Lieferung/ Abnahme/ Preise Musterklauseln

Lieferung/ Abnahme/ Preise. Das FVU verpflichte sich, ganzjährig Fernwärme gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die obige Abnahmestelle des Kunden zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, ganzjährig Fernwärme nach Maßgabe dieses Vertrages beim FVU abzunehmen und den Preis gemäß dem beigefügten geltenden Preisblatt zu zahlen. Rechte des Kunden nach § 3 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.
Lieferung/ Abnahme/ Preise. (1) Das FVU verpflichtet sich, ganzjährig Fernwärme aus dem Heizwassernetz gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die benannten Abnahmestellen des Kunden zu liefern.
Lieferung/ Abnahme/ Preise. Stand: 07 / 2021 EMK 9896-4_0521_v04 Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH verpflichtet sich, ganzjährig Fernwärme aus dem Heizwassernetz gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die obige Abnahmestelle des Kunden zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, ganzjährig die Fernwärme nach Maßgabe dieses Vertrages bei der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH abzunehmen und den Preis gemäß dem als Anlage 2 beigefügten geltenden Preisblatt zu zahlen. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.
Lieferung/ Abnahme/ Preise. Die GEO verpflichtet sich, Fernwärme aus dem Heizwassernetz gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die obige Abnahmestelle des Kunden zu liefern.‌ Der Kunde verpflichtet sich, die Fernwärme nach Maßgabe dieses Vertrages bei der GEO abzunehmen und den Preis gemäß dem als Anlage 3 beigefügten geltenden Preisblatt zu zahlen. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.
Lieferung/ Abnahme/ Preise. Das FVU verpflichtet sich, ganzjährig Fernwärme aus dem Heizwassernetz gemäß den Bestimmun- gen dieses Vertrages an die obige Abnahmestelle des Kunden zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, ganzjährig die Fernwärme nach Maßgabe dieses Vertrages beim FVU abzunehmen und den Preis gemäß dem als Anlage 3 beigefügten geltenden Preisblatt zu zahlen. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben unberührt.
Lieferung/ Abnahme/ Preise. Die likra verpflichtet sich, ganzjährig Fernwärme aus dem Fernwärmenetz gemäß den Best- immungen dieses Vertrages an die obige Abnahmestelle des Kunden zu liefern. Der Kunde verpflichtet sich, ganzjährig die Fernwärme nach Maßgabe dieses Vertrages bei der likra abzunehmen und den Preis gemäß dem als Anlage 1 beigefügten geltenden Preis- blatt zu zahlen. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 AVBFernwärmeV bleiben unberührt. Die vertragsschließenden Parteien sind von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen entbunden, soweit und solange sie durch höhere Gewalt (einschließlich gesetzlicher und behördlicher Maßnahmen) oder infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Ab- wendung für sie unzumutbar ist, an der Erfüllung gehindert werden. Planmäßige Instandhaltungsmaßnahmen und Revisionen des Lieferanten an seinen Anlagen sind dem Abnehmer schriftlich bis spätestens 3 Wochen vor Beginn mitzuteilen. Sie sollten in den Sommermonaten stattfinden und den Zeitraum von 3 Wochen nicht überschreiten. Mit dem Abnehmer sind Versorgungsunterbrechungen für den betreffenden Zeitraum schriftlich zu vereinbaren. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt bei Gefahr im Verzuge oder wenn die Unterrichtung den Umständen nach nicht rechtzeitig möglich ist und der Lieferant dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.