Listen der besonderen Verpflichtungen. Jede Vertragspartei legt in einer Liste nach Artikel 3.16 die spezifischen Verpflich- tungen fest, die sie für Dienstleistungen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe b in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 3.16 Absätze 1–3 übernimmt.
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