Vorwort Musterklauseln

Vorwort. Die Vorschrift des § 24c SGB V, welcher den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversiche- rung bei Schwangerschaft und Mutterschaft aufzählt, entspricht weitgehend dem bisherigen § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversi- cherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I Nr. 54, S. 2246 ff.) wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren Vorschriften, die die Leistungen bei Schwanger- schaft und Mutterschaft regeln (§§ 24d - 24i SGB V), mit Wirkung zum 30.10.2012 aus der RVO mit einigen Änderungen in das SGB V überführt. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I Nr. 30, S. 1228 ff.) erfolgten grundsätzlich zum 01.01.2018 grundlegende Anpassungen des Mutterschutz- rechts an veränderte gesellschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die gesetzli- chen Änderungen wurde die Fortführung der Erwerbstätigkeit von Frauen während der Schwan- gerschaft und Stillzeit - unter Berücksichtigung von mutterschutzrechtlichen Anforderungen - er- leichtert. Zudem wird seither berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Gesund- heitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sicher- gestellt. Darüber hinaus wurden die in Teilen bisher unterschiedlichen Berechnungsweisen für den Mutterschutzlohn, das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verein- heitlicht. Bereits zum 30.05.2017 wurden die Regelungen einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und eines Kündi- gungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche neu eingeführt, wozu im gemeinsamen Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der Fassung vom 19./20.06.2017 bereits entsprechende Erläuterungen aufgenommen wurden. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234 ff.) eine Anpassung der Verweise auf die Normen des SGB IX ab dem 01.01.2018 notwendig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind, war eine Ak- tualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich geworden. Das gemeinsame Rund- schreiben vom 06./07.12.2017 zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft löste das bisherige gemeinsame Rundschreiben vom 19./20.06.2017 m...
Vorwort. Diese Rahmenvereinbarung für ökumenische Partnerschaften versteht sich als gemeinsame Verpflichtung zur Zusammenarbeit aufgrund der „Charta Oecumenica - Leitlinien für die Zu- sammenarbeit der christlichen Kirchen in Europa“. Sie will die ökumenische Zusammenarbeit zwischen Pfarrgemeinden und Pfarreien fördern und stärken und einen dafür verbindlichen Maßstab setzen. Diese Vereinbarung hat keinen kirchenrechtlich gesetzlichen Charakter. Ihre Verbindlichkeit besteht in der Selbstverpflichtung der beteiligten Pfarrgemeinden und Pfarreien, diese Vereinbarung mit Leben zu füllen. Für die Erzdiözese Freiburg Für die Evangelische Landeskirche in Baden Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxx Erzbischof Landesbischof Freiburg im Breisgau/ Karlsruhe
Vorwort. A1 Telekom Austria AG (Xxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx; im folgenden kurz „KURIER mobil“ genannt), erbringt Ihre Leistungen im Bereich der KURIER mobil Mobiltelefonie gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß den auf den Kunden anwendbaren Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen. Der Kauf von Mobiltelefonen, Zubehör oder anderen Gütern fällt nicht unter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. DIE INHALTE AUF EINEN BLICK ABSCHNITT I 5 UNSERE KLARE BASIS: RECHTSGRUNDLAGEN & VERTRAGSABSCHLUSS 5 1. Vertragsgegenstand & Rechtsgrundlagen 5 Was ist die rechtliche Grundlage unserer Verbindung? 5 2. Vertragsabschluss 6 3. Vertragsdauer 8
Vorwort. Liebe Xxxxxxxxxxx und Kollegen, die Belegschaften verändern sich, haben ganz unterschiedliche Lebens- und Berufsziele, entwickeln unterschiedliche Interessen und Bedürfnisse. Die Arbeitsbedingungen verändern sich und stellen die Beschäftigten vor neue Herausforderungen. Die Arbeitszeiten werden flexibler, was für die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie sowohl eine Chance als auch ein Risiko bedeutet. Diese Trends zeigen: Der Wandel der Arbeitswelt ist in vollem Gange – und diesen Wandel begleiten wir in unserer betrieblichen Arbeit. Wir stehen vor neuen Herausforde- rungen, die wir nur gemeinsam mit der Beteiligung aller meistern können. In einer beteiligungsorientierten Betriebspolitik kommt deshalb den Vertrauensleuten eine Schlüsselposition zu. Sie sind die zentrale Schnittstelle in der Kommunikation zwischen Betriebsrat, Beschäf- tigten, Mitgliedern und der IG Metall. Sie können sich und andere be- teiligen – Integrationsfiguren sein, die Vertrauen leben und mit ihrer