Lose und Teilleistungen Musterklauseln

Lose und Teilleistungen. 1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzu- reichen. 2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben. 3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Aus- schreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbie- ter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann. 4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an. 5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
Lose und Teilleistungen. 1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen. 2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.