Lösung. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.
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Samples: Beitragsrechtliche Beurteilung Von Beiträgen Und Zuwendungen Zum Aufbau Betrieblicher Altersversorgung, Beitragsrechtliche Beurteilung Von Beiträgen Und Zuwendungen
Lösung. Die Steuerfreiheit letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 05.02. für den Monat Januar. Im Dezem- ber wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (01.12.-20.12.) und der ver- schuldeten Fehlzeit (21.12.-31.12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berück- sichtigen. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Mo- nate Januar, Dezember und November. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 NrAbs. 63 EStG ist auf 4 % 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beispiel 16 - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Steuerfreiheit Schutzfrist nach § 3 NrAbs. 63 EStG 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Arbeitsverhältnis A bis 30.04. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres Lösung: Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag Schutzfrist nach § 3 NrAbs. 63 Satz 1 EStG MuSchG be- reits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in Höhe von 4 % den Be- rechnungszeitraum einzubeziehen. Beispiel 17 - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab 01.05. Lösung: In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses be- gründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 63 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Ab- schnitt 9.3 „Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes“). Besteht nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen zulässigen Auflö- sung eine Mitgliedschaft nach § 40b EStG pauschal besteuert werden5 Abs. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 1 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds2a SGB V wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II, Pensionskassen und - so entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem zuläs- sig aufgelösten Arbeitsverhältnis. Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus dem zulässig aufge- lösten Arbeitsverhältnis. Beispiel 18 – Berechnungszeitraum bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten Bezug von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sindArbeitslosengeld neben einer weiteren Beschäftigung Berechnungszeitraum 01.05. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherungbis 31.07. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit Arbeitsverhältnis A wird zum 30.04. zulässig aufgelöst. Arbeitslosengeld ab dem 01.05. Arbeitsverhältnis B besteht seit 2005 Jahren bis auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.hWeiteres., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.
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Samples: Gemeinsames Rundschreiben, Gemeinsames Rundschreiben Zu Den Leistungen Bei Schwangerschaft Und Mutterschaft
Lösung. Die Steuerfreiheit letzte Entgeltabrechnung erfolgte am 05.02. für den Monat Januar. Im Dezem- ber wurde kein Arbeitsentgelt abgerechnet. Da dies jedoch ausschließlich wegen des Zusammentreffens der unverschuldeten Fehlzeit (01.12.-20.12.) und der ver- schuldeten Fehlzeit (21.12.-31.12.) erfolgte, ist der Monat Dezember zu berück- sichtigen. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Mo- nate Januar, Dezember und November. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes werden nur Arbeitsverhältnisse berücksichtigt, über die ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld realisiert werden kann. Dies sind Arbeitsverhältnisse, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 NrAbs. 63 EStG ist auf 4 % 1 MuSchG bestehen oder nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 MuSchG zulässig aufgelöst worden sind. Bereits beendete Arbeitsverhältnisse sind nicht in den Berechnungszeitraum von drei Monaten einzubeziehen. Dies gilt entsprechend für Frauen, die mehrere Beschäftigungen ausgeübt haben und bei Beginn der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind Schutzfrist nur noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beispiel 16 - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Steuerfreiheit Schutzfrist nach § 3 NrAbs. 63 EStG 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Arbeitsverhältnis A bis 30.04. Arbeitsverhältnis B besteht seit Jahren bis auf Weiteres Lösung: Da das Arbeitsverhältnis A bei Beginn der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag Schutzfrist nach § 3 NrAbs. 