Persönlichkeit für Vertrauen stehen. Gerade in Großbetrieben müssen Vertrauensleute aktiv an der Entwicklung von Themen und Lösungen beteiligt werden. Ohne die Vertrauensleute als Bindeglied zur Beleg- schaft können Betriebsräte die hohen Anforderungen an ihre Arbeit gar nicht mehr erfüllen. Nur mit Vertrauensleuten entsteht eine soli- darische und organisierte Belegschaft. Nur mit einer organisierten Belegschaft lassen sich Bedingungen wirkmächtig verändern. Nur mit einer organisierten Zusammenarbeit zwischen Vertrauensleuten, Betriebsräten, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Aus- 3 Foto: Xxxxx Xxxxxxxxxxx zubildendenvertretung – gemeinsam mit der gesamten Belegschaft – ist eine professionelle Betriebspolitik möglich. Mit diesem Handbuch soll Anregung, Unterstützung und Motivation für die erfolgreiche gewerkschaftliche Arbeit im Betrieb gegeben wer- den. Es kann als Nachschlagewerk zu den vielfältigen Themen und Aufgaben der Vertrauensleutearbeit genutzt werden. Es bietet im ersten Teil „Basis Wissen“ umfangreiche Grundlagen und Informationen zur Organisation der Vertrauensleutearbeit im Be- trieb, den Aufgaben von Vertrauensleuten, ihren rechtlichen Mög- lichkeiten und ihren Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten in der IG Metall selbst. Im zweiten Teil „Basis Aktion“ wird beschrieben, wie Vertrauensleute in der Tarif- und Betriebspolitik mitgestalten können, von den Tarifpoli- tischen Grundlagen bis zu den rechtlichen Möglichkeiten. Es werden Instrumente und Handlungsmöglich...
Vorwort. Die Schule ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft gemäß can. 803 des Codex Iuris Canonici und Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie Art. 134 der Verfassung des Frei- staates Bayern. Als Schule in freier Trägerschaft ist sie im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Als Schule in freier Trägerschaft dient sie der Auf- gabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie ist als staatlich anerkannte Er- satzschule verpflichtet, bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel und bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Als staatlich anerkannte Ersatz- schule hat sie das Recht, Zeugnisse zu verleihen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentli- chen Schulen.
Vorwort. Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) wurden von dem berufenen Arbeitsausschuss im ständigen Konsens mit der Klubbasis neu überarbeitet und in der vorliegenden Fassung am 15. Mai 1999 in Hamm von der Delegierten- versammlung beschlossen, und ergänzt auf den Delegiertenversammlungen am 28. Mai 2000 in Xxxxxxxx, 00. Mai 2001, 15. Mai 2003, 28. Mai 2005, 19. Mai 2007 und am 24. Mai 2009 in Alsfeld. Sie regeln das Zuchtgeschehen im DTK und bilden damit die Grundlage, auf der eine erfolgreiche Zuchtarbeit im Sinne unserer Satzung ermöglicht wird. Mit der Zusammenfassung von Zuchtbuchordnung, Zuchtordnung, Zuchtwarteordnung und Hundehaltungsordnung sind die ZEB als Regelwerk zum Nachschlagen gestaltet und gehören deshalb in die Hände aller Züchter und Zucht- warte. Die bisherige Ausgabe der Zucht- und Eintragungsbestimmungen verliert hiermit ihre Gültigkeit. Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxx Bundeszuchtwart Duisburg, im September 2009
Vorwort. Auf der Grundlage dieses Vertrages erfolgt die Bestellung der ER Secure GmbH als Beauftrag- ter für den Datenschutz gemäß Artikel 38 DSGVO, sowie § 38 BDSG-Neu. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Benennung zum externen Daten- schutzbeauftragten des Auftraggebers für den Auftraggeber die Erbringung von Leistungen ei- nes Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe dieses Dienstleistungsvertrages. Schwerpunkt der übernommenen Tätigkeit durch den Auftragnehmer ist die Beratung des Auf- traggebers im Datenschutz (DSGVO / BDSG-Neu). Anfragen von Dritten, insbesondere von Xxxxxx des Auftraggebers, werden nur in dem Umfang beantwortet, der für den Auftragneh- mer gesetzlich verpflichtend ist. Bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers beachten. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass Drittanfragen in erster Linie von dem Datenschutzko- ordinator des Auftraggebers zu beantworten sind. Der Auftragnehmer steht hier lediglich in seiner beratenden Funktion zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Beantwortung von Anfragen Dritter übernimmt, die nicht seinem Einflussbereich unterlie- gen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftragnehmer keinen Zugriff auf die nöti- gen Informationen hat. Eine weitergehende Leistung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Umfang der Bera- tung ergibt sich aus den Regelungen in diesem Vertrag.
