MEHRERE GEWERKE UND BAUTÄTIGKEITEN Musterklauseln

MEHRERE GEWERKE UND BAUTÄTIGKEITEN. Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmen in einem Arbeitsbereich tätig, sind die Unterneh- men entsprechend den Bestimmungen des §8 ArbSchG und §6 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, hin- sichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ihrer Beschäftigten zusammenzuarbeiten. Es müssen alle zeitgleichen Arbeiten auf dem WCF Dokument aufgelistet und eine gegenseitige Gefährdung beurteilt und ausgeschlossen werden.

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