Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nach- genannten Konfliktregelungsprozederes.
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Samples: www.plk-gebaeudetechnik.ch, service-cct.ch, www.plk-gebaeudetechnik.ch
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die zur Einhaltung des Arbeitsfriedens, zur Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der zur Unterstellung des nach- genannten Konfliktregelungsprozederesunter das nachstehende Konfliktregelungsprozedere.
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Samples: Landesgesamtarbeitsvertrag (Lgav) Für Das Schweizerische Schlosser , Metallbau , Landmaschinen ,
Meinungsverschiedenheiten/Schlichtungsverfahren. 9.1 Treten Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, den Sektionen bzw. Regionen der Ver- tragsparteien oder in einem Betrieb auf, so verpflichten sich alle Beteiligten auf die Einhaltung des Arbeitsfriedens, Vermeidung von öffentlichen Polemiken und der Unterstellung des nach- genannten nachge- nannten Konfliktregelungsprozederes.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch