Lieferung von Waren, (IT-Hardware und Standard-Software)‌ Musterklauseln

Lieferung von Waren, (IT-Hardware und Standard-Software)‌. Dieser Abschnitt C. 5 dieser CADFEM-AGB gilt neben deren Abschnitten A. und B. für die Lieferungen von Waren - insbesondere von Computer-Hardware, Standard-Software und Zubehör - sowie für die mit der Lieferung dieser Waren verbundenen Dienstleistungen (einschließlich Verkaufsberatung, Installation, Konfiguration und Support). Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung von Software der Firma ANSYS, Inc. oder deren Konzernunternehmen, siehe dazu Abschnitt A. 3. a) aa) dieser CADFEM-AGB und nicht für die Vermittlung der in Abschnitt A. 3. a) bb) dieser CADFEM-AGB genannten Software-Produkte. Art und Umfang der von CADFEM zu erbringenden Leistungen sowie die vom Kunden geschuldete Gegenleistung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, das heißt im Regelfall nach einer auf einem Angebot der CADFEM basierenden Bestellung des Kunden. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.