63 Satz 1 EStG MuSchG be- reits beendet ist, ist nur das Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis B in Höhe von 4 % den Be- rechnungszeitraum einzubeziehen. Beispiel 17 - Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Berechnungszeitraum bei mehreren Arbeitsverhältnissen Beginn der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 15.07. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Arbeitsverhältnis A besteht seit Jahren bis auf Weiteres Geringfügiges Arbeitsverhältnis nach § 8 SGB IV ab 01.05. Lösung: In diesem Fall sind sowohl die Arbeitsentgelte aus dem Arbeitsverhältnis A für die Monate April, Mai und Juni, als auch aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis für die Monate Mai und Juni in den Berechnungszeitraum einzubeziehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der zulässigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses be- gründet eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 63 2 SGB V. Nach § 24i Abs. 2 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer 1 SGB V/§ 14 Abs. 1 KVLG 1989 wird auch in diesen Fällen Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Eine Berechnung der Leistung in Höhe des Krankengeldes scheidet hier aus (vgl. Ab- schnitt 9.3 „Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes“). Besteht nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen zulässigen Auflö- sung eine Mitgliedschaft nach § 40b EStG pauschal besteuert werden5 Abs. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 1 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds2a SGB V wegen des Bezuges von Bürgergeld, Pensionskassen und - so entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts aus dem zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnis. Zugrunde zu legen sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate aus dem zulässig aufge- lösten Arbeitsverhältnis. Beispiel 18 – Berechnungszeitraum bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten Bezug von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sindArbeitslosengeld neben einer weiteren Beschäftigung Berechnungszeitraum 01.05. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherungbis 31.07. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit Arbeitsverhältnis A wird zum 30.04. zulässig aufgelöst. Arbeitslosengeld ab dem 01.05. Arbeitsverhältnis B besteht seit 2005 Jahren bis auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.hWeiteres., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.
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Samples: Gemeinsames Rundschreiben Zu Den Leistungen Bei Schwangerschaft Und Mutterschaft
Lösung. Die Steuerfreiheit Gem. § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jeder- zeit innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten i. S. v. § 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder An- wendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung gem. § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beur- teilt werden. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / H.a.a.S. I/2018 Notizen: Das FG hat die Anwendung des § 3 129 AO mit der Begründung abgelehnt, es habe sich im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung nicht davon überzeugen können, dass ein Fehler des Steuerberaters des Klägers bei der Ermittlung des Zeitpunkts des Ab- flusses der USt-Vorauszahlung für November 01 auszuschließen sei. Dieser Auffassung schließt sich der BFH an, sodass weiterhin nicht mehr zu prüfen ist, ob der offenbare Xxxxxx überhaupt in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde ent- standen ist bzw. ob das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat. Auch die Änderungsmöglichkeit gem. § 173 Abs. 1 Nr. 63 EStG ist auf 4 % 2 AO schließt der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenztBFH aus. Nach dem Steu- errecht dieser Vorschrift ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell ein Steuerbescheid zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträgeändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die vom Arbeitgeber auf Grund zu einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auchniedrigeren Steuer führen, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und den Steuer- pflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- ihm auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zuzu- rechnen. Bei der Nicht- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag Falschanwendung des § 3 Nr11 Abs. 63 2 Satz 2 EStG erneut in Anspruch genommen werdenhandelt es sich um ein grobes Verschulden des steuerlichen Beraters, das H zuzurechnen ist.
