Lieferung, Lieferzeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Verkaufsbedingungen
Lieferung, Lieferzeit. Wir sind werden den Kunden von der Lieferbereitschaft informieren. Der Kunde hat in diesem Fall unverzüglich dafür Sorge zu Teillieferungen berechtigt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraustragen, dass alle kaufmännischen Fahrzeuge, die die Anlieferung vornehmen, ungehindert zur Baustelle gelangen können. Für sorgfältiges Abladen, den Transport bis zum Aufstellplatz und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und eine ordnungsgemäße Lagerung des Materials hat der Kunde alle ihm obliegenden VerpflichtungenSorge zu tragen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fallebenso dafür, dass die Abnahme gelieferten Waren und gut und sicher verwahrt werden. Den Kunden trifft demnach die Haftung für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wirdMaterials beim Abladevorgang oder des gelagerten Material wie z.B. durch Feuer, Diebstahl udgl. Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommen wir nur in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Kunden nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von uns keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit abgeleitet werden. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Besteller Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, Krankheitsfälle in unserem Betrieb, mangelhafte oder nicht rechtzeitige Fertigstellung vom Kunden zu erbringender Vorleistungen bzw. Fundamentarbeiten, berechtigen uns zur Überschreitung von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne daß der Kunde Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten hatsind, sind wir durch den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Liefertermine sind in diesem Fall neu zu vereinbaren, bisher vereinbarte Liefertermine sind hinfällig. Bei Annahmeverzug des Kunden steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 3o Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden- ersatz zu verlangen. Sollten vom Kunden für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, beginnen allfällige Lieferfristen nicht zu laufen und werden allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerungen, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir durch den Kunden davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Liefertermine sind in diesem Fall hinfällig. Kundenseitige nachträgliche Änderungswünsche können nach Auftrags- bestätigung nur dann berücksichtigt werden, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde. Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei uns liegen, der Auftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertiggestellt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Besteller nach Meldung der Versand- bzwVertrag mit dem Kunden voll ersetzt zu verlangen. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, Wir sind wir darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, angemessene Kosten für Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtaufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung, Lieferzeit. Wir 4.1 Feste Lieferfristen für NM, die eine Mahnung nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 BGB entbehrlich machen würden, bestehen nicht.
4.2 Der Kunde ist zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der Leistung nur berechtigt, wenn er nach oder bei Verzugseintritt NM eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und NM aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist nicht liefert. Die Nachfrist beträgt 14 Tage und bei Sonderanfertigungen mindestens vier Wochen. Die Nachfristsetzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
4.3 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu Teillieferungen berechtigt10 % der vereinbarten Menge zulässig, da sich diese im Rahmen des Fertigungsprozesses nicht vermeiden lassen.
4.4 NM nimmt keine Transportverpackungen inkl. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annäherndEinwegpaletten oder sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zurück. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt vorausDer Kunde ist verpflichtet, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.5 Sofern der Kunde alle es wünscht, wird NM die Lieferung durch eine Transportversicherung einde- cken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4.6 Werden NM die zur Erfüllung des Auftrags bestimmte oder für die Herstellung dieser Ware erforderliche Vorprodukte oder Rohstoffe selbst nicht richtig, nicht rechtzeitig oder beschädigt ge- liefert, so ist sie von der Pflicht zur Lieferung der verkauften Ware befreit, sofern sie die Selbstbe- lieferung mit üblicher Sorgfalt und üblicherweise ausreichender Frist veranlasst hatte. NM wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und ihm obliegenden Verpflichtungenetwaig bereits erbrachte Ge- genleistungen unverzüglich erstatten.
4.7 Ein NM oder dem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Dies gilt nicht, etwa besondere Mitwirkungshandlungenwenn bereits erbrachte Teilleistungen für die zum Rück- tritt berechtigte Partei ohne Interesse sind.
4.8 NM ist zur Teillieferung in für den Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, Beistellungen der Kunde zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet.
4.9 Außerhalb der Kontrolle der Parteien liegende Umstände, wie Pandemien, Arbeitskampfmaß- nahmen, Risiken der höheren Gewalt, Feuer, Überflutungen, Erdbeben, Kriegsgeschehen oder AnzahlungenTerrorismus, erfüllt hatinneren Unruhen, Sabotagen, Unglücksfälle, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Regierungshandeln, Ausfälle der Energieversorgung, Computer- oder Netzwerkviren, die nicht durch im Einzelhandel erhältlichen Produkten verhindert werden können, katastrophale Hardware- Fehler oder Angriffe auf den Server, und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwer- wiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Ist dies nicht Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Fallbetroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, verlängert sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessenerforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wird durch die Ware vereinbarungsgemäß genannten Umstände die Leistung endgültig unmöglich oder unzumutbar, wird die ent- sprechende Partei von der Leistungsverpflichtung befreit. Sofern die Beeinträchtigung länger als 8 Wochen dauert, sind beide Teile berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage Vertrag zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitDer Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche ableiten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt Auf die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würdenge- nannten Umstände kann NM sich nur berufen, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtKunde unverzüglich benachrichtigt wurde.
