Allgemeine Rahmenbedingungen Musterklauseln

Allgemeine Rahmenbedingungen. Die Zielvereinbarungen sind ein hochschulpolitisches Steuerungselement, um die Chancengleichheit der Geschlechter an den Fakultäten zu realisieren. Sie wurden am 11. Januar 2018 in der Hochschulleitung beschlossen und von den Dekan*innen unterzeichnet. Über die aktuelle Entwicklung der Frauenanteile auf den benannten Ebenen wird der/die Dekan*in im Fakultätsrat in der letzten Sitzung im Wintersemester oder in der ersten Sitzung im Sommersemester Bericht erstatten und diese zur Diskussion stellen. Die Ergebnisse dienen der Fakultät zur Evaluierung der selbst gesetzten Ziele und werden der Hochschulleitung vorgelegt. Die Zielvereinbarungen laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren; von Januar 2018 bis Dezember 2022. Als Anreiz für die Fakultäten ihre Ziele zu erreichen, lobt die Universität jährlich einen „Frauenförderpreis“ in Höhe von insgesamt 70.000 Euro aus. Als Neuerung in der zweiten Runde der internen Zielvereinbarungen stellt die Hochschulleitung im Zielvereinbarungszeitraum (2018-2022) pro Jahr ein zusätzliches Budget von 00.000€ für geplante „Innovative Gleichstellungsmaßnahmen“ zur Verfügung, um das sich die Fakultäten mit entsprechenden Konzepten bewerben können. Der Ausschuss für Frauenförderung schlägt der HSL eine Reihung bewilligungsfähiger Anträge vor. Die Verwendung dieser Gelder ist zweckgebunden. Der Frauenförderpreis wird in den folgenden drei Kategorien vergeben:
Allgemeine Rahmenbedingungen. 1.1. Grundlage ist die nach dem Beschluss der Landesregierung vom 14.12.2004 zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften abgeschlossene Vereinbarung gem. § 81 NPersVG (Nds.MBl. Nr.9/2005). 1.2. Die Teilnahme an alternierender Telearbeit beruht auf freiwilliger Basis und setzt einen Antrag voraus. 1.3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Telearbeit. 1.4. Für Führungskräfte kommt Telearbeit grundsätzlich nicht in Betracht. 1.5. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen verfolgt im LS folgende Ziele: - Bessere Vereinbarkeit von Familie (Definition LS) und Beruf - Steigerung von Motivation und Produktivität - Ergebnisorientierte Führung durch Zielvereinbarungen - Reduzierung der Fahrten zur und von der Arbeit. 1.6. Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen erfolgt für nach Art, Inhalt und Datenschutzgesichtspunkten geeignete Tätigkeiten vorrangig unter Beachtung dienstlicher Interessen. Dabei muss die Funktionsfähigkeit der betroffenen Organisationseinheiten, die dies vorab zu bestätigen haben, ohne wesentliche Einschränkungen gewährleistet bleiben. 1.7. Dienststelle und Personalrat evaluieren den Erfolg der Telearbeit im jährlich geführten Dialog. 1.8. Sofern die Anzahl der Bewerbungen das je Team oder Fachgruppe unter Berück- sichtigung der unter 1.6 benannten Voraussetzungen oder aus finanziellen Rahmenbedingungen ggfs. festzustellende Kontingent an Telearbeitsplätzen überschreitet, sind unbeschadet vorrangiger dienstlicher Interessen zunächst Beschäftigte zu berücksichtigen, bei denen sich eine besondere familiäre Situation (z. B. Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder pflegebedürf- tiger naher Angehöriger) oder eine Schwerbehinderung nachteilig auswirkt. 1.9. In der häuslichen Arbeitsstätte sind im Regelfall nicht mehr als die tägliche Soll- arbeitszeit zu absolvieren und anzurechnen. Soweit sich aus der Struktur des Arbeitsplatzes hiervon Abseichungen ergeben, sind Umfang und Umgang damit in der Kooperationsvereinbarung (Tz 1.16) zu regeln. 1.10. Telearbeiter/innen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen allein zu nutzenden Büroraum.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um Anforderungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen in seiner Angebotskonzeption sind hierzu nicht erforderlich. Die nachfolgend genannten Vordrucke sind vom Auftragnehmer erst nach Zuschlagserteilung abzuge- ben. Sie stehen im Internet auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter < xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGBIII/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 > Maßnahmen für Rehabilitanden (ohne § 45 SGB III) > Ausbildung für behinderte Menschen mit Förderbedarf – kooperatives und integratives Modell > zum Download zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Assistierter Ausbildung flexibel (AsAflex) nach § 74 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 74 SGB III. Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um Anforderungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen in der Angebotskonzeption seitens des Bieters sind hierzu nicht erforder- lich. Die nachfolgend genannten Vordrucke sind vom Auftragnehmer erst nach Zuschlagserteilung abzuge- ben. Sie stehen im Internet auf der Homepage der BA unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx >Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen > Vordrucke für die Vertragsausführung "Standard" Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Hochschulen benötigen für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbil- dung und im Dienstleistungsbereich, insbesondere aber für die Nachwuchsförderung Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter in unterschiedlichen Beschäftigungsformen und Qualifikati- onsstufen. Nach geltendem Recht ist das unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis das Normal- arbeitsverhältnis. Die Spezifik der Hochschulen bedingt davon notwendige Abweichungen, für die der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen gesetzt hat.
