Mehrkosten für die Weiter­ und Heimreise Musterklauseln

Mehrkosten für die Weiter­ und Heimreise. Kann der Begünstigte die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nicht abwar- ten, werden die Mehrkosten für die Weiter- oder Heimreise an den Wohnsitz des Begünstigten bis zur Höhe von CHF 3’000 pro Ereignis über- nommen (Übernachtung Mittelklassehotel mit Frühstück, Zugbillet 1. Klasse, Flugticket Economy Class, Mietfahrzeug). Im Rahmen der Familiendeckung werden die Leis- tungen auch unentgeltlich transportierten Insas- sen des Fahrzeug gewährt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Leistung wird bei Schlüsselpannen nicht gewährt. Das Mietfahrzeug muss spätestens am Tag nach der Rückkehr an den Wohnsitz zurückgegeben werden. Übernommen werden nur die Prämien der obli- gatorischen Kasko- bzw. Diebstahlsversicherung und Kosten für Kindersitze. Die Kosten der Reparatur und von Ersatzteilen werden nicht übernommen. Die Reparatur ist durch eine Rechnung, erstellt durch eine offizielle Werkstatt, nachzuweisen. Anderenfalls behält sich der TCS das Recht vor, die Leistung zu verweigern und dem Begünstig- ten bereits erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen.
Mehrkosten für die Weiter­ und Heimreise. Im Falle von dauerhafter Fahruntüchtigkeit, Diebstahls oder Verschrottung des Fahrzeuges vor Ort werden übernommen: ∞ entweder die Mehrkosten für die Weiter- und Heimreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zugbillet, Flugticket Economy Class) bis zu einem Betrag von CHF 1’.000.- pro Begünstigten, jedoch maximal CHF 4’000.- pro Ereignis. Im Rahmen des ETI Schutzbriefes Familie werden diese Leistungen auch unentgeltlich transportierten, in der Schweiz wohnhaften Fahrzeuginsassen (gemäss Art. 1.3.1) gewährt; Der TCS haftet nicht für die von den Autovermietungsunternehmen auferlegten Bedingungen wie insbesondere Zahlung per international anerkannter Kreditkarte oder Voraussetzung eines Mindestalters. Der TCS übernimmt keine Haftung im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges. ∞ oder die Kosten für ein Mietfahrzeug bis zu einem Betrag von CHF 2’000.- pro Ereignis. In jedem Fall muss im Vorfeld das Einverständnis vom TCS eingeholt werden. Diese Leistungen sind nicht mit den in Art. 3.8, 3.9, 3.11 und 4.4.1 aufgeführten Leistungen kumulierbar.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.