Materialanforderungen. Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen, Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe oder sonstige Stoffe aus brennbaren Materialien lagern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Materialanforderungen. Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen, Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe oder sonstige Stoffe aus brennbaren Materialien lagern. Im Übrigen sind die Anforderungen für Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen nach § 33 der NVStättVO zwingend zu beachten.
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Samples: Veranstaltungsbedingungen
Materialanforderungen. Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete Dekorationen, Ausstattungen und Vorhänge müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (nach DIN 4102) bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren, Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit Entflammbar keit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der Vermieterin vorlegt. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen kein Abfall oder Reststoffe oder sonstige Stoffe aus brennbaren Materialien lagern. Im Übrigen sind die Anforderungen für Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen nach § 33 der NVStättVO zwingend zu beachten.
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