Lohnnebenkosten Musterklauseln

Lohnnebenkosten. Das echte Dienstverhältnis löst für den Arbeitgeber weitere kostenspezifische Be- lastungen aus. An Lohnnebenkosten fällt der Dienstgeberbeitrag zum Familien- lastenausgleichsfonds (DB), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familien- lastenausgleichsfonds (DZ; hierbei handelt es sich um die Kammerumlage II), die Kommunalsteuer (KommSt) sowie bei Dienstverhältnissen, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31.12.2002 liegt35, die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorgekasse (kurz: „BV-Kasse“; [System Abfertigung „Neu“]) an. Der DB zum Familienlastenausgleichsfonds beträgt 4,1 %, der DZ ist bundeslän- derspezifisch unterschiedlich ausgestaltet und beträgt z.B. in Wien im Jahr 2017 0,40 %; die Kommunalsteuer beläuft sich auf 3,0 %, die Beiträge zur Abfertigung Neu betragen 1,53 %. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DZ) fallen nicht an, wenn die Sozialversicherung nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat des EWR (weiter)besteht.36 Insgesamt fallen daher Lohnnebenkosten von bis zu 9,03 % an. Gemeinsam ist den genannten Lohnnebenkosten, dass sie unabhängig von der Höhe des Entgelts auf 34 In diesem Zusammenhang würde ihn nur ein einmaliger Meldevorgang treffen. 35 Vgl. § 46 Abs. 1 BMSVG; vgl. die Ausnahmefälle des § 46 Abs. 3 Z 1–3 BMSVG (Wiedereinstellungszu- sage oder -vereinbarung mit Vordienstzeitenanrechnung, Wechsel innerhalb eines Konzerns i.S.d. § 15 AktG oder § 115 GmbHG, Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit Vordienstzeitenanrechnung). 36 Vgl. Erlass des BMSG 27. Jänner 2003, Z 51 0802/8-V/1/03 (den DB betreffend); Erklärung der Wirt- schaftskammer vom 16.3.2006 (den DZ betreffend). Hinzuweisen ist auf die Möglichkeit, für die Vor- jahre Rückerstattungsanträge zu stellen, so DB und DZ vor diesem Hintergrund zu Unrecht abgeführt worden sein sollten. Basis der Bruttobezüge zu berechnen sind und daher unabhängig davon, ob die Geringfügigkeitsgrenze unter- bzw. die Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist, anfallen.37 Darüber hinaus ist bei (echten) Dienstverhältnissen in Wien die sog. U-Bahn- Steuer (Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Diese beträgt € 2,00 pro Dienstnehmer pro Woche.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.