Warmwasserbereitung Musterklauseln

Warmwasserbereitung. Falls der vorhandene Brauchwasserboiler genutzt werden soll, ist dieser auf seine Funktion zu prüfen. Der Wärmetauscher muss ausreichend groß dimensioniert sein (bei 200 Liter >1,2m² Wärmetauscherfläche) und darf nicht verkalkt sein. Somit ist gewährleistet, dass die Brauchwasserbereitung schnell vollzogen werden kann. Bei einem neuen Brauchwasserboiler sollten die oben genannten Voraussetzungen gegeben sein. Grundsätzlich ist der Einbau eines Strangregulierventils bei externen Brauchwasserspeichern nötig. Beim Einsatz einer Frischwasserstation müssen keine weiteren Maßnahmen getroffen werden.
Warmwasserbereitung. Die Anlagen sind vom Kunden mit einem direktdurch- strömten Heizungspuffer- oder einem Hochleistungs- frischwasserspeicher gemäß Trinkwasserverordnung auszurüsten. Hierfür stellen die EWR auf der Sekun- därseite der Übergabestation jeweils einen Abgang für Vor- und Rücklauf (Heizung) zur Verfügung. Die Regelung eines Heizungspufferspeichers, der Trinkwassertempera- tur und die Einhaltung der DVGW-Arbeitsblätter sowie der Trinkwasserverordnung ist Angelegenheit des Kun- den. Die Wärmeleistung der Warmwasserbereitung ist in Absprache mit der EWR festzulegen. Ein direktdurch- strömter Speicher muss so ausgelegt sein, dass er im Normalbetrieb – also außerhalb der täglichen Aufhei- zung auf über 60 °C – eine Rücklauftemperatur von 40 °C gewährleistet. Die entsprechenden Herstellerunterlagen sind der EWR vorzulegen. Anschluss direktdurchströmter Heizungspuffer- oder Hochleistungsfrischwasserspeicher erfolgt bauseits (Vergl. Kap.7). Differenzdruck Vorlauf zu Rücklauf mindestens 0,2 bar, dies wird durch die EWR an der Wärmeübergabestation zur Inbetriebnahme gemessen. Hierzu ist es eventuell erforderlich ein Differenzdruckventil in die Verbindungs- leitung zum Heizungspuffer oder Hochleistungsfrisch- wasserspeicher einzuplanen. Winter bei Außentemperatur -12 °C 70 °X Xxxxxx oder Außentemperatur über +5 °C 63 °C max. Vorlauftemperatur (sekundärseitig) 67 °C max. Rücklauftemperatur (sekundärseitig) 40 °C Widerstand Wärmetauscher sekundär (Heizung): 2 mWs bei 70 °C 40 °C (von der Kundenanlage zu überwinden) (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An: Energie- und Wasserversorgung Xxxxxx XxxX Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Telefon-Nr.: 05971/45-260 Fax-Nr.: 05971/45-484 E-Mail-Adresse: xxxx@xxxxxxxx.xx Bestellt am: Erhalten am: Name/Vorname des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbrauchers Stand: 07 / 2021 EMK 9896-4_0521_v04 Die Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) entfaltet seit dem 25.05.2018 auch in Deutschland unmittelbare Rechts- wirkungen und sieht umfassende Informationspflichten im Rahmen der Erhebung personenbezogener Daten vor. Dieser Verantwortung stellen wir uns als Fernwärmever- sorgungsunternehmen. Bei der Abwicklung von Netzan- schluss- und/oder Fernwärmeversorgungsverträgen wer- den regelmäßig nicht nur Daten des belieferten Kunden/ Anschlussnehmers erhoben, sondern zwangsläufig ge- gebenenfalls auch personenbezogenen Daten von Mitar- beitern, Dienstleistern oder Erfüllungsgehilfen u...
Warmwasserbereitung. Bei Anschluss von Wassererwärmungsanlagen sind die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die allgemein gültigen Richtlinien, ins­ besondere zur Wasserhygiene (Legionellenschutz), zu beachten. Wassererwärmungsanlagen können nur an die sekundäre Warm­ wasserheizung angeschlossen werden. Die Xxxx des Wassererwärmungssystems ist mit dem FVU abzu­ stimmen. Folgende Systeme können zum Einsatz kommen: – vorrangig dezentrale Durchflusswassererwärmung (Wohnungsstation, siehe Anlage 5.2) – zentrale Durchflusswassererwärmung (vorgelagerte Pufferspeicher, siehe Anlage 5.3) – optimierte Speicherladesysteme (siehe Anlage 5.4) Andere Wassererwärmungssysteme können nur in Abstimmung mit dem FVU zum Einsatz kommen. Die Ausführungsart der Wärmeübertrager wird durch die DIN 1988­200 und DIN EN 806 Teil 2 bestimmt. Die Wärmeübertragungsflächen sind für eine maximale Grädigkeit von 3 Kelvin auszulegen. Für die Grädigkeit ist die Temperaturdifferenz zwischen primärer und sekundärer Rücklauftemperatur am Wärme­ übertrager maßgebend. Für die Wärmeübertrager zur Trinkwasser­ erwärmung gilt ebenfalls eine Grädigkeit von 3 Kelvin. Das FVU behält sich das Recht vor, den Nachweis zum Inbetriebnahmetermin abzufordern. Die Wassererwärmung kann sowohl im Vorrangbetrieb als auch im Parallelbetrieb zur Raumheizung erfolgen. In Verbindung mit raumluft­ technischen Anlagen ist die Wassererwärmung nur im Parallelbetrieb möglich. Bei Vorrangbetrieb wird der Wärmebedarf für die Wassererwärmung zu 100 % abgedeckt, die Leistung für die Raumheizung dafür ganz oder teilweise (Teilvorrang) reduziert. Ein Parallelbetrieb liegt vor, wenn sowohl der Wärmebedarf der Raum­ heizung und ggf. der raumlufttechnischen Anlagen als auch der Wärme­ bedarf der Wassererwärmung gleichzeitig abgedeckt werden. Beim Speicherladesystem sollten Zeitpunkt und Dauer des Ladevorgan­ ges so gelegt werden, dass die Raumwärmeversorgung im Vorrang­ betrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der Betrieb der Zirkulation ist während der Speicherladung zu unterbrechen, um die erforderlichen 16 17 Wärmeübertragerkapazitäten und niedrigen Rücklauftemperaturen sicherzustellen. Die Ladezeit für die Speicherladung sollte auf maximal 20 MIN begrenzt sein. Um die Ausfällung von Härtebildnern (z. X. Xxxx) an der Heizfläche auf der Warmwasserseite zu vermindern, ist die Vorlauftemperatur auf der Heizseite entsprechend anzupassen. Bei Durchflusssystemen ist wegen der besonderen Anforderungen an die Regelgeräte und die Regelcharakte...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und