Common use of Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren Clause in Contracts

Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nach- genannten Konfliktregelungsprozederes. 9.2 Treten zwischen den Vertragsparteien dieses GAV Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auf, so sind diese zuerst in der Paritätischen Landeskommission zu behandeln. Misslingt eine Einigung in der Paritätischen Landeskommission, so kann in die- ser Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung, das vertragliche Schiedsgericht (Art. 12 GAV) angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 9.3 Wenn zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien im Rahmen der Ergänzungsverträge Streitigkeiten/Meinungsver- schiedenheiten auftreten, so sind diese zuerst in der Paritätischen Kommission zu behandeln. Misslingt in der Paritätischen Kom- mission eine Einigung, kann die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Scheiterns an die Paritätische Lan- deskommission weitergezogen werden. Kann die Paritätische Landeskommission keinen Entscheid fällen, so wird die Angele- genheit gemäss Art. 9.2 GAV geregelt. 9.4 Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungs- verschiedenheiten auf, ist die Angelegenheit der Paritätischen Kommission zur Schlichtung zu unterbreiten. Misslingt eine Eini- gung, so kann bis spätestens 30 Tage nach Feststellung des Schei- terns die Angelegenheit an die Paritätische Landeskommission weitergezogen werden. Kann auch die Paritätische Landeskom- mission keinen Entscheid herbeiführen, so wird die Angelegenheit gemäss Art. 9.2 GAV geregelt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag

Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den VertragsparteienVertragsparteien des GAV werden erstinstanzlich in der Paritätischen Landeskommis- sion verhandelt. Führt diese Verhandlung zu keiner Einigung, den Sektionen bzwkann das Schiedsgericht gemäss Art. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nach- genannten Konfliktregelungsprozederes12 GAV angerufen werden. 9.2 Treten zwischen den Vertragsparteien dieses Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des GAV Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aufsind in erster Linie durch Verhandlungen auf Betriebsebene zu lösen. Führen diese Verhandlungen zu keiner Einigung, so sind diese zuerst in muss die PK um Vermittlung angegangen werden. Führt auch die Vermittlung der Paritätischen Landeskommission PK zu behandeln. Misslingt eine Einigung in der Paritätischen Landeskommissionkeiner Einigung, so kann in die- ser Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Nichteinigung, das vertragliche Schiedsgericht (Art. 12 GAV) muss die PLK angerufen werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. 9.3 Bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Er- gänzungsbestimmungen ist Art. 9.4 GAV sinngemäss anwend- bar. 9.4 Wenn zwischen Sektionen/Regionen der Vertragsparteien im Rahmen der Ergänzungsverträge Ergänzungsbestimmungen Streitigkeiten/Meinungsver- schiedenheiten Mei- nungsverschiedenheiten auftreten, so sind diese zuerst in der den zu- ständigen Paritätischen Kommission Kommissionen zu behandeln. Misslingt in der den zuständigen Paritätischen Kom- mission Kommissionen eine Einigung, kann die Angelegenheit innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des Scheiterns an die Paritätische Lan- deskommission Landeskommissi- on weitergezogen werden. Kann die Paritätische Landeskommission keinen Entscheid fällenLandeskommis- sion keine Einigung herbeiführen, so wird die Angele- genheit gemäss Artkann der Streitgegenstand spätestens 30 Tage nach Feststellung des Scheiterns an das vertragliche Schiedsgericht weitergezogen werden. 9.2 GAV geregeltDas Schieds- gericht entscheidet endgültig. 9.4 9.5 Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungs- verschiedenheiten auf, ist die Angelegenheit der zuständigen Paritätischen Kommission zur Schlichtung zu unterbreiten. Misslingt Miss- lingt eine Eini- gungEinigung, so kann bis spätestens 30 Tage nach Feststellung Fest- stellung des Schei- terns Scheiterns die Angelegenheit an die Paritätische Landeskommission weitergezogen werden. Kann auch die Paritätische Landeskom- mission keinen Entscheid Pari- tätische Landeskommission keine Einigung herbeiführen, so wird kann die Angelegenheit gemäss Artspätestens 30 Tage nach Feststellung des Scheiterns an das Schiedsgericht weitergeleitet werden. 9.2 GAV geregeltDas Schiedsgericht entscheidet endgültig.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)