Standard-Software. EAT weist darauf hin, dass das Softwareprodukt ausschließlich die von EAT für den Markt übli- chen Funktionalitäten aufweist, nicht an spezielle Bedürfnisse des Kunden angepasst ist. Wäh- rend der Testphase des Softwareprodukts, die mit der Installation beginnt und –soweit nicht ab- weichend vereinbart- 90 Arbeitstage beträgt, ist der Verwendungszweck auf die Überprüfung der Mangelfreiheit einschließlich der Eignung für die Zwecke des Kunden beschränkt, bevor die kommerzielle Nutzung der Software beginnt.
Standard-Software. Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Standard-Software Module sind verbindlich bis zum "Gültig bis" Datum der Leistungsbeschreibung. Nach diesem Datum stattfindende eventuelle Preiserhöhungen seitens des Software- Herstellers werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Unterlagen (Informationsschreiben des Software- Herstellers, aktuelle Preisliste) vorlegen.
Standard-Software. An Standard-Software erwirbt der AG das örtlich und zeitlich unbefristete Recht, die Software im vereinbarten Umfang auf allen seinen jetzigen und zukünftigen Anlagen im notwendigen Umfang zu nutzen, insbesondere zu installieren, auszuführen, darauf zuzugreifen, ablaufen zu lassen und Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen. Das Recht zur Nutzung verbleibt dem AG insbesondere auch nach Ablauf, Kündigung oder Auflösung der mit dem AN getroffenen Vereinbarungen und kann vom AG an Dritte übertragen werden.
Standard-Software. Bei Lieferung von Standard-Software durch den Computer-Service-Weiland erwirbt der Besteller hieran ein einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dasselbe gilt, wenn die Software zusammen mit Hardware geliefert wird. Jede isolierte Weiterverwendung oder/und Vervielfältigung ist unzulässig, die Software darf nur für die dafür gelieferte Büromaschine eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im Rahmen des normalen Geschäftsganges weiterveräußert werden. Soweit die Lieferung in Standard- Software besteht, gelten die lizenzrechtlichen Bestimmungen des Herstellers, die von dem Kunden von dem Computer-Service-Weiland zu beachten sind; die von dem Computer- Service-Weiland eingeräumten Nutzungsrechte reichen insoweit in keinem Fall weiter, als es die Herstellerlizenz erlaubt. Auf Verlangen von dem Computer-Service-Weiland ist der Besteller zur jederzeitigen Auskunftserteilung über die Art der Verwendung der Software verpflichtet. Jede Weiterveräußerung ist unaufgefordert anzuzeigen. In beiden Fällen ist die Richtigkeit der erteilten Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen, ggf. glaubhaft zu machen, § 294 ZPO. Verstößt der Besteller gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist er dem Computer-Service-Weiland gegenüber zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Weiterveräußerungspreises, mindestens jedoch in Höhe des Erwerbspreises, verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch den Computer-Service-Weiland wird hierdurch nicht berührt.
Standard-Software. Für den Leistungsumfang und die vereinbarte Beschaffenheit von Standard-Software ist allein die jeweilige Herstellerdokumentation maßgeblich. Abweichungen hiervon werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch BMU bestätigt werden. Für Installation und Anwendung der Software sind ebenfalls ausschließlich die in der Herstellerdokumentation wiedergegebene Installationsanleitung und die Verwendungshinweise maßgeblich. Es obliegt dem Kunden, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware und ggf. sonstige Software) bereitzustellen.
Standard-Software. Bei Standard-Software erwirbt der Auftraggeber ein Werknutzungs- recht gemäß den Bestimmungen des Software-Herstellers. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Übertragung dieses Werknutzungsrechts an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Beauftragung zur Lieferung von Standard-Software erfolgt - nachdem sich der Auftraggeber darüber vor Vertragsabschluß bereits gründlich informiert hat - in Kenntnis des Leistungsumfan- ges der bestellten Programme. FN 288398 s ATU 63087527 Bankverbindung: Raiff. XX XX-Xxxx XXX 00000 Xxx.-Xx. 12.630.711 Swift XXXXXXXX Iban XX000000000000000000 Gerichtsstand Wien S3+Partner KG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Version 4.00 X-0000 Xxxx t +43-(0)1-890 43 90-0 f +43-(0)1-890 43 90-90 xxxxxx@x0xxxx.xx xxx.x0xxxx.xx
Standard-Software. Bei Software (Programme, Programm-Module, Tools, etc.) die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde handelt es sich um Standard-Software. Bei Standard-Software erwirbt der Auftraggeber ein Werknutzungsrecht gemäß den Bestimmungen des Software- Herstellers. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass der Übertragung dieses Werknutzungsrechts an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Beauftragung zur Lieferung von Standard-Software erfolgt - nachdem sich der Auftraggeber darüber vor Vertragsabschluss bereits gründlich informiert hat - in Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Sofern vom Hersteller der Standard-Software die Lieferung oder Bereitstellung von Benutzerdokumentationen erfolgt, kann diese dem Auftraggeber auf Anfrage, in der durch den Hersteller vorgesehenen Umfang, Sprache und Form zur Verfügung gestellt werden.
Standard-Software. Software programs, program modules, tools etc. that have been devel- oped for the needs of a majority of customers on the market and not specifically by ZeitWert for the customer, including the associated docu- mentation. Technical and administrative application environment of a system desig- nated in the individual contract for which XxxxXxxx has released the con- tractual software.
Standard-Software aa) Software wird dem Kunden nach Xxxx von CADFEM auf einem Datenträger oder auf hardware-internen Speichern vorinstalliert oder zum Herunterladen aus dem Internet überlassen. Die Softwaredokumentation wird dem Kunden nach Xxxx von CADFEM als Druckerzeugnis oder in gleicher Weise wie die Software übergeben.