Lieferfrist Musterklauseln

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
Lieferfrist. 6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
Lieferfrist. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Lieferfrist. 1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vorn Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingangeiner vereinbarten Anzahlung.
Lieferfrist. 1 / Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist – beginnend am Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Xxxxxxx der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Lieferfrist. Wird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, zu erfolgen, außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist (außer Samstag) mitgezählt.
Lieferfrist. 1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
Lieferfrist. 5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung oder des Kaufvertrages; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; c) Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
Lieferfrist. Die Lieferfrist wird bei Eintritt von Hindernissen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Auslieferung wesentlicher Teile und Geräte durch Vorlieferanten, entsprechend verlängert. Bei Nichteinhalten der vereinbarten, ggf. der nach den vorstehenden Bestimmungen verlängerten Lieferfrist hat der Besteller durch schriftliche Erklärung zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Auftrag zurücktreten oder für den Fall, dass unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, Schadenersatz verlan- gen. Bei teilweiser Unmöglichkeit der Lieferung kann ein Rücktritt vom ganzen Vertrag nur erfol- gen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nur verlangt werden, wenn die teilweise Erfüllung für den Käufer nicht von Interesse ist. Für einen eventuellen Scha- den haften wir nur, wenn uns nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Wird die Lieferung der termingerecht bereit- gestellten Ware auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so erfolgt die Fakturierung zum Zeit- punkt des vereinbarten Liefertermins. Von diesem Tage an geht die Gefahr auf den Käufer über.
Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag nach Vorliegen der abgeklärten Bestellung, frühestens mit der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten sind und von uns schriftlich bestätigt wurden. Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Lieferfristen freibleibend. Die Lieferfrist gilt, soferne nicht unvorhersehbare oder von Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern - zu diesen Umständen zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe von Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschußwaren eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferfanten, und zwar auch dann, wenn sie bei Zulieferanten auftreten. Das Eintreten derartiger Hindernisse berechtigt uns, nach unserer Xxxx die Lieferungen um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder den Verkaufsvertrag, soweit unerfüllt, zu annullieren. Bei einer nachweislich durch unser alleiniges Verschulden eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist um mehr als 8 Wochen hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bedingung für dieses Rücktrittsrecht ist jedoch, daß der Käufer uns mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch eingeschriebenen Brief von einer solchen Absicht in Kenntnis setzt. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist, so entfällt das Rücktrittsrecht. Gerät der Käufer in Abnahmeverzug, so sind wir berechtigt, eine Nachfrist von längstens 4 Wochen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf entweder den Kaufpreis geltend zu machen, ohne daß dem Käufer die Zug-um-Zug-Einrede offenstünde, oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen uns ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Käufer Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens oder er oder seine Gläubiger einen Konkursantrag stellen.