Maßnahmeort Musterklauseln

Maßnahmeort. Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt, die- ser ist zwingend einzuhalten. Im Leistungsverzeichnis/Losblatt ist der Maßnahmeort jeweils beschrieben. • Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maß- nahmeort ist. • Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). • Der vorangestellte Zusatz einer (Beispiel: 23552 Lübeck) oder mehrerer Postleitzahlen (Beispiel: 23552, 23554 Lübeck) grenzt den Maßnahmeort auf dieses Gebiet der Stadt/des Ortes ein. • Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. • Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. • Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort inner- halb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt. • Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. • Sind mehrere Maßnahmeorte angegeben, muss der Auftragnehmer einen oder mehrere als Maß- nahmeort auswählen. • Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „oder“ verbunden, muss der Auftragnehmer einen Maßnah- meort auswählen. • Sind mehrere Maßnahmeorte mit einem „und“ verbunden, muss der Auftragnehmer all diese Maß- nahmeorte vorhalten. Der Auftraggeber stellt den bundeseinheitlichen Flyer (DINlang-Format) zur Verfügung. Ein Anschau- ungsexemplar steht im Internet auf der Homepage der BA unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGB III/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 > Maßnahmen für junge Menschen (ohne § 45 SGB III und ohne Reha) > Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zur Verfügung. Der Bedarfsträger stellt dem Auftragnehmer diesen Flyer nach gemeinsamer Abstimmung des Bedarfs in Printform unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat für den Flyer ein Einlegeblatt mit Informationen zur Weitergabe an potentielle Teilnehmer zu erstellen und dem Bedarfsträger in Print- und elektronischer Form spätestens 3 Wochen nach Zus...
Maßnahmeort. Maßnahmen finden i.d.R. an einem WBS-Standort statt Teilnehmende müssen die am WBS-Standort aushängende Hausordnung beachten. Soweit einzelvertraglich vereinbart, ist eine Teilnahme auch über Fernkommunikationsmittel vom Wohnort des Teilnehmenden aus möglich. Der Teilnehmende versichert in diesem Fall, dass ihm in der häuslichen Umgebung ein abgegrenzter Arbeitsbereich/-raum zur Verfügung steht. Im Falle einer geförderten Maßnahme nach SGB II oder SGB III, insbesondere eines Bewilligungsbescheids, ist die Zustimmung des Kostenträgers erforderlich. Der Teilnehmende wird die Zustimmung des Kostenträgers selbstständig einholen und WBS hierüber vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder per E- Mail oder Fax informieren.
Maßnahmeort. Maßnahmen finden i.d.R. an einem WBS-Standort statt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Teilnahme von zu Hause möglich. Der Teilnehmer versichert in diesem Fall, dass ihm in der häuslichen Umgebung ein abgegrenzter Arbeitsbereich/-raum zur Verfügung steht. Diese Einzelfallentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Kostenträgers. WBS behält sich vor, die Maßnahme bis einen Werktag vor Kursstart räumlich und/oder zeitlich zu verlegen. Ebenfalls behält sich die WBS vor, den Durchführungsort während der Maßnahme innerhalb des zumutbaren Pendelbereiches ohne Zusatzkosten für Teilnehmer zu wechseln.

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  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Maßnahmen Messwert Erhöhen des Drittmittelaufkommens entlang der Forschungs- und Transferstrategie (Im- pact-orientiert) sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch für künstlerische Ent- wicklung Strategien erstellt: 2022 Umsetzung 2025 Indikator: Ausgehend von ca. 7,3 Mio. Euro in 2020 wird mit einer Erhöhung von 20% pro Jahr gerechnet (vorausgesetzt, dass die h_da ähnlich erfolgreich ist wie in den letzten Jahren, streben wir in 2024 das Drittmittel- aufkommen von ca. 15 Mio. Euro an) Umsetzung bzw. Einbindung in Transferpro- jekte Akademisches Controlling aufbauen Konzeption: 2023 Umsetzung: 2024 | 6 Wenn im Folgenden die Begriffe „Forschung“, „Forschungstätigkeit“, „Forschungsstrukturen“, „Forschungs- ergebnisse“, „Forschungsunterstützung“ etc. verwendet werden, ist stets dieser umfassende Bezug von forschender und künstlerisch-gestalterischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gemeint. Wissenschaftlichen Mittelbau aufbauen Maßnahmen Messwert Konzept zur strukturellen Verankerung eines wissenschaftlichen / künstlerisch-gestalteri- schen Mittelbaus als Bestandteil einer h_da- typischen Forschungs- und Entwicklungsinf- rastruktur erarbeiten und umsetzen Konzeption 2022 umgesetzt: 2024 Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern Maßnahmen Messwert Anzahl der Promotionen in den Promotions- zentren und als kooperative Promotionen verstetigen Ausgehend von 80 Promovierenden in 2021 wird mit eingeworbenen Drittmitteln und dem Mittelbau-Programm eine Steigerung von etwa 20% pro Jahr erwartet, d.h. wir erwar- ten eine Anzahl von ca. 140 Promovieren- den in 2024 Transparenz und Sichtbarkeit von Forschung und Entwicklung an der h_da erhöhen Maßnahmen Messwert h_da Austauschformate (interne sowie ex- terne) und Kommunikationsstrukturen opti- mieren, stärken und ausbauen Konzeption: 2022 Umsetzung: 2023

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.