4.10 Die Pflicht zur Abnahme oder zum Abruf gilt als wesentliche Hauptpflicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung, Lieferzeit. Wir 3.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der aSc Software in unkörperlicher Form und wird dem Kunden über das Internet via Download-Link zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung oder Nutzung des Quellcodes (Source Codes). Teillieferungen sind zu Teillieferungen berechtigtzulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
3.2. Liefertermine In Aussicht gestellte Fristen und Lieferfristen Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, es sei denn, dass alle kaufmännischen ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungengleichzeitig die voraussichtliche, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hatneue Lieferfrist mitteilen. Ist dies die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hatverfügbar, sind wir berechtigt, dem Besteller nach Meldung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Hersteller oder Lieferverzögerungen, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns einhöhere Gewalt oder sonstige, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhezum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die entstehen würdenwir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, wenn Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote).
3.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würdeKunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtDie Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Software. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferung, Lieferzeit. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und 4.1 Kommt der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungenin Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, etwa besondere Mitwirkungshandlungenso sind wir berechtigt, Beistellungen den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche blei- ben vorbehalten.
4.2 Sofern die Voraussetzungen gemäß diesen Geschäfts- bedingungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälli- gen Untergangs oder Anzahlungeneiner zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden in dem dieser in Annahme- oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit Schuldnerverzug ge- raten ist. Wird die Ware Kaufsache auf Wunsch des Bestellers Kunden versandt, geht die vorgenannte Gefahr mit der Auf- gabe der Kaufsache zur Versendung über. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache an den Besteller versandtKunden, soweit die Leistung des Unternehmens abnahmepflichtig ist, geht die Gefahr mit der Abnahme über.
4.3 Ist die Nichteinhaltung unserer Verpflichtungen auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehe- nes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben, (z.B. Behördliche Maßnah- men und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig o- der ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastro- phen, Mobilmachungen, Kriege) zurückzuführen, ver- längert sich die Frist der Erfüllung unserer Verpflich- tungen um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung, Ablieferung oder Erbringung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während ei- nes Lieferverzugs oder bei einem unserer Vorlieferan- ten eintreten.
4.4 Wir werden von unserer Verpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der rich- tigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware be- liefert werden.
4.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.6 Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, und dies dem Kunden im jeweiligen Einzelfall zumutbar ist, sind wir zur mengenmäßigen Über- bzw. Unterschreitung der vereinbarten Liefermenge von +/- 10% berechtigt. Der Kunde hat dann die tatsächlich ge- lieferte Menge zu vergüten.
4.7 Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Beschränkungen mit folgender Maßgabe: Sofern der Lieferverzug lediglich auf einfacher Fahrläs- sigkeit beruht und nicht wegen der Verletzung des Le- bens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen Über- nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zwingend gehaftet wird, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung unsere Haftung für Ver- spätungsschäden jedenfalls immer in der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den FallWeise be- grenzt, dass die Abnahme der Kunde für jede vollendete Woche des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wirdVerzugs höchstens je 0,5 %, die insgesamt jedoch höchs- tens 5 % des Preises für den Teil der Besteller zu vertreten hatLieferung verlan- gen kann, wegen der Verzug eingetreten ist. Eine Än- derung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Ein eventuelles Rücktritts- recht des Xxxxxx bleibt hiervon unberührt.
4.8 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, von dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft Kunden die durch die Verzögerung entstandenen Kosten Lagerung der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren ent- stehenden Kosten, mindestens aber für jede angefan- gene Woche 0,5 % des Preises der von dem Annahme- verzug betroffenen Waren, höchstens jedoch insge- samt 5 %, zu berechnenverlangen. Lagern wir Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstan- den Liefergegenstand bei uns einsind, sind wir berechtigtbleibt den Parteien gestattet. Die eventuel- len sonstigen gesetzlichen Rechte, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen wie etwa Rücktritt vom Vertrag und zwar mindestens Kosten in der HöheSchadenersatz, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Lieferung, Lieferzeit. 7.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind einzuhalten. Zur Einhaltung zählt der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort.
7.2 Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten – mangels abweichen- der Vereinbarung – eine unentgeltliche Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung von bis zu Teillieferungen 4 Wochen zu verlangen. Ansprüche wegen der Lieferverzögerung stehen dem Lieferanten gegen uns in diesem Rahmen nicht zu. Im vorgenannten Zeitraum lagert die zu liefernde Ware auf Gefahr des Lieferanten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, eine weitere Lieferverzögerung von bis zu 6 Monaten zu verlangen, in der die Ware ebenfalls auf Gefahr des Lieferanten la- gert. Liefertermine In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Lieferanten die nach- gewiesenen, angemessenen und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt vorausüblichen Lager- und Warenversi- cherungskosten zu erstatten und Zahlung spätestens 4 Wochen nach dem sich aus dem ursprünglichen Liefertermin ergebenden Zahlungstermin zu leisten.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und vereinbarte Liefer- oder Leis- tungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu vertreten hat. Ist dies nicht Bei Ver- letzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der FallErsatz des daraus entstandenen Schadens zu.
