Öffentliche Abgaben Musterklauseln

Öffentliche Abgaben. Müssen im Zusammenhang mit der Montage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von apilion oder ihrem Montage-Personal Steuern, Zölle oder andere Abgaben entrichtet werden, so gehen diese zu Lasten des Bestellers.
Öffentliche Abgaben. Sollten an einen Xxxxxx öffentlicher Verwaltung für die Beförderung von Gas durch Leitungen neue, erhöhte oder zusätzliche Abgaben oder sonstige Leistungen zu erbringen sein, so ändert sich das Netzzugangsentgelt entsprechend den insoweit zu erbringenden Mehrleistungen. Vermindern sich oder entfallen Abgaben und Leistungen, so ermäßigt sich das Netzzugangsentgelt entsprechend.
Öffentliche Abgaben. Überall dort, wo die Gesetzgebung Eigentümer zur Erfüllung, zum Betrieb und zum Unterhalt gemeinsamer Anlagen verpflichtet, fällt diese Verpflichtung dem Baurechtsnehmer zu. Alle anfallenden öffentlichen Abgaben und Steuern für bereits erstellte oder noch zu erstellende Bauten, Einrichtungen und Anlagen auf der Baurechtsfläche sind vom Baurechtsnehmer zu bezahlen.
Öffentliche Abgaben. Das sind die Grundsteuer sowie auf den Bestandnehmer überwälzbare Landesabgaben, wie etwa die Gebrauchsabgabe des Landes Wien für die Inanspruchnahme öffentlichen Luftraumes („Luftsteuer“) oder in der Stadt Innsbruck die „Gehsteigabgabe“.
Öffentliche Abgaben. Alle auf die genannte Liegenschaft entfallenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren trägt die Bestandnehmerinder Bestandnehmer selbst und allein.
Öffentliche Abgaben. 14.1. SUVA und AHV: Der SU ist selbständig erwerbender Unternehmer und als solcher bei der Suva und bei der AHV registriert. Er ist verpflichtet, seinen Status als selbständig Erwerbender nachzuweisen und die Unterstellungsverfügung bzw. den Entscheid der beiden Institutionen Suva und AHV vorzulegen. Er rechnet sowohl mit der Suva als auch mit der AHV-Kasse die prämienpflichtigen Löhne ab. Auf Verlangen des UN hat der SU die ordnungsgemässe Bezahlung der Prämien auszuweisen. In Zweifelsfällen kann der UN die Sicherstellung der fälligen Beträge verlangen oder diese mit befreiender Wirkung direkt an die Suva oder an die AHV-Kasse bezahlen und die Prämienzahlungen mit der Vergütung des SU verrechnen. 14.2. Übrige sozialversicherungsrechtliche Beiträge: Der SU ist verpflichtet, alle übrigen anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu leisten. 14.3. MWST: Der SU ist für die Belange seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich. 14.5. Quellensteuer: Der SU ist verpflichtet, die gesetzlichen Quellensteuern zu erheben und abzuliefern. Vollmacht: Auf Verlangen des UN hat der SU dem UN die diesem Vertrag angehängte Vollmacht zur Einholung von Auskünften und Dokumenten im Zusammenhang mit den unter Ziff. 14.1-14.4 genannten öffentlichen Abgaben zu unterzeichnen und auszuhändigen.

Related to Öffentliche Abgaben

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht