Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle beim Sport, den die versicherte Person gegen Entgelt betreibt.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
3.3.1 Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlagan- fälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn Sie in Ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beein- trächtigt sind, dass Sie den Anforderungen der konkreten Ge- fahrenlage nicht mehr gewachsen sind. Ursachen für die Be- wusstseinsstörung können sein: − eine gesundheitliche Beeinträchtigung, − die Einnahme von Medikamenten, − Alkoholkonsum, − Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Be- wusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Un- fallereignis nach Ziffer 2.1 verursacht, für das nach diesem Ver- trag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
3.3.2 Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie vorsätzlich eine Straftat ausführen oder auszuführen versuchen.
3.3.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch − Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, − kriegsähnliche Ereignisse, − innere Unruhen, − Streik, − Kernenergie, − Beschlagnahmung, − Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand, − Elementarereignisse sowie − aktive Teilnahme an Gewalttätigkeiten während einer öf- fentlichen Ansammlung oder Kundgebung verursacht sind. Sie werden auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss für diese Ereignisse nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 7. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: – eine gesundheitliche Beeinträchtigung, – die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde – durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, – durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht, – infolge Trunkenheit verursacht. Beim Lenken von Kraftfahrzeugen gilt dies jedoch nur, wenn die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls 1,1 Promille nicht überschritten hat. Hat sich der Unfall nach Vollendung des 67. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, sind in diesen Fällen unsere Leistungen auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt, – beim Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund Einschlafens infolge von Übermüdung verursacht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Xxxxxx, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht – bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, – für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, – für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person – als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger – als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, – bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe ...
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme:
5.1.4 Unfälle der versicherten Person
5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der Versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der Versicherten Person ergreifen. Ausnahmen:
5.1.2 Unfälle, die der Versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: Diese Ausnahme gilt nicht
5.1.4 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für:
a) Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen, auch aufgrund Drogen- einflusses. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ausnahmen:
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
4.1.1 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
4.1.2 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignisse verursacht sind. Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Be- ginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht: - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Bewusstseinsstörungen, epileptische Anfälle und andere Krampfanfälle
5.1.1.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen.
5.1.1.2 Ausnahme:
Ausgeschlossene Unfälle. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Un- fälle:
8.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versi- cherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfä- higkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr ge- wachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: – eine gesundheitliche Beeinträchtigung, – die Einnahme von Medikamenten, – Alkoholkonsum, – Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Die versicherte Person – kommt unter Alkoholeinfluss (Blutalkohol- gehalt von 1,3 oder mehr Promille) mit dem Fahrzeug von der Straße ab. – balanciert auf Grund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.