Liquidation der Gesellschaft Musterklauseln

Liquidation der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer gegründet worden. Sie kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung der Anteilinhaber aufgelöst und liquidiert werden. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation von einem oder mehreren Liquidatoren (die eine natürliche oder eine juristische Person sein können) durchgeführt, die von der Anteilinhaberversammlung, auf der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, namentlich bestimmt und deren Vollmachten und Vergütungen von dieser Anteilinhaberversammlung festgelegt werden. Der auf jedes Portfolio entfallende Nettoerlös der Liquidation wird von den Liquidatoren an die Anteilinhaber jedes Portfolios im Verhältnis zu ihrem Anteilsbesitz an dem betreffenden Portfolio bzw. an der betreffenden Anteilsklasse ausgeschüttet. Jede Liquidation gewährt einem Anteilinhaber Anspruch auf einen anteiligen Anteil an denjenigen Liquidationserlösen, die der von dem betreffenden Anteilinhaber gehaltenen Anteilsklasse entsprechen. Die im Verlauf der Liquidation zur Ausschüttung an die Anteilinhaber verfügbaren Gelder, die nicht von Anteilinhabern abgerufen werden, werden am Ende der Liquidation bei der Caisse de Consignation in Luxemburg gemäß dem Gesetz von 2010 hinterlegt und hier für die anspruchsberechtigten Anteilinhaber für einen Zeitraum von 30 Jahren zur Verfügung gehalten. Falls das Kapital der Gesellschaft unter 2/3 des Mindestkapitals von EUR 1.250.000 fällt, muss der Verwaltungsrat die Frage der Auflösung der Gesellschaft einer Hauptversammlung der Anteilinhaber vorlegen, die innerhalb von 40 Tagen abgehalten werden muss und bei der kein Quorum vorgeschrieben ist; diese Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei ihr repräsentierten Anteile. Falls das Kapital der Gesellschaft unter ein Viertel des oben angegebenen Mindestkapitals fällt, muss der Verwaltungsrat die Auflösung der Gesellschaft einer Hauptversammlung der Anteilinhaber vorlegen, die innerhalb von 40 Tagen abgehalten werden muss und bei der kein Quorum vorgeschrieben ist, und die Auflösung der Gesellschaft kann von Anteilinhabern beschlossen werden, die ein Viertel der Anteile bei der Versammlung halten. Alle von der Hauptversammlung oder dem Verwaltungsrat bezüglich der Liquidation der Gesellschaft gefassten Beschlüsse werden in Übereinstimmung mit luxemburgischem Recht veröffentlicht. Zusätzlich wird eine solche Mitteilung in jedem Land veröffentlicht, in dem die Gesellschaft gemäß den nationalen Bestimmungen für den ...
Liquidation der Gesellschaft. Sollten alle Gemeinden diese Vereinbarung i.S.v. Ziffer 15. auf das gleiche Enddatum kündigen, so beschliessen die Gemeinden und nehmen sämtliche dafür notwendigen Handlungen vor, dass die Gesellschaft i.S.d. FusG in die ursprünglichen Teilgesellschaften aufgespalten wird. Für die Bewertung einer jeden Gemeinde gilt Ziffer 15.4.1 sinngemäss.