Liegeplätze Musterklauseln

Liegeplätze. Mit der Erweiterung des Sportboothafens Hitzacker soll die Anzahl der verfügbaren Liegeplätze von derzeit 89 auf 145 erhöht werden. Die neue Steganlage wurde so konzipiert, dass der Sportboothafen für alle gängigen Bootsgrößen von ca. 3,50 bis ca. 15,00 m Länge und einer Breite von ca. 1,50 m bis ca. 4,20 m nutzbar ist. Statisch ermöglicht die neue Stegkonstruktion auch das Festmachen von Boo- ten mit einer Länge von bis zu 20 m. Als Bemessungsgröße für die Beurteilung unkomplizierter An- und Ablegemanöver wurde ein Sportboot mit einer Länge von 12,00 m angesetzt. Die Dalben Nr. 27 bis 46 wurden in einem Abstand von 3,00m zum Böschungsfuß der Schweineweide angeordnet, um eine illegale Nutzung der Gewässerböschung mit provisorischen Gangways usw. zu unterbinden. Gleichzeitig soll sich durch den Abstand die tendenziell stärkere Verschlammung am Böschungsfuß langsamer im Bereich der Steganlage auswirken (Verlängerung der Intervalle für Ausbaggerungen). Die Liegeplätze werden als Doppelboxen durch frei positionierbare Aluminiumauslegerfinger unterteilt. Entsprechend den erwarteten Bootsgrößen werden Auslegerfinger in Längen von 4,00 m bis 12,00 m Länge eingebaut. Die Auslegerfinger werden passend zu den Stegelementen gefertigt und werden im umlaufenden Rahmenprofil der Stegelemente fixiert. Für einen komfortablen Zugang zu den Liege- plätzen werden die Auslegerfinger in einer Breite von 0,80 m ausgeführt, die im Anschlussbereich zur Steganlage trapezförmig aufgeweitet sind. Die Auslegerfinger haben, wie die Steganlage, eine Frei- bordhöhe von 0,48 m und sind für eine Belastung von 1,0 kN/m² ausgelegt. Für die Auslegerfinger wird als Bohlenbelag glasfaserverstärktes Polyethylen (TRIMAX®) wie bei den anderen Stegelemen- ten eingesetzt. Unter Berücksichtigung des derzeit stark anwachsenden Wassertourismus mit Paddelbooten und Kajaks auf der Elbe werden zunächst 4 Liegeplätze (2 Doppelboxen) mit Zusatzelementen für das Anlegen und Festmachen von Kanus und Paddelbooten hergerichtet. Eine Erweiterung dieses Liege- platzangebotes ist jederzeit möglich und wird von der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH bei entsprechen- der Resonanz erwogen. Folgende Liegeplätze stehen nach Fertigstellung der Steganlage zur Verfügung: 18 Liegeplätze in Doppelbox, b = 6,00 m, Auslegerfinger 4,00 m 22 Liegeplätze in Doppelbox, b = 7,00 m, Auslegerfinger 6,00 m 30 Liegeplätze in Doppelbox, b = 7,50 m, Auslegerfinger 8,00 m 38 Liegeplätze in Doppelbox, b = 8,00 m, Auslegerfinger 10,00 m 145 Lieg...
Liegeplätze. (1) Bei der Vergabe der Wasser- und Trockenliegeplätze sind die Gründungsmitglieder bevorzugt zu berücksichtigen. Dieses Recht ist unabänderbar.
Liegeplätze. Liegeplätze müssen über einen vollständig (alle Pflichtfelder siehe Antrag) ausgefülltem Liegeplatzantrag (Formular siehe xxx.xx-xxx.xx) beim 1. Anlagenwart zum 1. Januar für die kommende Xxxxxx- (1. April bis 31. Oktober) und Wintersaison (1. November bis 31. Xxxx) beantragt werden. Verspätete oder unvollständige Anträge können nur berücksichtigt werden, soweit nach Vergabe noch freie Plätze verfügbar sind. Auch Kurzzeitlieger (bis insgesamt 4 Wochen Frühjahr/Xxxxxx) müssen einen Liegeplatzantrag stellen, damit sie bei der Vergabe hinreichend berücksichtigt werden können und alle wichtigen Daten wie z. B. Adressen, Erreichbarkeit, Versicherung und Bootsabmessungen den Anlagenwarten aktuell verfügbar sind. Die Anträge dienen auch zur Pflege der Bootseignerliste im Verein. Bis zum 1. April können Liegeplätze gegen Stornogebühren nach Gebührenordnung zurückgezogen werden, danach ist der gesamte Jahresbeitrag fällig. Ein Stellplatz in der Bootlagerhalle ist ebenfalls über einen Liegeplatzantrag zu beantragen. Soweit dem zugestimmt werden kann, führt dies zu einem Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit. Die Vergabe von Liegeplätzen erfolgt nach folgendem Ablauf: Die Anlagenwarte erarbeiten einen Vorschlag nach den Vergaberichtlinien, Anlage 3 und legen diesen Vorschlag dem Vorstand zur Abstimmung vor. Die gültige Zusage für einen Liegeplatz basiert auf den getroffenen Vorstandsbeschluss und wird durch Aushang und unter der Website bekannt gegeben. Jedes Mitglied hat nur den ihm zugesagten Platz einzunehmen. Die temporären Plätze der Kurzzeitlieger werden von den Anlagenwarten nach sich ergebender Situation vergeben. Verhält sich ein Liegeplatzinhaber kontrovers zur Anlagenordnung, so kann der Vorstand die Zusage des Liegeplatzes aufheben und bei grober Fahrlässigkeit vom Platz verweisen. Die SG-HFB haftet nicht für Schäden, die bei der Nutzung von Liegeplatzeinrichtungen des Vereins auftreten. Mitglieder mit einer gültigen Liegeplatzzusage haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Ersatz, wenn der Verein z.B. aufgrund höherer Gewalten (Sturmflut, Havarien etc.) keinen Liegeplatz bereitstellen kann.
Liegeplätze. (1) Unbeschadet der Liegeplatzzuweisung durch den Auftragnehmer, das Hafenamt bzw. den Hafenkapitän bleibt jeder Schiffsführer dafür verantwortlich, dass sein Schiff die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Einnahme des zugewiesenen Hafenliegeplatzes dauernd erfüllt.
Liegeplätze. 8.1 Der Liegeplatz wird dem Hafennutzer durch die HVG zugewiesen.
Liegeplätze. 10 Liegeplätze im Hafen § 11 Belegung Hafen § 12 Liegeplätze im Bojenfeld / am Dämmle § 13 Belegung Bojenfeld § 14 Nichtbelegung der LP § 15 Zuweisung von Gastplätzen § 16 Antragsverfahren für Liegeplätze § 17 Warteliste § 18 Platzvergabe § 19 Platztausch § 20 Hafenmeister § 21 Wochenenddienste

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.