Vorwort Musterklauseln

Vorwort. Die vorliegenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH (nachfolgend kurz „TAB Mittelspannung“ genannt) gelten für den Anschluss von Be- zugs- und Erzeugungsanlagen (darunter auch Mischanlagen, Speicher und Ladeeinrichtun- gen für Elektrofahrzeuge) an das Mittelspannungsnetz der ELE Verteilnetz GmbH sowie bei einer Erweiterung oder Änderung bestehender Kundenanlagen. Es gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE- Anwendungsregel „Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mit- telspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)“ (nachfolgend kurz „VDE-AR-N 4110“ genannt). Die vorliegenden TAB Mittelspannung konkretisieren die VDE-AR-N 4110. Die Gliederung lehnt sich an die Struktur der VDE-AR-N 4110 an und formuliert die Spezifikationen zu den einzelnen Kapiteln dieser VDE-Anwendungsregel. Falls in dieser TAB Mittelspannung keine weitere Spezifikation zu einzelnen Kapiteln der VDE-AR-N 4110 erfolgt, wird darauf mit dem Hinweis „keine Ergänzung“ hingewiesen. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Technischen Anschlussbedingungen Mittelspannung treten am gleichen Tage außer Kraft. Inbetriebsetzungen von Kundenanlagen oder wesentliche Änderungen bestehender Kun- denanlagen vor dem 27.04.2019 dürfen noch nach der bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfolgen. Bezugsanlagen, für die der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegehren gestellt hat und die bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wur- den, gelten als Bestandsanlagen. Weitere Übergangsregelungen für Erzeugungsanlagen: - Wenn der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 eine Bauge- nehmigung oder eine Genehmigung nach BImSchG erhalten hat und die Erzeugungsan- lage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Be- standsanlage, - Wenn keine Baugenehmigung oder Genehmigung nach BImSchG erforderlich ist und der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer vor dem 27. April 2019 ein Netzanschlussbegeh- ren gestellt hat und die Erzeugungsanlage bis zum 30.06.2020 in Betrieb gesetzt wurde, gilt die Erzeugungsanlage als Bestandsanlage, und muss jeweils (nur) die bisher geltenden TAB Mittelspannung der ELE Verteilnetz GmbH vom 01.10.2014 erfüllen. Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der ELE Verteilnetz GmbH zu e...
Vorwort. Das vorliegende SOL-Arrangement „Massivdecken“ wurde für die Berufsfachschule Bauzeichner am OSZ Bautechnik II konzipiert. Die Ausbildung zum Bauzeichner erfolgt in Vollzeitform über drei Jahre und endet nach bestandener IHK-Prüfung mit dem Facharbeiterbrief des Bauzeichners. Vorab werden kurz die Rahmenbedingungen skizziert, die in der Berufsfachschule Bauzeichner im Allgemeinen anzutreffen sind. Die Schülerschaft hat zum Großteil einen mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss). Eingangsvoraussetzung für diesen Ausbildungsgang ist ein erweiterter Hauptschulabschluss. Viele Xxxxxxx haben sich für diese Ausbildung entschlossen, weil sie sich von der angestrebten Berufs- ausbildung eine bessere Ausgangssituation für ihre weitere berufliche Entwicklung erhoffen. Hinsichtlich der Methodenkompetenz ist ein sehr heterogenes Kompetenzprofil in der Schülerschaft auszumachen. Verallgemeinernd kann festgehalten werden, dass im hohen Maße grundlegende Fähigkeiten im Bereich der Lese- und „Rechenkom- petenz“ der Förderung bedürfen. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem die Ausbildungsinhalte fachübergreifend und praxisorientiert in Lernfelder von den Schülern erarbeitet werden. Die Xxxxxxx sind im Unterrichtsgeschehen mit Aufgaben und Problemen konfrontiert, die von ihnen eine Auseinandersetzung mit Informa- tionsmaterialen erfordert, das vom einfachen Schulbuch (z.B Grundwissenbau) bis hin zu ingenieurmäßigen Berechnungen (z.B. Wärmeschutzberechnungen) reicht. Das Sozial- und Gruppenverhalten innerhalb der Lerngruppen an unserer Schule wird von den Kollegen meist als gut beschrieben. Zu beobachten ist, dass in eini- gen Klassen das gruppendynamische Verhalten nicht immer für den Lernerfolg för- derlich ist. Hinsichtlich der Fachkompetenz bestehen bei der ausgesprochenen Mehrheit der Auszubildenden keine Erfahrungen oder Vorwissen hinsichtlich der Bautechnik. Die Bandbreite der fachlichen Themen aus dem Bereich der Bautechnik, die Inhalt der Bauzeichnerausbildung sind, reicht vom Baurecht über Grundlagen der Beton- technologie bis hin zu Ausführungsdetails. Im Verlauf des zweiten Ausbildungsjah- res zum Bauzeichner ist laut schulischem Rahmenplan das Lernfeld 8 „Planen einer Geschossdecke“ vorgesehen. Diesem Lernfeld ist das vorliegende SOL-Arrangement „Massivdecken“ zuzuordnen.
