Lohnsätze Musterklauseln

Lohnsätze. Die nachstehend angeführten Stundenlöhne werden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. 1. FacharbeiterInnen 9,6072 2. KraftfahrerInnen 9,0563 3. ArbeitnehmerInnen als VorarbeiterInnen in der Fischverarbeitung u. Gabelbissenerzeugung 8,2740 4. Angelernte ArbeitnehmerInnen 8,2548 5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fischverarbeitung und Gabelbissenerzeugung 6,8638 6. ArbeitnehmerInnen bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten 7,5137 7. ArbeitnehmerInnen bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fischverarbeitung u. Gabelbissenerzeugung 6,2210 Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht. ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. gabelbissenerzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Lohnsätze. Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
Lohnsätze. Die Stundensätze für normale Vorbereitungs- Arbeits-, Reise- und Wartezeit betragen Monteur netto € 55,00 Bauleiter netto € 60,00 Als Zuschläge sind zu entrichten: für Samstagsarbeit + 25% für die ersten beiden täglichen Mehrarbeits- stunden + 25% von der 3.täglichen Mehrarbeitsstunde an + 50% für Nachtarbeit – d.h. von 23.00 – 6.00 Uhr für Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit ist + 50% für Arbeit an Sonntagen + 100% für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen + 125% Als Feiertage gelten die beim Kunden lohnzahlungspflichtigen Festtage für Arbeiten am 1. Januar, 1.Ostertag, 1.Mai 1.Pfingsttag und am 1.Weihnachtstag sowie für Spätarbeit am 24.12. und 31.12.ab 14.00 Uhr und für Nachtarbeit in der dem 1.Weihnachtstag und dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehender Nacht + 150 % Besondere Erschwerniszulagen werden nach dem BMTV zzgl. einem Zuschlag für lohngebundene Kosten verrechnet. Wir behalten uns vor, die vorstehenden Stunden- und Montagespesensätze bei einer Veränderung der Kostenlage den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sofern sich während der Abwicklung eines Montageauftrages wesentliche Kostensteigerungen ergeben, z.B. infolge eines veränderten Stunden- oder Montagetarifes, gelten die veränderten Stunden- und Spesensätze von diesem Zeitpunkt an.
Lohnsätze. 1. Die Lohnsätze sind in der Lohntabelle im Anhang A3. ersichtlich. 2. Innerhalb der ersten 6 Monate haben Arbeiter Anspruch auf 85% des jeweiligen Mindestgrundlohnes. 3. Unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 25 Jahren hat 5 Jahre nach der letzten automatischen Vorrückung in Verwendungsgruppenjahren eine Erhöhung des zu diesem Zeitpunkt bezogenen Stundenlohnes, ohne wie immer Namen habende Zulagen und Zuschläge, im Ausmaß von 1 % des Grundlohnes jener Lohngruppe zu erfolgen, in welcher der Dienstnehmer eingereiht ist. In der Folge ist dieser Vorgang jeweils nach 5 Jahren zu wiederholen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Dienstnehmer, die ab dem 01.07.2014 in ein Unternehmen nach Punkt I. lit a) bis d) eingetreten sind. 4. Wird ein Dienstnehmer in die nächsthöhere Lohngruppe umgereiht, so erfolgt diese Umreihung in das gleiche Verwendungsjahr. Bei einer Umreihung über mehr als eine Lohngruppe erfolgt die Einstufung in jenes Verwendungsgruppenjahr der neuen Lohngruppe, das lohnmäßig nicht weniger ergibt, als bei Umreihung um eine Lohngruppe. 5. Bei Arbeitskräften in der Anlernzeit ist die Anlernzeit mit einem Zeitraum von 3 Monaten limitiert. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die angelernten Arbeitskräfte in die nächsthöhere Lohngruppe umzureihen. Sofern das C1-Modell zur Anwendung kommt, wird Ziffer 5. gestrichen.
Lohnsätze. Lohngruppen Stundenlohn Monatslohn*) € € 1. Vorarbeiter(innen) mit eigenständig verantwortli- chem Arbeitsbereich 12,04 2.086,00 2. Professionisten(innen), Kesselwärter(innen), Kraftfah- rer(innen), Hilfskocher(innen), Hilfskonservierer(in- nen), Maschinführer(innen) mit einem Verantwor- tungsbereich, der wesentlich über den der Lohn- gruppe 3 hinausgeht 11,41 1.975,75 3. Qualifizierte Arbeitnehmer(innen), Portier(innen), Stapelfahrer (innen), Maschinführer(innen) (Tätigkei- ten an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordern) 10,30 1.784,75

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.