Lieferung von Hardware Musterklauseln

Lieferung von Hardware. (1) Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung von Hardware ist das Angebot maßgebend. Hardware- lieferung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit. Der Anbieter behält sich die Ersatzlieferung im wesentlichen gleichwertiger Hardware vor. (2) Die Versendung von Hardware erfolgt an die Lieferadresse des Kunden auf dessen Risiko und Kosten. (3) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Anbieters oder dessen Zulieferer.
Lieferung von Hardware. 10.1 Gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers. 10.2 Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. 10.3 Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 10.4 Tritt der Kunde aus Gründen die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Aufwandersatz in der Höhe des dem Auftragnehmer nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung übersteigenden Schadenersatzes durch den Auftragnehmer bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen. 10.5 Mangels gesonderter Vereinbarung gelten alle Preise ab Lager des Auftragnehmers, ausschließlich Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird eine gewünschte Transportversicherung besonders verrechnet. 10.6 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. 10.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht vom Auftragnehmer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung hinaus, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 10.8 Die Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Regelung mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte: 10.9 Festgestellt wird, dass neben einer allfälligen Garantie auch die gesetzliche Gewährleistungspflicht besteht und durch die Garantie die gesetzlichen ...
Lieferung von Hardware. 3.1.1 Die von BINARYCOM angegebenen Lieferfristen sind ohne anderslautende ausdrückliche Zusicherung grundsätzlich unverbindlich. Bei nicht von BINARYCOM zu vertretenden Verspätungen, steht dem Kunden kein Recht auf Rücktritt zu. Ein Recht auf Schadenersatz bei verspäteter Lieferung besteht nicht. 3.1.2 Die Lieferung der Hardware erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Auf Wunsch des Kunden und gegen separate Entschädigung übernimmt BINARYCOM die Installation der Hardware. In diesem Fall gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe bzw. der Installation der Hardware auf den Kun- den über. Ohne anderslautende Regelung ist für solche Pro- dukte keine Wartung, Pflege oder Support durch BINARYCOM geschuldet.
Lieferung von Hardware. Dienstleistungen wie beispielsweise die Installation von Hardware, die Integration und Konfiguration von Standardsoftware, Support und Wartung von Hard- und Standardsoftware sowie Schulungen.
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