Vorwort. Diese Rahmenvereinbarung für ökumenische Partnerschaften versteht sich als gemeinsame Verpflichtung zur Zusammenarbeit aufgrund der „Charta Oecumenica - Leitlinien für die Zu- sammenarbeit der christlichen Kirchen in Europa“. Sie will die ökumenische Zusammenarbeit zwischen Pfarrgemeinden und Pfarreien fördern und stärken und einen dafür verbindlichen Maßstab setzen. Diese Vereinbarung hat keinen kirchenrechtlich gesetzlichen Charakter. Ihre Verbindlichkeit besteht in der Selbstverpflichtung der beteiligten Pfarrgemeinden und Pfarreien, diese Vereinbarung mit Leben zu füllen. Für die Erzdiözese Freiburg Für die Evangelische Landeskirche in Baden Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxxx Erzbischof Landesbischof Freiburg im Breisgau/ Karlsruhe
Vorwort. Die Schule ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft gemäß can. 803 des Codex Iuris Canonici und Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie Art. 134 der Verfassung des Frei- staates Bayern. Als Schule in freier Trägerschaft ist sie im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Als Schule in freier Trägerschaft dient sie der Auf- gabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. Sie ist als staatlich anerkannte Er- satzschule verpflichtet, bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel und bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Als staatlich anerkannte Ersatz- schule hat sie das Recht, Zeugnisse zu verleihen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentli- chen Schulen.
Vorwort. A1 Telekom Austria AG (Xxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxx; im folgenden kurz „KURIER mobil“ genannt), erbringt Ihre Leistungen im Bereich der KURIER mobil Mobiltelefonie gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gemäß den auf den Kunden anwendbaren Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen. Der Kauf von Mobiltelefonen, Zubehör oder anderen Gütern fällt nicht unter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. DIE INHALTE AUF EINEN BLICK ABSCHNITT I 5 UNSERE KLARE BASIS: RECHTSGRUNDLAGEN & VERTRAGSABSCHLUSS 5 1. Vertragsgegenstand & Rechtsgrundlagen 5 Was ist die rechtliche Grundlage unserer Verbindung? 5 2. Vertragsabschluss 6 3. Vertragsdauer 8
Vorwort. Die Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB) wurden von dem berufenen Arbeitsausschuss im ständigen Konsens mit der Klubbasis neu überarbeitet und in der vorliegenden Fassung am 15. Mai 1999 in Hamm von der Delegiertenver- sammlung beschlossen, und ergänzt auf den Delegiertenversammlungen am 28. Mai 2000 in Xxxxxxxx, 00. Mai 2001, 15. Mai 2003, 28. Mai 2005, 19. Mai 2007, 24. Mai 2009 und am 5. Juni 2011 in Alsfeld. Sie regeln das Zuchtgeschehen im DTK und bilden damit die Grundlage, auf der eine erfolgreiche Zuchtarbeit im Sinne unserer Satzung ermöglicht wird. Mit der Zusammenfassung von Zuchtbuchordnung, Zuchtordnung, Zuchtwarteordnung und Hundehaltungsordnung sind die ZEB als Regelwerk zum Nachschlagen gestaltet und gehören deshalb in die Hände aller Züchter und Zuchtwarte. Die bisherige Ausgabe der Zucht- und Eintragungsbestimmungen verliert hiermit ihre Gültigkeit. Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxx Bundeszuchtwart Duisburg, im September 2011
Vorwort. Die Vergütungspolitik (im Folgenden „Vergütungspolitik 2020/2021“) für den Vorstand der Zumtobel Group AG (in Folgenden auch „Zumtobel Group“ oder die „Gesellschaft“) wurde auf der 44. ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juli 2020 mit einer Zustimmungsquote von 86,08 % gebilligt und ist seither für alle Vorstandsmitglieder in Kraft. Im Geschäftsjahr 2021/2022 hat der Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten (im Folgenden „Vergütungsausschuss“) des Aufsichtsrats die Vergütungspolitik 2020/2021 mit Unterstützung eines unabhängigen Vergütungsberaters überprüft. Dabei wurden insbesondere Verbesserungspotenziale bei der Anreizwirkung mit Blick auf die Umsetzung der strategischen Ziele der Gesellschaft und die Förderung der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Zumtobel Group evaluiert. Daneben standen auch die Erwartungen des Kapitalmarkts sowie das Feedback der Aktionäre der Zumtobel Group AG zur Vergütungspolitik 2020/2021 im Fokus. Auf Basis der Ergebnisse dieser Überprüfung hat der Vergütungsausschuss wesentliche Anpassungsvorschläge zur Vergütungspolitik 2020/2021 erarbeitet. Die überarbeitete Vergütungspolitik (im Folgenden auch die „Vergütungspolitik“) wurde auf Vorschlag des Vergütungsausschusses gemäß C-Regel 43 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) vom Gesamtaufsichtsrat am 29. Juni 2022 beschlossen. Die überarbeitete Vergütungspolitik für den Vorstand der Zumtobel Group wird im Folgenden beschrieben und der 46. ordentlichen Hauptversammlung der Zumtobel Group AG am 29. Juli 2022 im Einklang mit § 78b Abs. 1. AktG zur Abstimmung vorgelegt. Die nachstehend im Detail dargelegte Vergütungspolitik tritt – unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung der vorgelegten Vergütungspolitik durch die 46. ordentliche Hauptversammlung der Zumtobel Group AG – rückwirkend zum 1. Mai 2022 für alle amtierenden Vorstandsmitglieder und zukünftige Vorstandsmitglieder in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Vergütungspolitik 2020/2021 sowie der Hintergrund dieser Änderungen werden im Abschnitt „Die Vergütungspolitik im Überblick“ erläutert.
Vorwort. Auf der Grundlage dieses Vertrages erfolgt die Bestellung der ER Secure GmbH als Beauftrag- ter für den Datenschutz gemäß Artikel 38 DSGVO, sowie § 38 BDSG-Neu. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Benennung zum externen Daten- schutzbeauftragten des Auftraggebers für den Auftraggeber die Erbringung von Leistungen ei- nes Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe dieses Dienstleistungsvertrages. Schwerpunkt der übernommenen Tätigkeit durch den Auftragnehmer ist die Beratung des Auf- traggebers im Datenschutz (DSGVO / BDSG-Neu). Anfragen von Dritten, insbesondere von Xxxxxx des Auftraggebers, werden nur in dem Umfang beantwortet, der für den Auftragneh- mer gesetzlich verpflichtend ist. Bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen wird der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers beachten. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass Drittanfragen in erster Linie von dem Datenschutzko- ordinator des Auftraggebers zu beantworten sind. Der Auftragnehmer steht hier lediglich in seiner beratenden Funktion zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Beantwortung von Anfragen Dritter übernimmt, die nicht seinem Einflussbereich unterlie- gen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftragnehmer keinen Zugriff auf die nöti- gen Informationen hat. Eine weitergehende Leistung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Umfang der Bera- tung ergibt sich aus den Regelungen in diesem Vertrag.
