Common use of Lösung Clause in Contracts

Lösung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.10. und bezog sich auf den Monat Sep- tember. Die letzten abgerechneten mit Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis be- legten Kalendermonate waren August und September. Dieser Zeitraum ist daher für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt unberücksich- tigt. Erfolgt die Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis) erst nach dem Berechnungszeitraum, ist diese ab dem Zeitpunkt der Än- derung zu berücksichtigen (vgl. § 21 Abs. 4 MuSchG, Näheres s. Abschnitte 9.2.4.5 „Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe“ bis 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum“ sowie Abschnitt 9.2.4.9.1.2 „Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Ar- beitsentgelthöhe“). Beispiel 22 - Wechsel eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis nach dem Berechnungszeitraum Beginn der Schutzfrist 15.07. Auszubildende bis 31.07. Angestelltenverhältnis ab 01.08. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. Lösung: Die „wesentliche Änderung“ im Arbeitsverhältnis wird nach dem Berechnungszeit- raum während der Schutzfrist wirksam. Sie ist daher ab diesem Zeitpunkt (01.08.) zu berücksichtigen (Näheres s. Abschnitt 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelt- höhe nach dem Berechnungszeitraum“).

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Samples: Gemeinsames Rundschreiben Zu Den Leistungen Bei Schwangerschaft Und Mutterschaft, Gemeinsames Rundschreiben, Gemeinsames Rundschreiben Zu Den Leistungen Bei Schwangerschaft Und Mutterschaft

Lösung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 05.10. und bezog sich auf den Monat Sep- tember, der nicht in den Berechnungszeitraum fällt. Die letzten abgerechneten Monate Juni, Juli und Au- gust mit Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis be- legten Kalendermonate waren August und September. Dieser Zeitraum ist daher für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Das Arbeitsentgelt aus dem Ausbildungsverhältnis bleibt unberücksich- tigtbleiben aber unbe- rücksichtigt (vgl. Erfolgt die Beispiel 21 aus dem Abschnitt 9.2.3.3 „Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses (z. B. Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis) erst Arbeitsverhältnisses“). Daher muss nach den o.g. Grundsätzen das Arbeitsentgelt aus dem Angestelltenverhältnis ab dem 01.09. herangezogen werden. Sofern nach dem BerechnungszeitraumBerechnungszeitraum bzw. während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG im Un- ternehmen Kurzarbeit eingeführt wird, gilt dies nicht als dauerhafte Änderung der Arbeitsentgelt- höhe. Hier ist diese ab dem Zeitpunkt der Än- derung analog zu berücksichtigen (vgl. den gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 4 MuSchG2 Nr. 2 SGB V zu verfahren, Näheres wonach Arbeitsentgeltkürzungen im Berechnungszeitraum wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt werden dürfen (s. Abschnitte 9.2.4.5 Abschnitt 9.2.4.7.4 Dauerhafte Änderungen Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Arbeitsentgelthöhe“ bis 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum“ sowie Abschnitt 9.2.4.9.1.2 „Zuschuss bei dauerhafter Änderung der Ar- beitsentgelthöheVersicherten ge- hen“). Beispiel 22 - Wechsel eines Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis Insofern wirkt sich eine bestehende Kurzarbeit nach dem Berechnungszeitraum Beginn bzw. wäh- rend der Schutzfrist 15.07Schutzfristen nach § 3 MuSchG nicht leistungsmindernd aus. Auszubildende bis 31.07. Angestelltenverhältnis ab 01.08. Berechnungszeitraum 01.04. bis 30.06. LösungDies entspricht auch dem Orientierungspapier des BMFSFJ sowie des BMG und BMAS „Mutterschaftsleistungen bei Kurzar- beit“ (x. Xxxxxx 2.4 „Gesamtbetrachtung“, Stand: Die „wesentliche Änderung“ im Arbeitsverhältnis wird nach dem Berechnungszeit- raum während der Schutzfrist wirksam. Sie ist daher ab diesem Zeitpunkt (01.08.) zu berücksichtigen (Näheres s. Abschnitt 9.2.4.5.2 „Änderung der Arbeitsentgelt- höhe nach dem Berechnungszeitraum“03.06.2020).

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