Allgemeine Rahmenbedingungen. 1. Die musikalische Jugendausbildung wird vom Musikverein Bubenhausen e.V. organisiert und von privaten Musiklehrern, von der Musikschule Weißenhorn oder vereinseigenen Ausbildern auf privater Basis durchgeführt. Der Unterricht findet in der Regel einmal wöchentlich zu einem zwischen Lehrer und Xxxxxxx vereinbarten Zeitpunkt statt. Als Unterrichtsort ist der Proberaum des Musikvereins Bubenhausen e.V. anzustreben. 2. Die Ausbildung beginnt zum Schuljahresanfang. Während der gesetzlichen Schulferien ruht der Unterricht. Die Gesamtdauer der Ausbildung richtet sich nach den Fähigkeiten des/der Schülers/in, wobei fünf Jahre nicht unterschritten werden sollten.
Allgemeine Rahmenbedingungen e.sens.e steht dafür ein, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Fachkenntnissen ausgeführt werden und die realisierten Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme die schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen, dem aktuellen technischen Stand entsprechen sowie sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignen. Die technische Fortentwicklung der Internetstandards und der benutzerseitig verwendeten Zugriffssoftware (Browser) erfordert eine regelmäßige Anpassung der realisierten Arbeitsergebnisse. E.sens.e kann daher nicht dafür einstehen, dass deren Funktionsfähigkeit bei Änderungen in der Systemumgebung sowie im kombinierten Einsatz mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen gewährleistet bleibt. Jegliche Systemwartung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. E.sens.e bietet diesbezüglich jedoch die Möglichkeit, im Rahmen separat zu erteilender Wartungsaufträge die Funktionsfähigkeit der realisierten Arbeitsergebnisse nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erhalten. Die Kostenerstattung erfolgt hierbei nach Aufwand (siehe § 9). Rügen und Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von zwei Wochen Kenntnis, spätestens nach Lieferung schriftlich bei e.sens.e geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Bei Eintritt eines Mangels innerhalb 6 Monaten nach der Online-Stellung des Internetauftrittes oder der Bereitstellung der Software steht dem Kunden ausschließlich das Recht auf Nachbesserung zu. Ein solcher Nachbesserungsanspruch setzt die schriftliche und nachvollziehbare Mängelrüge des Kunden innerhalb fünf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels voraus. Gelingt es e.sens.e nicht, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben bzw. den Nachweis der Erfüllung der vertraglichen Eigenschaften des realisierten Arbeitsergebnisses zu erbringen, kann der Kunde eine letzte Nachfrist von mindestens dreißig Tagen zur Mängelbeseitigung ansetzen. Kann e.sens.e die eingeschränkte Tauglichkeit des realisierten Arbeitsergebnisses auch innerhalb dieser Nachfrist nicht beheben, steht dem Kunden das Recht zur Geltendmachung einer Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes zu. Nachbesserungsleistungen umfassen aber weder Instandsetzung noch erhöhten Aufwand infolge von Unterlassungen oder Fremdeinflüssen wie etwa Veränderung der Systemumgebung, fehlerhafte Bedienung,...
Allgemeine Rahmenbedingungen. Sie müssen sicherstellen, dass die Rahmenbedingungen in Ihrem Wohnraum so gestaltet sind, dass eine optimale Pflege und Betreuung möglich ist (z.B. hygienische Rahmenbedingungen, Vermeidung von Sturzgefahr …). Sollten Sie in Ihrem Haushalt eine Schusswaffe verwahren, haben Sie sicherzustellen, dass daraus keine Gefahr für unsere MitarbeiterInnen entstehen kann. Im Rahmen der Erhebung des Waffenbesitzes durch die Hilfswerk MitarbeiterInnen sind Sie verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sollten Sie nicht bereit sein, uns entsprechende Auskünfte zu geben bzw. sollten Ihre Angaben sich als unvollständig oder wahrheitswidrig herausstellen, ist das Hilfswerk von seiner Haftung befreit und ist von Ihnen schad- und klaglos zu halten.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Die Digitalisierung der Arbeitswelt ist für die Steiermark mit Chancen und Herausforderungen verbunden, dies gilt in besonderem Maße für die Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungs- politik. Neben den direkten, indirekten und induzierten Effekten auf Beschäftigung verändern sich mit digitalisierungsbedingten Investitionen in den Kapitalstock die Anforderungen an die Beschäftigten. Berufsfelder und Tätigkeitsprofile verändern sich, neue Arbeitsplätze werden geschaffen, andere werden obsolet. Die Digitalisierung soll jedoch nicht nur der Wirtschaft, sondern vor allem auch den Beschäftigten in der Steiermark nützen. Das Hauptanliegen der Digitalisierungsoffensive der Arbeiterkammer Steiermark ist daher diese Veränderungen im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitzugestalten, damit die Beschäftigten durch den Einsatz moderner Technologien profitieren können. Maßnahmen, welche die Qua- lifikation der Beschäftigten erhöhen und insbesondere zur Arbeitsplatzsicherung beitragen, sind in diesem Kontext von zentraler Bedeutung.
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