindend. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Xxxxxxx der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Bestim- mungen zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung und nach § 286 BGB bleiben hiervon unberührt. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt. Der Käufer kann nur Ersatz des unmittelbaren Schadens verlangen, ebenso muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Lieferfrist. 1. Angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, solange sie nicht verbindlich schriftlich ver- einbart sind. Vereinbarte Lieferfristen werden erst dann in Gang gesetzt, wenn sämtliche technische und che- mische Einzelheiten geklärt sind. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
2. Für die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung. Wenn der Kunde den Liefergegenstand bei uns abzuholen hat, ist für die Rechtzeitigkeit unserer Leistung unsere Mitteilung über die Versandbereitschaft maßgeblich.
3. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen als Ursache möglicher Verzögerungen in Betracht: Betriebsstörungen, Streiks, Ausschussproduktion sowie verzögerte Anlieferung der erforderlichen Rohstoffe und/oder Bauteile.
4. Kann die Lieferung aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, nicht sogleich erfolgen, so sind wir be- rechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, und zwar mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat, vom Kunden zu erheben. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung beträgt 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises, sofern der Kunde keinen gerin- geren Schaden nachweist.
5. Wird die Lieferung bei vereinbarter Lieferfrist aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Kunde nach Ablauf einer Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz nach Maßgabe der
6. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit uns gegenüber im Rückstand ist.
7. Sonderanfertigungen jeglicher Art werden immer „ab Werk“ versendet.
Lieferfrist. 2.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart und wenn diese von der flexus schriftlich bestätigt wurden.
2.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und technische Details geklärt sind; soweit der Kunde dies nicht einhält, muss eine neue Lieferfrist vereinbart werden.
2.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird.
2.4 Hält die flexus eine vereinbarte Lieferfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, bei erfolgloser Nachfristsetzung Xxxxxxxxxxxxx zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
2.5 Ist die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist aus von der flexus nicht zu vertretenden Gründen – so z.B. in Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – nicht verfügbar, ist die flexus berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Gleiches gilt, sofern Zulieferer aus von der flexus nicht zu vertretenden Gründen nicht richtig und rechtzeitig liefern. Der Kunde wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.6 Verzögert sich der Versand der vom Käufer bestellten Xxxx auf dessen Wunsch um mehr als 2 Wochen, so ist die flexus berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 2 % des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen.
Lieferfrist. 1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle kommerziellen, verwal- tungstechnischen und technischen Aspekte definiert und zwischen den Ver- tragsparteien abgestimmt sind. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass der Käufer seine ihm zustehenden Pflichten erfüllt hat. Dazu gehört die Vorlage der not- wendigen verwaltungstechnischen und technischen Unterlagen, der Handels- genehmigungen / verwaltungstechnischen Genehmigungen und die Bezahlung des geschuldeten Betrages oder die Beibringung einer vertragsgemässen Zah- lungsgarantie.
2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn MIKRON dem Käufer mitteilt, dass der Liefergegenstand für den Versand an den Kunden zur Verfügung steht und zwar Free Carrier am MIKRON Firmensitz (FCA Inconterms 2010).
3. An die Einhaltung der Lieferfrist ist MIKRON nur insoweit gebunden, wenn der Käufer allen Verpflichtungen aus mit MIKRON abgeschlossenen Verträgen nachgekommen ist. Verspätet sich der Käufer mit seinen Verpflichtungen, wird die Lieferfrist entsprechend verlängert, unabhängig davon ob der Käufer ange- mahnt wurde oder nicht. Bei nicht erfolgter Bezahlung behält MIKRON sich das Recht vor, solange nicht mit der Auslieferung des Vertragsgegenstandes fort- zufahren, bis die geschuldete Summe nicht vollständig entrichtet wurde, oder den Vertrag aufzulösen und vom Käufer erhaltene Anzahlungen als Ausgleich bereits erbrachter Leistungen oder teilweise erbrachter Leistungen einzubehal- ten, unter Vorbehalt des Schadensersatzanspruches bei eventuell erlittenen Schäden.
4. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse durch höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse auftreten bzw. Hindernisse, die nichts mit dem Willen von MIKRON zu tun haben, ungeachtet, ob sie bei MIKRON oder beim Käufer oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Elementarschä- den im Betrieb, behördliche Maßnahmen, Unterbrechungen, Verzögerungen o- der Nichterfüllung der Frachtführer. Behinderung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr DOC 0470 (d) - 01.01.2017/02 - RAN usw. Die daraus entstandenen Folgen und Kosten werden aufgeteilt und zwar pro- portional zu dem von jeder Partei erlittenen Schaden. Beginn und Ende der Hin- dernisse werden von MIKRON in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mit- geteilt.
5. Bei verspäteter Lieferung hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages. Wird die Verspätung durch MIKRON verschuldet, so ist d...
Lieferfrist. 4.1 Die von SA genannten Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte zu laufen: - Datum der Auftragsbestätigung; - Datum der Erfüllung aller dem CS nach Vereinbarung obliegenden kaufmännischen, technischen und finanziellen Erfordernisse; - Datum, an dem zugunsten von SA eine zu erstellende Bankgarantie eröffnet ist und/oder SA eine vereinbarte Anzahlung erhält.
4.2 SA ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von SA eingetretenen Umstand, der höhere Gewalt im Sinne des Art. 11 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
4.4 Nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist in der Dauer von 6 Wochen kann der CS die SA unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung und fruchtlosem Ablauf der genannten Frist kommt SA in Verzug. Hat SA einen Lieferverzug verschuldet, so kann der CS entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer weiteren angemessenen Nachfrist (mindestens 90 Tage) den Rücktritt vom Vertrag erklären.
4.5 Nimmt der CS die vertragsgemäß bereitgestellten Fahrzeuge nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder nicht am vertraglich vereinbarten Ort an und trifft SA an der Verzögerung kein Verschulden, so kann SA entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. SA hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die für die Durchführung des Vertrages aufgewendet werden mussten und die nicht in den bereits erhaltenen Zahlungen inbegriffen sind.
4.6 Andere als die in Art. 4.4 genannten Ansprüche des CS gegen SA auf Grund eines von SA zu vertretenden Verzuges sind ausgeschlossen. 4 Delivery period
4.1 The delivery periods stated by SA are non-binding and shall commence on the latest of the following dates: - Date of order confirmation; - Date of fulfilment of all the commercial, technical and financial requirements incumbent upon the CS by agreement; - Date on which a bank guarantee to be issued is opened in favor of SA and/or SA receives an agreed advance payment.
4.2 SA is entitled to undertake partial and pre-deliveries.
4.3 If the delivery is delayed due to a circumstance that has occurred on the SA’s side, which constitutes force majeure within the meaning of Art. 11, an appropriate extension of the delivery period shall be ...
Lieferfrist. 5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung oder des Kaufvertrages; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
5.2 Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
5.3 Verzögert sich unsere Lieferung aufgrund eines eingetretenen Umstandes, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
5.4 Nimmt der Käufer oder ihm zurechenbare Personen die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch unsere Handlung oder Unterlassung verschuldet, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, können wir die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Wir haben außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind.
Lieferfrist. Die angegebenen Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten und verstehen sich vom Datum des Zahlungseinganges. Ist für DAS absehbar, dass die Lieferung nicht innerhalb des angegebenen Zeitraums erfolgen kann, wird DAS den Besteller unverzüglich schriftlich, per E-Mail informieren, die Gründe mitteilen und nach Möglichkeit den voraussichtlichen neuen Liefertermin angeben. Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Auch im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Besteller verpflichtet, die Ware abzunehmen, sofern er nicht vorher eine angemessene Nachlieferfrist von wenigstens 15 Arbeitstagen angesetzt und nach deren Ablauf auf die Lieferung verzichtet hat. Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Fälle sonstiger höherer Gewalt und Gründe außerhalb des Einflussbereichs von DAS (z.B. Einfuhrschwierigkeiten, Verzug von Drittlieferanten) entbinden für die Dauer der Behinderungen und deren Folgen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen, ohne dass dem betreffenden Besteller ein Schadenersatz zusteht. Falls der Kunde mit der Annahme der Produkte in Verzug ist, ist DAS berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 5 EUR pro Palette für jeden Tag des Verzugs ab dem 5. Arbeitstag nach dem Versandbereitstellungsdatum, in Rechnung zu stellen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bietet DAS erweiterte, produktabhängige Garantie- bedingungen.