Vorwort. Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und de- ren Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible Arbeitszeitmodelle. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument für die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert. Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand- lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner. SOS-Kinderdorf Österreich Mag. Xxxxx Xxxxxx Mag. Xxxxxxxxx Xxxxx Mag. Xxxxxxx Xxxxxxx Vorsitzende des Aufsichtsrats Geschäftsführer Vorsitzender AG-Verband Gewerkschaft GPA Xxxxxxx Xxxxxx, MA Vorsitzende Xxxx Xxxxxxxxx Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft xxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx Vorsitzender Mag.ª Xxxx Xxxxxxx, BA Generalsekretärin Ab 1. Februar 2020: • + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen • + 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. Xxxx bis 30. Juni in unmittelbaren Kun- denkontakt gestanden sind. Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei! • Elternkarenzen werden in Zukunft auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll angerechnet. • Ab jetzt sind Ärzte/ÄrztInnen im Verwendungsgruppenschema. Ab 1. Jänner 2021: • Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen um die durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 %. Das sind + 2,08 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen. Ab 1. Jänner 2022: • Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 40 auf 39 Wochenstunden für VollzeitmitarbeiterInnen, + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen und SOS-Kinderdorf-Mütter/ ‑Väter, + 2,7 % auf Zulagen. • Besserer Überstunden- und Mehrstundenteiler • Feiertagszulage für SOS-Familienpädagoginnen in KDF 2020. • NEU: §20d SOS-Familienpädagoginnen (FW) in familienähnlichen Wohnformen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, xxxxxxx@xxx.xx, ...
Vorwort. Damit Sie nun nicht dauernd nachschlagen müssen, haben wir die wichtigsten und am häufigsten vorkom- menden Punkte in diesem Leitfaden für Sie zusammen- gestellt. Er gliedert sich in 3 Teile, die zum schnelleren Auffinden mit Kenn- buchstaben und Farbleisten gekenn- zeichnet sind: mit wichtigen Technischen Regelwerken und Hinweisen zur Asphaltbauweise Hinweise zum Abfassen von Leistungsbeschreibungen, Musterbaubeschreibung, Übersicht von Verkehrs- flächenbefestigungen und Textbausteine und -beispiele, auch für weitere Bauweisen und Sonderfälle Vertragsrechtliche und bautechnische Aspekte hängen natürlich eng zusammen. So werden z. B. technische Regelungen als sog. ZTV (Zusätzliche Technische Ver- tragsbedingungen) zum Vertragsbestandteil erhoben. In Zweifelsfällen finden Sie im Teil RG des Leit- fadens die vertragliche Regelung eines technischen Sachverhalts namentlich erwähnt und im Teil BT ihren bautechnischen Inhalt. Übrigens, spezielle Leistungsbeschreibungen für As- phaltarbeiten im Hochbau (Abdichtungen, Estriche usw.) erhalten Sie bei der bga Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e.V. Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxx Tel. 02 28 -23 98 99 Fax 02 28 -23 93 99 xxx.xxxxxxxxxxx.xx xxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx Technische und inhaltliche Fragen zur Gestaltung, Asphalttechnik und Ausschreibung beantworten Ihnen auch gerne die vier Fachberater Asphalt der Asphalt + Bitumen Beratung Xxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx xx xxx Xxxx Tel. 00 00-00 00-0 Fax 02 08 -46 96-236 xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxxxxxxxx.xx Alle in den folgenden Teilen genannten Technischen Regelwerke erhalten Sie beim FGSV Verlag GmbH Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxx Tel. 0 00 00-00 46 30 Fax 0 00 00-00 46 40 xxx.xxxx-xxxxxx.xx xxxx@xxxx-xxxxxx.xx Rechtsgrundlagen‌‌ Rechtlich ist der Bauvertrag ein sogenannter Werkver- trag nach § 631 BGB. Danach ist „der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet”. Diese allgemeine Regelung lässt nun für den Fall der Bauleistung zu viel offen. Deswegen hat man schon vor über 75 Jahren in Deutschland die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geschaffen mit dem Ziel, vor allem den öffentlichen Auftraggebern für Vergabe und Durchführung von Bauleistungen klare und einheitliche Regeln an die Hand zu geben. „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen” (= DIN 1960) „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen” (= DIN 1961) „Allgemeine Techn...