Lieferung; Eigentumsvorbehalt. 1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware von unserem Lager an die von dem Kunden angegebene Adresse.
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Geräte-Einmalzahlung im Eigentum der mobilezone.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. (1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware von unserem Lager an die von Ihnen angegebene Adresse.
(2) Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn die Marketing GmbH selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat.
(3) Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Käufer umgehend unterrichtet und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
(4) Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei der Marketing GmbH. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor dem Übergang des Eigentums zu verbrauchen, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. 1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware von unserem Lager an die von Ihnen angegebene Adresse.
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Geräte- Einmalzahlung im Eigentum der powwow.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. 6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
6.2. Wir sind ausnahmsweise nicht zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wurden (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben und Sie über diesen Umstand unverzüglich informiert haben. Zudem dürfen wir nicht das Risiko der Beschaffung der bestellten Ware übernommen haben. Bei entsprechender Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir Ihnen bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. Das Risiko, eine bestellte Ware besorgen zu müssen (Beschaffungsrisiko), übernehmen wir nicht. Dies gilt auch bei der Bestellung von Waren, die nur ihrer Art und ihren Merkmalen nach beschrieben ist (Gattungswaren). Wir sind nur zur Lieferung aus unserem Warenvorrat und der von uns bei unseren Lieferanten bestellten Waren verpflichtet.
6.3. Wenn Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gilt ergänzend Folgendes: - Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. - Sie dürfen die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall treten Sie bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die Ihnen aus dem Weiterverkauf erwachsen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an, Sie sind jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, behalten wir uns das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen. - Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. Lieferzeiten sind nur ungefähr vereinbart. B4E ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Lieferort ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle des Annahmeverzugs haben Sie alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen. B4E kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen von B4E innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob Sie wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen. Zurücktreten können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit die Verzögerung der Lieferung von B4E zu vertreten ist. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf Sie über. Sie dürfen die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, treten jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen Ihre Abnehmer zur Sicherung unserer Zahlungsforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Sind Sie mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellen Sie Ihre Zahlungen ein oder ist über Ihr Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, dann dürfen Sie nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass wir vorher eine Frist für die Leistungserbringung setzen müssen. Auch ohne zurückzutreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder Ihre Befugnis zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. 1. Die Lieferzeit ist unverzüglich uns richtet sich nach den Bearbeitungszeiten des jeweiligen Internet-Providers.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleiben gelieferte Produkte in unserem Eigentum.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. 4.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bedingungen für diese Lieferarten richten sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Incoterms.
4.2. Sollte entgegen den Bestimmungen von Artikel 14 niederländisches Recht nicht oder nur teilweise auf den Vertrag anwendbar sein und das dann anwendbare Recht diesen Eigentumsvorbehalt nicht zulassen, stehen dem Lieferanten alle anderen Rechte zu, die dem Lieferanten soweit möglichst vergleichbare Rechte in Bezug auf die Waren einräumen. Der Käufer gewährt stets jegliche Mitwirkung, einschließlich des ungehinderten Zugangs zu den gelieferten Anlagen, damit der Lieferant die Gelegenheit bekommt, diese Rechte zu begründen und auszuüben. Der Käufer hat, in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung der dem Lieferanten geschuldeten Beträge, die gelieferte Ware in gutem Zustand zu erhalten und ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden oder in sonstiger Weise Dritten als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, bevor nicht die vollständige Zahlung der dem Lieferanten geschuldeten Beträge erfolgt ist.
4.3. Unterlässt es der Käufer nach Inverzugsetzung durch den Lieferanten den vertraglich geschuldeten Betrag in voller Höhe zu begleichen, so ist der Lieferant berechtigt, die Waren ohne Mitwirkung eines Gerichts zurückzunehmen und den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf Schadenersatz.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt. (1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware von unserem Lager an die von Ihnen angegebene Adresse.
(2) Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn die Heilbad Gesellschaft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat.
(3) Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Käufer umgehend unterrichtet und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
(4) Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei der Heilbad Gesellschaft. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor dem Übergang des Eigentums zu verbrauchen, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt a. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt an die vom Geschäftspartner angegebene Lieferadresse. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der ganzen oder teilweisen Beschädigung der Ware ab dem Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall des Versands der Waren an einen anderen als den Erfüllungsort.
b. Die Einhaltung von Lieferfristen durch die Compri setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger von dem Besteller zu treffenden Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen voraus.
c. Die Compri ist berechtigt, Lieferungen bis zum vollständigen Ausgleich von Forderungen gegen den Besteller ganz oder teilweise zurück zu behalten, ohne dass daraus ein Lieferverzug der Compri begründet wird.
d. Die Compri behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung ausgeglichen sind.
e. Vor Übergang des Eigentums an den Kunden ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unzulässig.
f. Der Geschäftspartner ist dazu berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, wobei der Kunde in diesem Fall sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages aus dem Weiterverkauf an die Compri abtritt, wobei die Compri diese Abtretung bereits jetzt annimmt. Der Kunde ist zum eigenständigen Forderungseinzug ermächtigt, wobei sich die Compri vorbehält, die Forderungen selbst einzuziehen, sofern der Kunde dem Forderungseinzug nicht nachkommt.
g. Die Compri erwirbt Miteigentum an der neuen Sache bei der Verbindung / Vermischung der Vorbehaltsware, wobei der Anteil des Miteigentums abhängig ist von dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten anderen Gegenständen.
Lieferung; Eigentumsvorbehalt