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Samples: Seminar Terms and Conditions
Lösung. Die Steuerfreiheit Das Wertguthaben ermöglicht dem Arbeitnehmer mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Freistellungsphase bis zum Ende des tariflichen Arbeitsver- hältnisses. Nimmt der Arbeitnehmer die Freistellung nicht in Anspruch und erzielt er nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch weiteres Wertguthaben, tritt bei Ver- wendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung für den Teil des Wertguthabens, der seit Vollendung des 60. Lebensjahres erzielt wurde, ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung nach § 3 Nr23b Abs. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 2 Satz 1 EStG oder Abs. 2a SGB IV ein. Das bis zum 60. Lebensjahr angesammelte Wertguthaben kann jedoch beitragsfrei in Höhe von 4 % die betriebliche Altersversorgung eingestellt werden. Wertzuwächse in der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung Freistellungsphase einer flexiblen Arbeitszeitregelung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet auch dann beitragsfrei für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, bis zur Höhe wenn ersichtlich ist, dass sie nicht mehr für eine (weitere) Freistellung von 1.800 EUR steuerfrei bleibender Arbeit verwendet werden können. Dies gilt auchallerdings nicht für die in der Arbeitsphase er- zielten Kapitalerträge. In den Fällen, in denen diese Kapitalzuwächse nicht für eine betriebliche Altersversorgung verwendet, sondern ausgezahlt werden, tritt ein Störfall ein. Auch wenn die ausgezahlten Wertzuwächse nur geringe Beträge darstellen sollten, gilt das in § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV bzw. § 23b Abs. 2a SGB IV (Sum- menfelder-Modell) geregelte Beitragsverfahren. Das Wertguthaben kann, so lange das Ende der Beschäftigung (aus einem der in § 23b Abs. 3a SGB IV genannten Gründe) noch nicht eingetreten ist, grundsätzlich nicht beitragsfrei für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Zur recht- zeitigen Abwicklung der Aufgaben des Arbeitgebers ist es aber unschädlich, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge der Arbeitnehmer frühestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung verfügt, dass das Wertguthaben für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden soll, und der Arbeitgeber das Wertguthaben nach Beendigung der Beschäftigung in die be- triebliche Altersversorgung überführt. Wertguthaben, die im Kapitaldeckungsver- fahren als Zeitpunkt einer unwiderruflichen Vereinbarung über die Been- digung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit) zu einem Zeitpunkt, von dem an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (z. B. Vollendung des 60. Lebensjahres), in eine betriebliche Altersversorgung über- führt werden, stellen vorbehaltlich des § 23b Abs. 3a zweiter Halbsatz Nrn. 1 und 2 SGB IV kein Arbeitsentgelt dar. Im Übrigen kann das Wertguthaben im Rahmen von § 23b Abs. 3a SGB IV für jede betriebliche Altersversorgung, die auf einem der gesetzlich zugelassenen Wege durchgeführt wird, verwendet werden. Somit ist auch Zuwendungen zugunsten eine Verwendung des Wertgut- habens im Wege des Verzichts zu Gunsten einer Direktzusage durch den Arbeitge- ber möglich. Erfolgt die betriebliche Altersversorgung auf dem Wege einer Direktversicherung, kann das Wertguthaben ebenfalls hierfür verwendet werden. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV, nach der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden nur zusätzlich zu Löhnen und die Gehältern gewährte Bei- träge und Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, begünstigt seinwenn eine pauschale Lohnsteuererhebung möglich ist (seit dem 01.01.2002 1.752 €/Jahr) und die Steuer tatsächlich nicht nach individuellen Steuermerkmalen erhoben wird, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherungist hier nicht beachtlich. Für die Inanspruchnahme beitragsfreie Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersver- sorgung reicht es aus, wenn Leistungen für nur einen Leistungsgrund (ein biometri- sches Risiko) gewährleistet sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die betriebliche Altersversorgung Leistungen für das Risiko vorsieht, das zur Beendigung des Ar- beitsverhältnisses geführt hat. Danach ist eine beitragsfreie Verwendung des Wert- guthabens für eine betriebliche Altersversorgung z.B. dann nicht möglich, wenn zwar das Risiko Alter abgesichert ist, die Beschäftigung aber wegen Erwerbsminderung endet. Die Leistungen der Steuerfreiheit wird seit 2005 betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich auf Dauer zu erbringen, die Auszahlung der Leistungen darf also nicht als Einmalzahlung erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Betriebsrenten, die nach dem BetrAVG zulässig als einmalige Kapitalleistung erbracht werden. Ist bereits zum Zeitpunkt der Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung ersichtlich, dass nur eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h.ge- ringfügige Versorgungsleistung erreicht werden kann, wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnisfür die die Regelung über die Abfindung von Versorgungsanwartschaften (§ 3 BetrAVG) zutrifft, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen das Wert- guthaben nicht beitragsfrei für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
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Samples: Sozialrechtliche Absicherung Flexibler Arbeitsverhältnisse
Lösung. Die Steuerfreiheit Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, § 248 Abs. 2, § 255 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a HGB Aufhebung bzw. weitgehende Beschränkung des Aktivierungsverbots für selbst herge- stellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Ansatz der originären immateriellen Vermögensgegenstände mit den Entwicklungskosten, H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag Forschung „Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach § 3 Nrneuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaft- liche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.“ Erforschung neuer Techniken, Materialien, Verfahren u.Ä. (systema- tisches Suchen). 63 EStG Entwicklung „Entwicklung ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Ver- fahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.“ Erstellung Entwürfe, Konstruktionen, Test Prototypen, Materialien oder Verfahren (das sind erproben und testen). Dies setzt zum einen voraus, dass die beiden Phasen im Jahr 2008 = 2.544 EURProduktions-/Entwicklungsprozess verlässlich voneinander getrennt werden können, zum anderen wird es notwendig sein, eine Kostenrechnung einzuführen, um die buchhalterische Abgrenzung der Forschungs- von den Entwicklungskosten durchführen zu können. Koppelung der Aktivierung originärer immaterieller Vermögensgegenstände an eine Aus- schüttungssperre, § 268 Abs. 8 HGB. In der Steuerbilanz gilt weiterhin das generelle Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG, d.h. ggf. Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Die Inno-AG (I-AG) begrenztentwickelt und vertreibt Desinfektionsmittel für die Medizintechnik. Nach dem Steu- errecht ist Auf- grund neuer gesetzlicher Vorschriften der chirurgischen Händedesinfektion möchte die I-AG ein neues, inzwischen patentiertes Verfahren zur Herstellung eines Desinfektionsmittels auf den Markt bringen, das die Wirkkriterien für die chirurgische Händedesinfektion schon nach 1 Minute statt der bislang üblichen 3 Minuten erzielt. Aufgrund von Kostenvergleichsstudien geht die I-AG davon aus, dass durch den Einsatz dieses neuen Verfahrens, Zeit- und damit Kosteneinsparungen bei den Kunden von bis zu 15 % möglich sind. Im Zuge der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung Entwicklung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, neuen Verfahrens bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden Marktreife sind in den Jahren 2016 und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.2017 folgende Auf- wendungen entstanden:
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Samples: Seminar Terms and Conditions
Lösung. Die Steuerfreiheit nach § 3 NrEin (erneuter) Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mit Beginn der geplanten Wiederauf- nahme für 35 Tage bis zum 04.02.2008, da die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bestanden hat und vor Beginn der Freistellung Entgeltfortzahlung für insgesamt sieben Tage geleistet wurde. 63 EStG Vom 05.02.2008 bis 26.02.2008 wird Krankengeld aus dem ungekürzten Arbeitsent- gelt berechnet und gezahlt. In Fällen mit flexiblen Arbeitszeitregelungen soll das Krankengeld den Arbeitsentgeltausfall der „aktuellen Verhältnisse“ ausgleichen (siehe Abschnitt 2.2). Folglich sind auch bei beste- hender Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung eines flexiblen Arbeitszeitmodells die dann aktuellen Verhältnisse maßgebend. Mit (Wieder-)Beginn des „regulären“ Arbeits- verhältnisses ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung das Krankengeld aus dem aktuellen (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EURungekürzten) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell Arbeitsentgelt zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleibenbe- rechnen. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der flexiblen Arbeitszeit- regelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag Sinne des § 3 Nr47 Abs. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.2 SGB V vorliegt. Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart: volle Arbeitsleistung bezahlte Freistellungsphase volle Arbeitsleistung bis auf Weiteres vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des “erarbeiteten” Arbeitsentgelts aus- gezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Arbeitsunfähigkeit vom 01.12.2007 bis 31.01.2008
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Samples: Berechnung Des Krankengeldes Bei Flexiblen Arbeitszeitregelungen