7.4 Bei früherer Anlieferung oder Leistung als vereinbart behalten wir uns vor, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessenRücksendung auf Kosten des Lieferanten oder Ab- lehnung der Leistungsausführung vorzunehmen, oder die Anliefe- rung abzulehnen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksen- dung, lagert die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige auf Kosten und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehaltenGefahr des Lieferanten.
7.5 Teillieferungen oder -leistungen akzeptieren wir nur nach aus- drücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich vereinbarten Teillieferun- gen ist die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtverbleibende Restmenge eindeutig aufzuführen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferung, Lieferzeit. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung durch uns ab Werk. Sofern der Versand durch uns übernommen wird, bestimmen wir die Art und Weise des Versands, wobei der Versand auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolgt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei Verzug oder Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verantwortungsbereich des Kunden, trägt der Kunde die Gefahr ab Anzeige der Lieferbereitschaft. Wir sind bei Annahmeverzug unbeschadet unserer anderen Rechte berechtigt, Lager- oder sonstige uns entstandene Kosten zu Teillieferungen berechtigtverrechnen und die Waren nach eigenem Ermessen, nach fruchtlosem Verstreichen einer eingeräumten Nachfrist, zu verwerten. Liefertermine Ist die Lagerung von fertigen Waren des Kunden vereinbart und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und versäumt der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit ist. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hatWaren rechtzeitig abzurufen, sind wir berechtigt, die lagernden Waren unverzüglich in Rechnung zu stellen und auszuliefern. Die von uns genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich von uns schriftlich als bindend festgelegt. Wird ein etwaiger ausdrücklich bindender Termin durch uns schuldhaft überschritten, wird der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden (auch aus früheren Lieferungen) voraus. Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind vom Kunden abzunehmen und werden entsprechend berechnet. Diese Mengenabweichungen stellen keinen Mangel dar und können nicht zum Anlass einer Beanstandung durch den Kunden gemacht werden. Wenn nicht anderweitig vertraglich vereinbart, verpflichtet sich der Kunde Einzelbestellungen unmittelbar nach Produktion in einer Einzellieferung abzunehmen. Unsere Mindestmengen bei Produktionsaufträgen betragen mindestens 2 Tonnen bei Extrusion und mindestens 10.000 Produktionsmeter bei Druckaufträgen. Sollten wir in angemessener Weise zur Realisierung von Lieferungen Vormaterial auf Vorrat lagern und dieses am Ende einer Vertragsbeziehung nicht mehr verarbeitet werden oder Gefahr laufen die Haltbarkeitsdauer zu überschreiten, werden wir uns bemühen dieses anderweitig einzusetzen. Ansonsten werden wir dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten Kunden das Vormaterial entsprechend in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtRechnung stellen.
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Lieferung, Lieferzeit. 3.1 Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 3 % der bestellten Mengen gegen Aufpreis bzw. Gutschrift vor. Dies betrifft nicht die Mehrmengen, die wir zum Ausgleich eventueller Transportverluste kostenlos beigeben. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Partie, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung von uns vorliegt.
3.2 Die vereinbarte Lieferzeit ergibt sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. Ist die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen. Lieferungen, die innerhalb von fünf Werktagen nach dem vereinbarten Liefertermin ausgeführt wurden, gelten als rechtzeitig.
3.3 Alle Ereignisse Höherer Gewalt (u. a. auch Seuchen), die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu Teillieferungen berechtigt. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung durch CUT Metall setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen. Wird die Ware vereinbarungsgemäß vom Besteller abgeholt, ist die Lieferfrist eingehaltensetzen, wenn die Ware spätestens zum Liefertermin versandbereit istein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, den Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an den Besteller versandt, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware dem Spediteur spätestens bis zum Liefertermin übergeben wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder eine von uns nicht zu vertretende Betriebsstörung (auch bei unseren Zulieferern) verlängert sich die Leistungszeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Wir haben das Recht, in einem solchen Fall bei dauernden Leistungsverzögerungen unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Wir teilen dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mit. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Für den Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hatFalls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir in diesem Falle unverzüglich erstatten.
3.4 Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereiches eintreten.
3.5 Die Übergabe der Vertragsprodukte erfolgt auf dem Betriebsgrundstück des Kunden. Dieser ist verpflichtet, die Vertragsprodukte bei ihrem Eintreffen zu übernehmen und die Transportfahrzeuge zu entladen.
3.6 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit dem Eintreffen auf dem Betriebsgrundstücks des Kunden auf den Kunden über.
3.7 Wir sind berechtigt, dem Besteller nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten vertraglichen Leistungen als Teillieferung zu berechnen. Lagern wir den Liefergegenstand bei uns ein, sind wir berechtigt, angemessene Kosten für die Einlagerung zu berechnen und zwar mindestens Kosten in der Höhe, die entstehen würden, wenn der Liefergegenstand bei einem Dritten eingelagert würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührterbringen.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen