Listen der besonderen Verpflichtungen. 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, die Angaben gemäss Artikel XX Absatz 1 Buchstaben a–d GATS. 2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt. 3. Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt. 4. Besondere Aspekte von Marktzugang, Inländerbehandlung und zusätzlichen Ver- pflichtungen, die Telekommunikationsdienste und die Koproduktion von Fernseh- programmen betreffen, werden in den Anhängen X und XI behandelt.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Listen der besonderen Verpflichtungen. 1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, die Angaben gemäss Artikel XX Absatz 1 Buchstaben a–d GATS.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt.
3. Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt.
4. Besondere Aspekte von Marktzugang, Inländerbehandlung und zusätzlichen Ver- pflichtungen, die Telekommunikationsdienste und die Koproduktion von Fernseh- programmen Fernsehpro- grammen betreffen, werden in den Anhängen X und XI behandelt.
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Samples: Freihandelsabkommen