Allgemeine Rahmenbedingungen. Die Zielvereinbarungen sind ein hochschulpolitisches Steuerungselement, um die Chancengleichheit der Geschlechter an den Fakultäten zu realisieren. Sie wurden am 11. Januar 2018 in der Hochschulleitung beschlossen und von den Dekan*innen unterzeichnet. Über die aktuelle Entwicklung der Frauenanteile auf den benannten Ebenen wird der/die Dekan*in im Fakultätsrat in der letzten Sitzung im Wintersemester oder in der ersten Sitzung im Sommersemester Bericht erstatten und diese zur Diskussion stellen. Die Ergebnisse dienen der Fakultät zur Evaluierung der selbst gesetzten Ziele und werden der Hochschulleitung vorgelegt. Die Zielvereinbarungen laufen über einen Zeitraum von fünf Jahren; von Januar 2018 bis Dezember 2022. Als Anreiz für die Fakultäten ihre Ziele zu erreichen, lobt die Universität jährlich einen „Frauenförderpreis“ in Höhe von insgesamt 70.000 Euro aus. Als Neuerung in der zweiten Runde der internen Zielvereinbarungen stellt die Hochschulleitung im Zielvereinbarungszeitraum (2018-2022) pro Jahr ein zusätzliches Budget von 00.000€ für geplante „Innovative Gleichstellungsmaßnahmen“ zur Verfügung, um das sich die Fakultäten mit entsprechenden Konzepten bewerben können. Der Ausschuss für Frauenförderung schlägt der HSL eine Reihung bewilligungsfähiger Anträge vor. Die Verwendung dieser Gelder ist zweckgebunden. Der Frauenförderpreis wird in den folgenden drei Kategorien vergeben:
Allgemeine Rahmenbedingungen. 1. Ein Bearbeitungszeitraum von 14 Tagen ist einzuplanen. Der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung zur Abtretung erteilt sein soll, ist anzugeben. Beim Antrag auf Zustimmung zur Abtretung ist eine Übersicht über sämtliche weitere Abtretungen von Forderungen gegenüber dem DFL e.V. nebst den korrespondierenden Abtretungsempfängern beizufügen.
2. Dem Antrag sind sämtliche notwendigen Informationen beizufügen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind z. B. Verträge, Sicherungs- freigaben anderer Kreditinstitute, etc.
3. Die Zustimmung zur Abtretung erfolgt durch die DFL GmbH im Namen des DFL e.V. Eine Zustimmung erfolgt ausschließlich für die folgende Saison. Möglichen Abtretungen für spätere Zeitpunkte wird nicht zugestimmt.
4. Die aktuell kommunizierten Zahlungszeitpunkte der DFL GmbH, derzeit 1.8., 1.11., 1.2., 1.5. stellen lediglich eine zeitliche Orientierung dar und keinen vertraglich zugesicherten Zahlungszeitpunkt.
5. Sämtliche im Zusammenhang mit einer Abtretung bei DFL GmbH/ DFL e.V. entstehenden gesonderten Kosten sind vom beantragenden Club zu tra- gen, z. B. Kosten von Auslandsüberweisungen, Übersetzungen, etc. Die DFL GmbH behält sich insbesondere bei umfangreichen Dokumenten vor, diese übersetzen zu lassen. Die Kosten als auch die möglichen Zeitverzöge- rungen gehen in diesem Fall zu Lasten des beantragenden Clubs. Der Club ist jedoch nicht gehindert, übersetzte Dokumente im Vorfeld einzureichen.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um Anforderungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen in der Angebotskonzeption seitens des Bieters sind hierzu nicht erforderlich. Die nachfolgend genannten Vordrucke, sind vom Auftragnehmer erst nach Zuschlagserteilung abzuge- ben. Sie stehen im Internet auf der Homepage der BA unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGB III/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 > Maßnahmen für junge Menschen (ohne § 45 SGB III und ohne Reha) > Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zum Download zur Ver- fügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Die Digitalisierung der Arbeitswelt ist für die Steiermark mit Chancen und Herausforderungen verbunden, dies gilt in besonderem Maße für die Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungs- politik. Neben den direkten, indirekten und induzierten Effekten auf Beschäftigung verändern sich mit digitalisierungsbedingten Investitionen in den Kapitalstock die Anforderungen an die Beschäftigten. Berufsfelder und Tätigkeitsprofile verändern sich, neue Arbeitsplätze werden geschaffen, andere werden obsolet. Die Digitalisierung soll jedoch nicht nur der Wirtschaft, sondern vor allem auch den Beschäftigten in der Steiermark nützen. Das Hauptanliegen der Digitalisierungsoffensive der Arbeiterkammer Steiermark ist daher diese Veränderungen im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitzugestalten, damit die Beschäftigten durch den Einsatz moderner Technologien profitieren können. Maßnahmen, welche die Qua- lifikation der Beschäftigten erhöhen und insbesondere zur Arbeitsplatzsicherung beitragen, sind in diesem Kontext von zentraler Bedeutung.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Hochschulen benötigen für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbil- dung und im Dienstleistungsbereich, insbesondere aber für die Nachwuchsförderung Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter in unterschiedlichen Beschäftigungsformen und Qualifikati- onsstufen. Nach geltendem Recht ist das unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis das Normal- arbeitsverhältnis. Die Spezifik der Hochschulen bedingt davon notwendige Abweichungen, für die der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen gesetzt hat.
