Luftfahrtrisiko. Unfälle der versicherten Person • als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, • bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Versicherungsschutz besteht • als Flugschüler, sofern für diesen nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird. • als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen. • beim Kitesurfen.
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Samples: Versicherungsvertrag, Insurance Contract, Insurance Contract
Luftfahrtrisiko. Unfälle der versicherten Person • – als Führer eines Luftfahrzeugs oder LuftsportgerätsLuftsportgerätes, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigtbenötigt wird, • – als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, – bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz besteht • als Flugschülerfür Ärzte oder medizinisches Bordpersonal während ihrer beruflichen Tätigkeit an Bord von Flugzeugen oder Hubschraubern, sofern für diesen nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird. • als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen. • beim Kitesurfenohne diese selbst zu steuern.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung