Materialbeschaffung Musterklauseln

Materialbeschaffung. Sofern Materialbeschaffungen außerhalb von Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis erforderlich sind, werden diese – sofern im jeweiligen losspezifischen Leistungsverzeichnis vorgesehen – anhand der jeweils zum Datum der Einzelbeauftragung aktuellen Nettopreisliste unter Berücksichtigung des im Leistungsverzeichnis vom AN angebotenen Nachlasses für die jeweilige Material-Kategorie abgerechnet (unabhängig davon, woher der AN die Materialien tatsächlich beschafft hat). Sofern im losspezifischen Leistungsverzeichnis keine Nettopreisliste vorgesehen ist, sind „Nettoeinkaufspreise“ heranzuziehen (siehe folgende Absätze). Die Abrechnung des Einbaus, des Austauschs oder sonstiger Manipulationen derartiger Materialien (egal ob beim AN oder bei Dritten beschafft oder vom AG beigestellt) erfolgt grundsätzlich nach den im Leistungsverzeichnis enthaltenen entsprechenden Positionen. Lediglich Materialbeschaffungen, die auch in der Nettopreisliste nicht abgebildet werden, sind mittels tatsächlich angefallenen Nettoeinkaufspreisen zuzüglich des im Leistungsverzeichnis auszupreisenden Handling-Aufschlages abzurechnen. Dazu sind zwingend die relevanten Netto-Rechnungen über die Materialien vorzulegen. Die Beschaffung der Materialien durch den AN hat dabei den Grundsätzen der Adäquanz, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen. Der AN hat dabei zwingend sämtliche mit dem Hersteller/Lieferanten vereinbarten oder erzielten bzw erzielbaren Rabatte vollständig an den AG weiterzugeben. Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der AN diese Grundsätze nicht eingehalten hat, werden nicht vergütet.
Materialbeschaffung. Die StWG beschaffen Ersatzteile, sofern die Kosten im Einzelfall Fr. 20’000.-- nicht über- schreiten. Der Maximalbetrag pro Jahr wird auf CHF 50‘000 fixiert.
Materialbeschaffung. 13.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Qualität. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. 13.2 Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Wir sind berechtigt, Material abzulehnen, soweit uns dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint. 13.3 Bei Beschäftigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haften wir nur, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 13.4 Für Gewürzmischungen nach vom Auftraggeber beigestellten Rezepturen übernehmen wir keine Gewähr bzgl. ihrer lebensmittelrechtlichen Vereinbarkeit.
Materialbeschaffung. 8.1. Bei der Beschaffung mündlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial dürfen keine unlau- teren Methoden angewendet werden. 8.2. Unlautere Methoden sind z.B. Irreführung, Druckausübung, Einschüchterung, brutale Ausnüt- zung emotionaler Stress-Situationen und die Verwen- dung geheimer Abhörgeräte. 8.3. In Einzelfällen sind verdeckte Recherchen, ein- schließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen an- gemessenen Methoden, gerechtfertigt, wenn Infor- mationen von besonderem öffentlichen Interesse be- schafft werden. 8.4. Bei der Verwendung von Privatfotos ist die Zu- stimmung der Betroffenen bzw. im Fall von Minderjäh- rigen der Erziehungsberechtigten einzuholen, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes besteht ein be- rechtigtes öffentliches Interesse.
Materialbeschaffung. Im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten werden von der Auftragnehmerin folgende Materialen kostenlos bereitgestellt: Hilfsstoffe, wie z. X. Xxxxxxxxxxxxx und Reinigungsmaterialien in kleineren Mengen Hilfsmaterialien, wie kleinere Dichtungen, Befestigungen und sonstige Kleinmaterialien Darüber hinausgehende Bereitstellung von Materialien im Zusammenhang mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt gegen separate Berechnung, wie z. B.: Schmiermittel in größeren Mengen (z. B. kompletter Ölwechsel an Kältemaschinen), Ersatz- und Verschleißteile und Reinigungsmaterialien in größeren Mengen.
Materialbeschaffung. 6.1. Anschaffungen von Projektmaterial, das im Budget vorgesehen ist, werden durch die Insti- tution getätigt, und zwar auf Namen und auf Rechnung der DEZA oder des Partnerlandes, je nach Bestimmungen des Vertrages und des Projektabkommens. Die Rechnungen müssen an die Institution gerichtet werden, welche sich verpflichtet, den entsprechenden Verpflichtungen des Erwerbers treuhänderisch nachzukommen, wobei die Interessen der DEZA, resp. des Partnerlandes zu respektieren sind. Auf Wunsch erstellt die Institution detaillierte Listen mit den notwendigen Ausrüstungs- und Materialbestellungen. 6.2. Beim Kauf von Projektmaterial beachtet die Institution das Prinzip des freien Wettbe- werbs. Sie hat jede Abweichung von diesem Grundsatz zu begründen. Die Spezifizierun- gen des Materials, inklusive die Qualität, müssen den Anforderungen der Situation und des Einsatzortes Rechnung tragen. Auf Wunsch der DEZA liefert die Institution alle Infor- mationen über die technischen und finanziellen Spezifikationen des gekauften Materials. Die Institution informiert sich beim/bei der Koordinator/in über die Art des Materials ande- rer schweizerischer Projekte im selben Land sowie über die Unterhaltsmöglichkeiten. 6.3. Die Institution ergreift alle angezeigten handelsüblichen Vorsichtsmassnahmen, nament- lich was Vorauszahlungen sowie Sicherheiten und finanzielle Garantien anbelangt. Sie bemüht sich, direkt bei Produzenten zu bestellen, um so die besten Preise und Konditio- nen zu erhalten, einschliesslich Lieferfristen und zugesicherte Garantien. 6.4. Rabatte und Rückvergütungen, die beim Materialeinkauf erzielt werden, gelten als Kos- tenminderungen. Über den Erlös aus dem Verkauf von Projektmaterial wird in Absprache mit der DEZA entschieden. Solche Erträge sind in der Projektrechnung auszuweisen. 6.5. Das Material bleibt Eigentum der DEZA, soweit keine anderslautenden vertraglichen Be- stimmungen bestehen. 6.6. Die Institution achtet darauf, dass ein Inventar des Projektmaterials geführt wird. Ist das Material Eigentum der DEZA, so ist die Institution für dieses Inventar verantwortlich; wird das Material dem Partner zu Eigentum überlassen, so stellt die Institution die adäquate Kontrolle dieser Überlassung sicher. 6.7. Bei der Übergabe von Projektmaterial an den Partner, gestützt auf entsprechende Ent- scheide der DEZA, ist die Institution für die Erstellung eines angemessenen Materialüber- gabeprotokolls innert nützlicher Frist besorgt. 6.8. Ausserdem sind Ziffer 15 diese...

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.