Maximale Haftung Musterklauseln

Maximale Haftung. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG VON SURESMILE FÜR KOSTEN, AUSGABEN ODER SCHÄDEN GEGENÜBER DEM KUNDEN ODER EINEM DRITTEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER HANDLUNG, OB AUF DER GRUNDLAGE EINES VERTRAGS, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG, FAHRLÄSSIGKEIT, VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG, PRODUKTHAFTUNG ODER ANDERWEITIG, FÜR EINEN ANSPRUCH JEMALS DEN VON SURESMILE IM RAHMEN DES VERTRAGS FÜR DAS SURESMILE-PRODUKT ODER DIE DIENSTLEISTUNG, DIE DIE GRUNDLAGE FÜR EINEN SOLCHEN ANSPRUCH BILDET, TATSÄCHLICH ERHALTENEN BETRAG.
Maximale Haftung. Erweiterte Haftung (wird nicht an allen Standorten angeboten - wenden Sie sich für Details an den TNT-Kundendienst). a. An Orten, an denen TNT eine Erweiterte Haftung anbietet, kann der Absender, ein zusätzliches Entgelt zahlen, um die Option Erweiterte Haftung auf dem Frachtbrief zu wählen, die über die in den vorstehenden Abschnitten 20.1 und 20.2 genannten Haftungsgrenzen hinausgeht. b. Die angegebene Erweiterte Haftung stellt die maximale Haftung von TNT in Verbindung mit der Sendung dar. Die Erweiterte Haftung gilt nur für den Fall, dass TNT gemäß den Übereinkommen oder den nationalen Transportgesetzen haftet, die zwingend auf eine Sendung anwendbar sind. c. Sofern von TNT nicht anders angegeben, beträgt die maximale Erweiterte Haftung 25.000 Euro pro Sendung (ausgenommen Dokumentensendungen - siehe unten). d. Die Haftung von TNT für nachgewiesene Verluste oder Beschädigungen oder sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit Dokumentensendungen übersteigt nicht den Wiederherstellungswert der Sendung, mit einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Dokumentensendung, sofern von TNT nicht anders angegeben . Die Erweiterte Haftung ist nicht für alle Dokumentensendungen verfügbar. Weitere Informationen zur Anspruchsberechtigung finden Sie unter xxx.xxx oder wenden Sie sich hierzu an den TNT Kundendienst.
Maximale Haftung. Deklarierter Warenwert der Sendung. FedEx bietet keine Frachthaftpflicht- oder Gesamtversicherung an, aber der Absender kann sich dafür entscheiden, ein zusätzliches Entgelt zu zahlen, um einen deklarierten Warenwert der Sendung auf dem Luftfrachtbrief anzugeben, der über den in den vorhergehenden Abschnitten 20.1 und 20.2 genannten Grenzen liegt. Wenn der Absender eine solche Xxxx trifft, gelten die folgenden Bedingungen: a. Der deklarierte Warenwert der Sendung stellt die maximale Haftung von FedEx in Verbindung mit der Sendung dar und kann nicht höher sein als der auf dem Luftfrachtbrief angegebene deklarierte Zollwert. b. Das Risiko und die Gefahr eines über den deklarierten Warenwert der Sendung hinausgehenden Verlustes trägt der Absender. c. Es wird ein Entgelt für jede 100 US-Dollar (oder einen Bruchteil davon) erhoben, um die der deklarierte Warenwert der Sendung die obigen standardmäßigen Haftungsgrenzen überschreitet, bis zu den unten aufgeführten Höchstbeträgen. Der Absender sollte sich auf die zum Zeitpunkt des Versands geltenden Preislisten berufen oder FedEx für weitere Informationen zu den Zusatzkosten kontaktieren. d. Unabhängig vom deklarierten Warenwert der Sendung übersteigt die Haftung von FedEx für nachweislichen Verlust, Beschädigung, Verzögerung oder andere Ansprüche im Zusammenhang mit der Sendung nicht die Reparaturkosten der Sendung, ihren abgeschriebenen Wert oder ihre Wiederbeschaffungskosten, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. FedEx ist berechtigt, einen unabhängigen Nachweis über den Wert des Inhalts einer reklamierten Sendung zu verlangen. e. Der für den Zoll und die Beförderung maximale deklarierte Warenwert der Sendung ist begrenzt, kann nach Ort variieren und wird nicht in allen Ländern und Gebieten angeboten. Der maximal deklarierte Zollwert für den Inhalt eines FedEx Envelope oder FedEx Pak beträgt unabhängig vom Bestimmungsort 500 US§ pro Sendung. Der maximal deklarierte Warenwert der Sendung für den Inhalt eines FedEx Envelope oder FedEx Pak beträgt unabhängig vom Bestimmungsort 100 US§ pro Sendung. Sendungen, deren tatsächlicher oder deklarierter Warenwert diese genannten Beträge übersteigt, dürfen nicht als „FedEx Envelope“ oder „FedEx Pak“ verschickt werden. f. Soweit nicht anderweitig von FedEx bestimmt, darf der deklarierte Warenwert der Sendung für den Transport 50.000 US-Dollar pro Sendung nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Frachttransportleistungen, bei denen der deklarierte Warenwert der Sendung für d...
Maximale Haftung. In keinem Fall haftet eine der Parteien für Xxxxxxx, die der anderen Partei oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person entstehen, unabhängig von der Art der Handlung, sei es aufgrund des Vertrags, unerlaubter Handlungen, Fahrlässigkeit, strenger Haftung, Produkthaftung oder aus anderen Gründen.
Maximale Haftung. Vorbehaltlich des Absatzes 7.3 ist die Gesamthaftung von Xxxxx für die dem Kunden erbrachten Leistungen auf den Preis beschränkt, den der Kunde Caris für die von Caris an den Kunden erbrachten Leistungen während des Zeitraums von zwölf Monaten unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme bezahlt hat.

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  • Produkthaftung Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  • Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kauf- gegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. 2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

  • Haftung 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend. 8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur a) bei Vorsatz b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns. 8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

  • Mängelhaftung Wird bereits während der Ausführung erkannt, dass sich Leistungen des AN als mangelhaft oder vertragswidrig abzeichnen, so kann der AG den AN auffordern, die betroffenen Leistungen nachzu- bessern oder durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der AN dieser Aufforderung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die mangelhafte oder vertragswidrige Leistung selbst nachzubessern oder anderweitig nachbessern zu lassen und vom AN einen Kostenvorschuss oder den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten zu verlangen. Hat der AN den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Einer Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages bedarf es in diesem Fall nicht, sie ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn es sich nicht um in sich abge- schlossene Teilleistungen handelt. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche für das Bauvorhaben betragen: − für Dichtigkeit von Dach/Fassade, Konstruktion und alle den Erdboden berührende Teile und die Tiefgarage (einschl. Decken über Tiefgarage) 10 Jahre; − für Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, 5 Jahre; − für Leuchtmittel exkl. LEDs 6 Monate; − für vorn Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen und für elektronisch-motorisch betriebene Teile 2 Jahre; − für alle übrigen Leistungen 5 Jahre; jeweils gerechnet ab Schlussabnahme des Bauvorhabens. Für die in Anlagen der technischen Ausrüstung und Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, gelten vorstehende Verjährungsfristen nur, wenn vom AG ein Wartungsvertrag mit dem AN abgeschlossen wird oder in Abweichung dazu im Verhand- lungsprotokoll geregelt wird, dass der AG auch ein vom AN verschiedenes Fachunternehmen seiner Xxxx mit der Wartung beauftragen kann oder gar keine Wartung beauftragen muss. Sollte der AG für eine dieser Anlage keinen Wartungsvertrag abschließen, hierzu aber nach vorstehender Rege- lung verpflichtet sein, beträgt die Verjährungsfrist in vorstehendem Sinne 2 Jahre. Der AN übernimmt für sämtliche Bepflanzungen einschließlich der Bepflanzungen auf der Grünflä- che eine Anwuchsgarantie von 2 Jahren, wenn der AG mit einem von ihm auszuwählenden Fach- unternehmen einen Wartungsvertrag (Unterhaltungspflege) abschließt, und von 1 Jahr, wenn der AG keinen Wartungsvertrag abschließt. Nach der Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnt für diese Leistungen eine Gewähr- leistungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der obigen Fristen. Alle Nacharbeiten zur Mängelbeseitigung nach Inbetriebnahme des Gebäudes dürfen nur in Abstim- mung und mit Zustimmung des AG/Nutzers durchgeführt werden. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AG bzw. der Nutzer – erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeit – auszuführen. Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind, wenn der AN im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten zur Mängelbeseitigung verpflichtet war, auch dann nicht zu vergüten, wenn der AG diese ausdrücklich als Mängelbeseitigungsarbeiten dem AN in Auftrag gegeben hat und hierbei keinen Vorbehalt erklärt hat. Im Hinblick auf die Verpflichtung, Mängel unverzüglich zu beseitigen, kann sich der AN nicht darauf berufen, dass ein Nachunternehmer seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommt. § 13 Abs. 7 VOB/B wird ausgeschlossen, soweit die Geltung der VOB/B vereinbart ist. Fahrzeiten zur Baustelle beeinflussen und bestimmen die Mängelbeseitigungsfristen nicht. Der AN hat für einen insofern reibungslosen Ablauf zu sorgen.