Vorwort. Die Vergütungspolitik (im Folgenden „Vergütungspolitik 2020/2021“) für den Vorstand der Zumtobel Group AG (in Folgenden auch „Zumtobel Group“ oder die „Gesellschaft“) wurde auf der 44. ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juli 2020 mit einer Zustimmungsquote von 86,08 % gebilligt und ist seither für alle Vorstandsmitglieder in Kraft. Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten (im Folgenden „Vergütungsausschuss“) des Aufsichtsrats die Vergütungspolitik 2020/2021 mit Unterstützung eines unabhängigen Vergütungsberaters überprüft. Dabei wurden insbesondere Verbesserungspotenziale bei der Anreizwirkung mit Blick auf die Umsetzung der strategischen Ziele der Gesellschaft und die Förderung der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Zumtobel Group evaluiert. Daneben standen auch die Erwartungen des Kapitalmarkts sowie das Feedback der Aktionäre der Zumtobel Group AG zur Vergütungspolitik 2020/2021 im Fokus. Auf Basis der Ergebnisse dieser Überprüfung hat der Vergütungsausschuss wesentliche Anpassungsvorschläge zur Vergütungspolitik 2020/2021 erarbeitet. Die überarbeitete Vergütungspolitik (im Folgenden auch die „Vergütungspolitik“) wurde auf Vorschlag des Vergütungsausschusses gemäß C-Regel 43 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) vom Gesamtaufsichtsrat am 29. Juni 2022 beschlossen. Die überarbeitete Vergütungspolitik für den Vorstand der Zumtobel Group wird im Folgenden beschrieben und der 46. ordentlichen Hauptversammlung der Zumtobel Group AG am 29. Juli 2022 im Einklang mit § 78b Abs. 1. AktG zur Abstimmung vorgelegt. Die nachstehend im Detail dargelegte Vergütungspolitik tritt – unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung der vorgelegten Vergütungspolitik durch die 46. ordentliche Hauptversammlung der Zumtobel Group AG – rückwirkend zum 1. Mai 2022 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder und zukünftige Vorstandsmitglieder in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Vergütungspolitik 2020/2021 sowie der Hintergrund dieser Änderungen werden im Abschnitt „Die Vergütungspolitik im Überblick“ erläutert.
Vorwort. Mit diesem Tarif stellen die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher, dass im Geltungsbereich dieses Tarifes nach Abschluss von grenzüberschreitenden Beförderungs- verträgen die Sendungen durch aufeinander folgende Beförderer übernommen und aufgrund des Frachtbriefes nach den Bedingungen dieses Tarifes weiterbefördert werden.
Vorwort. Die Schule ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft gemäß can. 803 des Codex Iuris Canonici und Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie Art. 134 der Verfassung des Frei- staates Bayern. Als Schule in freier Trägerschaft ist sie im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsme- thoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Die Schule verwendet dazu den Marchtaler Plan als Erziehungs- und Bildungskonzept. Die Schule hat derzeit den Status der staatlich genehmigten Ersatzschule.