Allgemeine Rahmenbedingungen. 1. Die musikalische Jugendausbildung wird vom Musikverein Bubenhausen e.V. organisiert und von privaten Musiklehrern, von der Musikschule Weißenhorn oder vereinseigenen Ausbildern auf privater Basis durchgeführt. Der Unterricht findet in der Regel einmal wöchentlich zu einem zwischen Lehrer und Xxxxxxx vereinbarten Zeitpunkt statt. Als Unterrichtsort ist der Proberaum des Musikvereins Bubenhausen e.V. anzustreben.
2. Die Ausbildung beginnt zum Schuljahresanfang. Während der gesetzlichen Schulferien ruht der Unterricht. Die Gesamtdauer der Ausbildung richtet sich nach den Fähigkeiten des/der Schülers/in, wobei fünf Jahre nicht unterschritten werden sollten.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Leistungsgegenstand ist die Durchführung von Assistierter Ausbildung flexibel (AsAflex) nach § 74 SGB III bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 74 SGB III. Bei den nachfolgend genannten Punkten der Bereiche B.1 bis B.3 handelt es sich um Anforderungen, die vom Bieter zu erfüllen sind. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen in der Angebotskonzeption seitens des Bieters sind hierzu nicht erforder- lich. Die nachfolgend genannten Vordrucke sind vom Auftragnehmer erst nach Zuschlagserteilung abzuge- ben. Sie stehen im Internet auf der Homepage der BA unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx >Institutionen > Ausschreibungen für Arbeitsmarktdienstleistungen > Vordrucke für die Vertragsausführung "Standard" Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Austausch/Kontakt mit dem Bedarfsträger ab Vertragsbeginn. Art und Umfang sind zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festzulegen.
Allgemeine Rahmenbedingungen. Sie müssen sicherstellen, dass die Rahmenbedingungen in Ihrem Wohnraum so gestaltet sind, dass eine optimale Pflege und Betreuung möglich ist (z.B. hygienische Rahmenbedingungen, Vermeidung von Sturzgefahr …). Sollten Sie in Ihrem Haushalt eine Schusswaffe verwahren, haben Sie sicherzustellen, dass daraus keine Gefahr für unsere MitarbeiterInnen entstehen kann. Im Rahmen der Erhebung des Waffenbesitzes durch die Hilfswerk MitarbeiterInnen sind Sie verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sollten Sie nicht bereit sein, uns entsprechende Auskünfte zu geben bzw. sollten Ihre Angaben sich als unvollständig oder wahrheitswidrig herausstellen, ist das Hilfswerk von seiner Haftung befreit und ist von Ihnen schad- und klaglos zu halten.
Allgemeine Rahmenbedingungen e.sens.e steht dafür ein, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung übertragenen Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt und den erforderlichen Fachkenntnissen ausgeführt werden und die realisierten Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme die schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen, dem aktuellen technischen Stand entsprechen sowie sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignen. Die technische Fortentwicklung der Internetstandards und der benutzerseitig verwendeten Zugriffssoftware (Browser) erfordert eine regelmäßige Anpassung der realisierten Arbeitsergebnisse. E.sens.e kann daher nicht dafür einstehen, dass deren Funktionsfähigkeit bei Änderungen in der Systemumgebung sowie im kombinierten Einsatz mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen gewährleistet bleibt. Jegliche Systemwartung ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. E.sens.e bietet diesbezüglich jedoch die Möglichkeit, im Rahmen separat zu erteilender Wartungsaufträge die Funktionsfähigkeit der realisierten Arbeitsergebnisse nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erhalten. Die Kostenerstattung erfolgt hierbei nach Aufwand (siehe § 9). Rügen und Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von zwei Wochen Kenntnis, spätestens nach Lieferung schriftlich bei e.sens.e geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Bei Eintritt eines Mangels innerhalb 6 Monaten nach der Online-Stellung des Internetauftrittes oder der Bereitstellung der Software steht dem Kunden ausschließlich das Recht auf Nachbesserung zu. Ein solcher Nachbesserungsanspruch setzt die schriftliche und nachvollziehbare Mängelrüge des Kunden innerhalb fünf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels voraus. Gelingt es e.sens.e nicht, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Mängelrüge die Mängel zu beheben bzw. den Nachweis der Erfüllung der vertraglichen Eigenschaften des realisierten Arbeitsergebnisses zu erbringen, kann der Kunde eine letzte Nachfrist von mindestens dreißig Tagen zur Mängelbeseitigung ansetzen. Kann e.sens.e die eingeschränkte Tauglichkeit des realisierten Arbeitsergebnisses auch innerhalb dieser Nachfrist nicht beheben, steht dem Kunden das Recht zur Geltendmachung einer Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes zu. Nachbesserungsleistungen umfassen aber weder Instandsetzung noch erhöhten Aufwand infolge von Unterlassungen oder Fremdeinflüssen wie etwa Veränderung der Systemumgebung, fehlerhafte Bedienung,...
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